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I. Das hinduistische soziale System. [107]neuen Beruf oder eine neue Technik: je nach Umständen kann dies praktisch sehrweit greifen. Aber auch Fälle, die mit dem Ritual nicht zusammenhängen. Vor allemdie Verletzung der jajmani - Rechte durch einen Kastengenossen oder durchUebergriffe von outcastes oder fremden Kasten. Ebenso aber auch die Verletzungsonstiger Kastenrechte durch einen Außenstehenden. Der Umstand, daß geradealte und besonders traditionalistische Kasten besonders stark in diese ökonomischenInteressen eingreifen, macht es wahrscheinlich, daß diese <strong>Seite</strong> der Kastenordnungin früheren Zeitem wesentlich universellere Bedeutung hatte. Und daßgerade gewerbliche, und unter diesen viele niederen, Kasten diese Funktion einerZunft oder - je nachdem - eines Gewerkvereins übernahmen, erklärt sich einerseitsaus der typischen Interessenlage <strong>des</strong> Handwerks und der gelernten Arbeiter,und erklärt andererseits, zu einem Teil wenigstens, die häufig besonders ausgeprägteKastentreue gerade solcher niederen Kasten. Nichtzahlung von Schulden,Vermögensteilungen und Bagatellprozesse unter Mitgliedern sind heute nichtmehr allzu häufige Gegenstände. Gelegentlich findet sich aber, daß die KasteMitglieder zu hindern sucht, gegen einander Zeugnis abzulegen. Aber die großeMehrzahl der Fragen sind ritueller Art, und zwar finden sich darünter gelegentlichrecht wichtige Angelegenheiten. Dies scheint heute in erheblicher Zunahme: dieMacht der panchayats und sabha's auf diesem Gebiet ist im Steigen, und es ist inWahrheit ein charakteristischer Teil der langsam fortschreitenden Emanzipationsbewegungvon der Macht der Brahmanen, der sich in diesen scheinbar so archaistischenGeschäften der Kasten äußert. Die Befassung damit bildet das hinduistischeAequivalent <strong>für</strong> das Streben nach kirchlicher “Gemeinde - Autonomie” imOccident.Die Zwangsmittel der Kastenargane sind Dritten gegenüber der Boykott, den eigenenGenossen gegenüber Geldbußen und Verurteilung zu ritueller Entsühnung,im Fall der Weigerung und schweren Fällen von Verletzungen der KastennormenExkommunikation (bahishkara). Sie ist (heute) keine Ausstoßung aus dem Hinduismus,sondern aus der einzelnen Kaste. In ihren Folgen kann sie freilich darüberhinaus wirken, z. B. durch Boykott gegen jeden Dritten, der die Dienste eines exkommuniziertenKastenmitglieds noch in Anspruch nimmt. Die Mehrzahl derpanchayats (und der entsprechenden sonstigen107

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