Zwischen Kaiser u Führer-ocr_verr.pdf - Johann-August-Malin ...
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entziehen. So ließen sie sich von den Arbeitnehmern schriftlich<br />
bestätigen, daß einschlägige Gesetze in ihrem Betrieb keine<br />
Gültigkei t besäßen. Überstunden wurden auf diese Weise nicht bezahlt,<br />
das Arbei tszei tgesetz wurde umgangen, die Lohnfortzahlung<br />
im Krankheitsfall eine Woche ausgesetzt, die Kündigungsfrist nicht<br />
eingehalten und dergleichen mehr. Anhand einIger wichtiger<br />
Bereiche wird im Folgenden die vor allem durch die reale Macht<br />
der Unternehmer bestimmte Rechtswirklichkeit geschildert (43).<br />
Kinder- und Jugendschutz<br />
Die Kinderarbeit wurde durch das Gesetz vom 19. Dezember 1918<br />
(StGBl. Nr. 141) geregelt (44), das für jede entgeltliche Verwendung<br />
von Kindern - das heißt Personen vor dem vollendeten 14.<br />
Lebenjahr - zu Arbeiten jeder Art, also auch für schwere Haushaltsarbei<br />
ten und landwirtschaftliche Arbeiten, galt. Das Gesetz<br />
setzte die nächtliche Ruhezeit für Kinder mit 11 Stunden fest, in<br />
Landwirtschaft und Haushalt 9 Stunden im Sommer, 10 im Winter.<br />
Die Arbeitszeit der 12 bis 14 Jahre alten Kinder durfte nicht<br />
länger als 3 Stunden, an schulfreien Tagen nicht länger als 4<br />
Stunden betragen. In Landwirtschaft und Haushalt waren 6<br />
Stunden gestattet, nach dem Schulbesuch war eine Stunde freizugeben.<br />
In fabriksmäßigen Betrieben sollten Kinder vor dem<br />
vollendeten 14. Lebensjahr nicht regelmäßig arbeiten. 12 bis 14<br />
Jahre alte Hilfsarbeiter konnten nur unter folgenden Bedingungen<br />
eingestellt werden: 1. die Arbeit durfte der Gesundheit nicht<br />
schaden, 2. die körperliche Entwicklung nicht behindern, 3. der<br />
Erfüll ung der gesetzlichen Schulpflicht nicht im Wege stehen,<br />
4. ihre Dauer durfte 8 Stunden täglich nicht überschreiten und<br />
5. nicht in die Nacht - 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - fallen.<br />
Das Verbot der Nachtarbeit galt auch für Jugendliche bis zum<br />
16. Lebensjahr. Das Gesetz vom 14. Mai 1919 verbot die Nachtarbei<br />
t von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, ließ allerdings<br />
begründete Ausnahmen für maximal 24 Tage im Kalenderj ahr zu.<br />
Diese Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
wurden dann nicht nur in Gewerbe und Industrie gebrochen,<br />
sondern auch in der Landwirtschaft. Gisela Thurnher, Assistentin<br />
der Gewerbe-Inspektion Bregenz, verfaßte für den Bericht der<br />
Gewerbeinspektoren 1923 einen Sonderbericht über "Die Heim- und<br />
Kinderarbeit in Vorarlberg". Sie schrieb:<br />
"Die Durchführung des Kinderarbeitsgesetzes stößt in Vorarlberg<br />
immer noch auf Schwierigkeiten. Wie schon in früheren<br />
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