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Hinduismus und Buddhismus. [330]Der literarisch gebildete Wandermönch sollte nach Sankaras Absicht durch Religionsgesprächedie Gegner vernichten, und der klostersässige als Guru die Seelsorge derGläubigen übernehmen. Dabei aber sollten beide in der Hand der geistlichen Leiter dervon Sankaracharya gestifteten Schule bleiben. Die äußere Organisation der Klösterund <strong>des</strong> Tempeldienstes fand in der Zeit, der einheimischen Herrscher teils durch königlicheStiftungen 1 ), oft aber auch so statt, daß der Fürst die formelle freiwillige undprivate Stiftung bestätigte und mit bestimmten Zwangsrechten ausstattete, welche ihreäußere Existenz und ihr Monopol sicherstellten 2 ). Es findet sich aber in den monumentalenQuellen schon vor unserer Zeitrechnung, <strong>für</strong> Tempel wenigstens, die heute in Indienwie in China übliche Gründung durch Subskription 3 ) und Schaffung eines Treuhänder- Komitees (goshti), welches die Verwaltung führt und sich meist selbst ergänzt.Die geistliche Leitung, in Klöstern meist und zuweilen in Tempeln auch dieWirtschaftsführung, lag in den Händen <strong>des</strong> vom geistlichen Stifter angestellten Superiors4 ). Die Schulen Sankaracharyas scheinen dauernd, um der Geschlossenheit <strong>des</strong>Mönchtums willen, auf das Zölibat der Gurus den stärksten Nachdruck gelegt zu haben.Die als klassisch geltenden 3 von den ersten 10 Mönchsschulen haben an demGrundsatz, daß der Seelensorger ehelos sein müsse, festgehalten. Dies ist in<strong>des</strong>sen beiden übrigen nicht mehr die Regel. Die sankaritischen, rituell geweihten Grihasthas sindheute Gurus von Laien wie früher die Kloster-1) Dies war die durch eine Unzahl inschriftlicher Dokumente belegte Regel bei allen Klöstern undHochschulen.2) Beispiel (<strong>für</strong> einen Tempel:) die im Ind. Antiq. (XX, 1891, p. 289) abgedruckte Inschrift (aus dem8. Jahrhundert etwa), worin ein (vischnuitischer) Tamil - König ein “Abkommen” mit den “Patronen”(Stiftern) eines Tempels bestätigt und dabei verfügt, daß bei Strafe der Vermögenskonfiskationjeder Stifter dem Gottesdienst beizuwohnen hat und keinem anderen Gottesdienst beiwohnendarf: also eine Zwangseinpfarrung. Bei Strafe müssen ordnungsmäßig gebildete Priester zugezogenwerden.3) Aeltestes Beispiel (<strong>für</strong> einen buddhistischen Tempel): in der Inschrift Ep. Ind. II p. 87 f. aus etwadem 3. Jahrh. vor Chr.: es wird ein Komitee (Bodhagothi) <strong>für</strong> die Buddha -Kult - Verwaltung geschaffen.- Für einen hinduistischen Tempel aus dem 9. Jahrhundert nach Chr.: Ep. Ind. I p. 184:Pferdehändler aus verschiedenen Gegenden tun sich zusammen und erlegen sich eine Umlage auf,deren Ertrag nach Quoten unter verschiedene Heiligtümer verteilt werden soll. Die Verwaltungführt ein panchayat von goshthikas, die aus angesehenen Einwohnern gewählt werden und <strong>des</strong>senVorsteher (<strong>des</strong>i) die Vertretung nach außen in der Hand hat.4) So in der çivaitischen Inschrift eines Kanauj - Königs aus dem 10. Jahrhundert Ep. Ind. III, p. 263.331

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