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Hinduismus und Buddhismus. [110]bescheiden, und die Stellung <strong>des</strong> städtischen Markts war in lndien in vielen Punkten,durch die Fürsten, “merkantilistisch” in ähnlichem Sinn geregelt, wie in denTerritorialstaaten der beginnenden Neuzeit. Es ist also, soweit die soziale Gliederungin Betracht kommt, jedenfalls nicht gerade nur die Stellung <strong>des</strong> Dorfhandwerkersallein, sondern auch die Kastenordnung als Ganzes als Träger der Stabilitätanzusehen. Nur darf hier die Wirkung nicht allzu unmittelbar gedacht werden.Man könnte etwa glauben: die rituellen Kastengegensätze hätten die Entstehungvon “Großbetrieben” mit Arbeitszerlegung in der gleichen Werkstätte unmöglichgemacht und darin liege ein entscheiden<strong>des</strong> Moment. Dies ist nicht der Fall. DasKastenrecht hat sich den Notwendigkeiten der Arbeitsvereinigung in Werkstättengegenüber ebenso nachgiebig gezeigt wie den Bedürfnissen der Arbeitsvereinigungund <strong>des</strong> Dienstes im vornehmen Haushalt. Rituell rein, sahen wir, waren alle<strong>für</strong> die Oberkasten nötigen Hausbediensteten. Der Grundsatz: “Die Hand <strong>des</strong>Handwerkers ist in seinem Beruf immer rein” 1 ) bedeutete eine ähnliche Konzessionan die Notwendigkeit, sich von außerhäuslichen Lohnwerkern und StörernAnbringungs-, Reparatur- und andere Arbeiten oder persönliche Dienste leistenlassen zu können. Ebenso aber galt auch die Werkstatt 2 ) (das Ergasterium) alsrein, und einer Miteinanderverwendung verschiedener Kasten im gleichen Arbeitssaalhätte mithin rituell nichts im Wege gestanden, so wenig wie das Zinsverbotim Mittelalter als solches die Entwicklung <strong>des</strong> Erwerbskapitals, welchesgar nicht in Form der Anlage gegen festen Zins auftrat, gehindert hat. Nicht insolchen Einzelschwierigkeiten, welche je<strong>des</strong> der großen Religionssysteme in seinerArt der modernen Wirtschaft in den Weg stellte oder zu stellen schien, lag derKern der Hemmung. Sondern im “Geist” <strong>des</strong> ganzen Systems. Wenn es in derNeuzeit zwar nicht immer ganz leicht, aber eben doch schließlich möglich gewesenist, indische Kastenarbeiter in moderne Fabriken einzustellen und vorherschon: die Arbeit auch der indischen Handwerker kapitalistisch in den auch sonstin Kolonialgebieten da<strong>für</strong> üblichen Formen auszunützen, nachdem einmal dermoderne1) Baudhayana's Rechtsbuch I, 5, 9, 1. Ebenso alle öffentlich zum Verkauf gestellten Waren.2) Bandhayana I, 5, 9, 3. Rituell rein sind Minen und alle Werkstätten mit Ausnahme derjenigen<strong>für</strong> Alkohol - Destillation.110

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