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I. Das hinduistische soziale System. [55]wird die Gewinnverteilung, nebenbei auch bei Zusammenarbeit mehrerer Handwerkerunter einem Obmann: also im Ergasterium, geregelt 1 ). Vor allem aber galtder uns aus China bekannte Grundsatz: daß man nur einem persönlich verbundenenPhratriegenossen, Verwandten oder Freund ohne weiteres Kredit geben soll(auch gegen Pfand). Anderen gegenüber galt Schuld nur bei Bürgschaft oderSchuldschein mit Zeugen 2 ). Im einzelnen hat die spätere Rechtspraxis freilich denkaufmännischen Verkehrsbedürfnissen befriedigend Rechnung getragen, aber sieschwerlich von sich aus gefördert, und daß trotzdem eine nicht unerhebliche kapitalistischeEntwicklung wenigstens zeitweise bestanden hat, - wie schon erwähntund später noch zu erwähnen, - ist angesichts <strong>des</strong> Zustands <strong>des</strong> Rechts wohl wesentlichdurch die Macht der Gilden, die mit Boykott und Vergewaltigung ihre Interessenund die Verweisung möglichst aller Fälle vor fachlich orientierteSchiedsrichter durchzusetzen wußten, erklärt. Die Sippengebundenheit <strong>des</strong> Kreditsmußte unter solchen Bedingungen das Normale bleiben.Aber auch und ganz besonders auf einem andern, außerhalb <strong>des</strong> Verkehrsrechtsliegenden Gebiet hatte die Herrschaft der Gentilcharismatik weitgehende Konsequenzen.Weil uns der Feudalismus <strong>des</strong> Occidents vorwiegend als ein System sozialeruud ökonomischer Bindungen erscheint, übersehen wir leicht: was es bedeutenwollte, daß das Lehenverhältnis, unter dem Zwang der militärischen Bedürfnissein der Zeit seiner Entstehung, einen f r e i e n K o n t r a k t zwischeneinander S i p p e n f r e m d e n zur Grundlage der Treue-Beziehung zwischenHerren und Vasallen machte, und daß die sich zunehmend als ständische Einheitund schließlich als geschlossener Geburtsstand der Ritterschaft fühlende Gesamtheitder Lehensträger auf diesem Boden der Sippenfremdheit gegeneinander erwachsenwar, sich nicht als Sippen-, Clan- (Phratrie-) oder Stammesgenossen,sondern lediglich als Stan<strong>des</strong>genossen wußte. Ganz anders in Indien. Nicht daßdie individuelle Beleihung von Gefolgsleuten und Beamten mit Land oder politischenRechten gefehlt hätte. Sie ist historisch unzweideutig nachweisbar. Abernicht sie gab dem Herrenstand das Gepräge und nicht auf den Landlehen ruhte diefeudale Stan<strong>des</strong>bildung. Sondern,1) Brihaspati (übersetzt von Jolly, S. B. of the East 33) XIV, 28. 29.2) Ebenda XIV, 17.55

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