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Hinduismus und Buddhismus. [80]und Gemeindehirte sind in Nordindien bekannt. Vorkaufsrecht der Dorfgenossen,Auswärtigen gegenüber, verstand sich ursprünglich offenbar von selbst. SüdindischeDörfer tun sich zusammen, um eine einheitliche neue Gemeinde zu bilden 1 ).Dorfausschüsse erhalten Verleihungen <strong>des</strong> Königs 2 ) und Dörfer treten auch aktivals Gesamtheit, z. B. als Scheriker, auf, vertreten durch ihre panch's 3 ). Es existiertealso eine primäre “Dorfgemeinde” auch unabhängig von den Steuerhaftungsverhältnissen4 ) und sie mußte existieren, wo immer die Siedlungen der Erobererden Unterworfenen geschlossen gegenüber standen. Starke sekundäre Gemeinschaftsverhältnisseergaben sich von jeher da, wo Bewässerungsanlagen dieFruchtbarkeit bedingten; die Anteilsrechte am Wasser bestimmten sich zweifellosnach dem Maße <strong>des</strong> Anteils an den Kosten. Aber gerade die Bewässerungsanlagenkonnten die Grundlage starker ökonomischer Differenzierung werden. Zwargeschah die Anlage von Stauteichen nebst Zubehör oft als Stiftung. Aber wohlweit öfter wurden sie von ökonomisch starken Unternehmern, einzelnen oderVerbänden, angelegt, welche dann das Wasser gegen Zins abgaben. Die “Wasserherren”in Südindien stammen daher.Eine wichtigere Quelle der Entstehung ökonomisch privilegierten Besitzes wardas “Watan” - Land 5 ), die Dienstländereien der Dorfvorsteher, Dorfpriester,Dorfrechner und unter Umständen noch anderer Dorfbediensteter. Sie waren vererblichund wurden später veräußerlich, vor allem aber waren sie entweder steuerfreioder hatten nur feste Abgaben, nicht die wenn auch nicht der Theorie, sodoch der Sache nach, steigerungsfähigen Ernteanteile der gewöhnlichen Bauernhöfezu zahlen. Unter der Mahrattenherrschaft suchten die Amtspfründner, mochtenim übrigen ihre Einkünfte aus welchen Quellen und Bezirken immer fließen,zum min<strong>des</strong>ten in ihrem Heimatdorf das Watan - Land in eigner Hand zu habenund zu behalten, und es wurde eine Art Ehrenpunkt <strong>für</strong> die sozial herrschendenSchichten,1) Tamil - Inschrift Ep. Ind. III p. 142 ff. aus dem 8. Jahrh.2) Ep. Ind. IX p. 91 aus dem 9. Jahrh.3) So in der großen Inschrift Ep. Ind. II p. 87 f. (aus dem 1. Jahrh. vor Chr.).4) Die indische Fluraufteilung konnte nicht diejenige Art von Gemenglage (in Gewannen undStreifen) aufweisen wie die deutsche. Die patti's - liegen zwar oft, der Bonitätsunterschiede<strong>des</strong> Bodens gemäß, über die Flur in Stücken verteilt (Rotation kommt vereinzelt vor), aberim ganzen doch in großen urid nicht rechnerisch, der Fläche nach, vergleichbaren, Blocks.Die Zahl der Pflüge, die jemand besaß, und <strong>des</strong> darnach von ihm zu bestellenden Lan<strong>des</strong>war maßgebend. Das Land war zunächst im Ueberfluß vorhanden und <strong>des</strong>halb rechnete mannicht; dagegen war das Wasser <strong>für</strong> die Bewässerung wirtschaftliches Gut und wer hier sichUebergriffe erlaubt hätte, wäre, wie Baden - Powell hervorhebt, auf Widerstand gestoßen.Neuverteilungen zur Ausgleichung der Nahrung kamen vor. Mit zunehmendem Druck <strong>des</strong>Fiskalismus aber traten ähnliche Erscheinungen auf, wie sie aus Rußland bekannt sind; dasMaß der Steuerbelastung wird zum Maßstab <strong>des</strong> Rechts (und eventuell der Pflicht), am Bodenbeteiligt zu sein.5) Darüber ausführlich Baden - Powell in dem größeren der zitierten Werke.80

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