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entziehen. So ließen sie sich von den Arbeitnehmern schriftlich<br />

bestätigen, daß einschlägige Gesetze in ihrem Betrieb keine<br />

Gültigkei t besäßen. Überstunden wurden auf diese Weise nicht bezahlt,<br />

das Arbei tszei tgesetz wurde umgangen, die Lohnfortzahlung<br />

im Krankheitsfall eine Woche ausgesetzt, die Kündigungsfrist nicht<br />

eingehalten und dergleichen mehr. Anhand einIger wichtiger<br />

Bereiche wird im Folgenden die vor allem durch die reale Macht<br />

der Unternehmer bestimmte Rechtswirklichkeit geschildert (43).<br />

Kinder- und Jugendschutz<br />

Die Kinderarbeit wurde durch das Gesetz vom 19. Dezember 1918<br />

(StGBl. Nr. 141) geregelt (44), das für jede entgeltliche Verwendung<br />

von Kindern - das heißt Personen vor dem vollendeten 14.<br />

Lebenjahr - zu Arbeiten jeder Art, also auch für schwere Haushaltsarbei<br />

ten und landwirtschaftliche Arbeiten, galt. Das Gesetz<br />

setzte die nächtliche Ruhezeit für Kinder mit 11 Stunden fest, in<br />

Landwirtschaft und Haushalt 9 Stunden im Sommer, 10 im Winter.<br />

Die Arbeitszeit der 12 bis 14 Jahre alten Kinder durfte nicht<br />

länger als 3 Stunden, an schulfreien Tagen nicht länger als 4<br />

Stunden betragen. In Landwirtschaft und Haushalt waren 6<br />

Stunden gestattet, nach dem Schulbesuch war eine Stunde freizugeben.<br />

In fabriksmäßigen Betrieben sollten Kinder vor dem<br />

vollendeten 14. Lebensjahr nicht regelmäßig arbeiten. 12 bis 14<br />

Jahre alte Hilfsarbeiter konnten nur unter folgenden Bedingungen<br />

eingestellt werden: 1. die Arbeit durfte der Gesundheit nicht<br />

schaden, 2. die körperliche Entwicklung nicht behindern, 3. der<br />

Erfüll ung der gesetzlichen Schulpflicht nicht im Wege stehen,<br />

4. ihre Dauer durfte 8 Stunden täglich nicht überschreiten und<br />

5. nicht in die Nacht - 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - fallen.<br />

Das Verbot der Nachtarbeit galt auch für Jugendliche bis zum<br />

16. Lebensjahr. Das Gesetz vom 14. Mai 1919 verbot die Nachtarbei<br />

t von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, ließ allerdings<br />

begründete Ausnahmen für maximal 24 Tage im Kalenderj ahr zu.<br />

Diese Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

wurden dann nicht nur in Gewerbe und Industrie gebrochen,<br />

sondern auch in der Landwirtschaft. Gisela Thurnher, Assistentin<br />

der Gewerbe-Inspektion Bregenz, verfaßte für den Bericht der<br />

Gewerbeinspektoren 1923 einen Sonderbericht über "Die Heim- und<br />

Kinderarbeit in Vorarlberg". Sie schrieb:<br />

"Die Durchführung des Kinderarbeitsgesetzes stößt in Vorarlberg<br />

immer noch auf Schwierigkeiten. Wie schon in früheren<br />

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