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I. Das hinduistische soziale System. [105]mit ihrem erblichen Dorfhaupt und ihrem Rat von Sippen- oder Familien-Häuptern 1 ). Die Erblichkeit <strong>des</strong> Dorfhauptes war nie eine absolute, sondern nurgentilcharismatisch. Bei mangelnder Eignung konnte das Dorfhaupt zwar unterUmständen abgesetzt werden, die Wahl <strong>des</strong> Nachfolgers pflegte sich aber an diegleiche Familie zu halten. Dies gentilcharismatische Prinzip durchzog, sahen wir,alle in Indien vorkommenden Organisationen, vom politischen Gemeinwesen - wodie strenge Primogenitur erst später heiliges Recht geworden ist - bis zur Gilde,deren Vorstand und Aelteste (Schreschthi) in aller Regel ebenfalls gentilcharismatischerbliec waren und geblieben sind. So auch in der Kaste min<strong>des</strong>tens <strong>für</strong> denVorsteher: Sar panch, zuweilen - aber nicht immer - noch <strong>für</strong> die Mitglieder <strong>des</strong>“panchayat”. Der Umstand, daß alles, was ursprünglich als ökonomische oderamtliche Leistung <strong>für</strong> die “Gemeinschaft” existierte, im indischen Dorf von jehererblich angesiedelten Deputatisten oblag, hat wohl zur Uebernahme und Erhaltungdieses Zustands, der ja auch anderwärts z. B. im vorderasiatischen Orient inhellenistischer Zeit bei Handwerkern inschriftlich bezeugt ist, beigetragen.Daneben vielleicht eine königliche Beleihung der <strong>für</strong> die einzelnen Gewerbe undihre Leistungen verantwortlichen Personen mit ihren Stellen in der Zeit der großenhinduistischen Patrimonialkönigtümer. Aber entscheidend war doch das altealles beherrschende Prinzip <strong>des</strong> Gentilcharisma und seine Stützung durch dieBrahmanen. Gerade in religiösen Organisationen ist ja, noch mehr als in politischen,der Gedanke der “Wahl” <strong>des</strong> Oberhauptes in unserem heutigen Sinn nirgendsurwüchsig. Was uns als “Wahl” erscheint, war stets pflichtschuldige Anerkennungoder Akklamation eines Trägers <strong>des</strong> persönlichen oder <strong>des</strong> Gentilcharisma.Die alte Stellung der “Aeltesten” in der reformierten Presbyterialverfassungwar noch charis-1) Mit großem Nachdruck wird heute (z. B. von Mc. Gregor im Census Report 1911 <strong>für</strong> BombayVol. VII p. 200) die Existenz eines Dorf - panchayat überhaupt bestritten. Es gebe nurKasten - panchayats und darunter solche der, normalerweise, in einem Dorf zusammengesiedeltenBauern gleicher Kaste. Es kann sich, soviel aus dem im kontinentalen Europa zugänglichenMaterial ersichtlich ist, wohl nur um die Frage handeln, ob die in zahlreichenDörfern unter den Dorfgenossen (“Vollbauern”) bestehenden panchayats ihren Ursprung inder Kaste haben oder ob früher einmal die Kasteninstitution der Dorfinstitution irgendwienachgebildet wurde. Die Existenz eines dem panchayat entsprechenden, Rechtsfälle entscheidenden,Komitees in den Dörfern scheint <strong>für</strong> die klassische Zeit genügend bezeugt(Manu Samh. XII, 1087).105

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