13.07.2015 Aufrufe

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Das hinduistische soziale System. [71]durchgeführt und sind gerade dadurch den Moghulreichen verwaltungstechnischüberlegen gewesen. Sie waren eben eine - min<strong>des</strong>tens dem Wollen nach - nationaleDynastie, während die Fremdherrschaft weit stärker auf die Benutzung vonMittelsmännern angewiesen blieb. Die Mahratten benutzten daher die Brahmanenkaste<strong>für</strong> alle Verwaltungszwecke, einschließlich der militärischen, währendüberall sonst die niederen Schreiberkasten den Brahmanen Konkurrenz machten.Besonders der Islam benutzte in der Verwaltung die Schreiber kasten im Gegensatzzu den Brahmanen.Dieser Gang der indischen Verwaltungsgeschichte nun führte zur Entwicklungmassenhafter Pfründen sehr verschiedenen Gepräges, vor allem aber dazu, daßaus den Steuerpächtern und Militärpfründnern, welche die Kosten der Verwaltungihrer Bezirke, die Garantie <strong>für</strong> alle militärischen und finanziellen Leistungen zuübernehmen und, wenn sie nur dies taten, fast keine Kontrolle und Einmischungzu gewär tigen hatten, eine Schicht von Grundherren erwuchs, deren Hintersassenfaktisch so gut wie gänzlich “mediatisiert” waren.Es ist der indischen Entwicklung eigentümlich, daß unter Umständen eine ganzeSerie von Renten, schichtweise übereinander, auf die Steuerpflicht der Bauerngegründet und aus den Bodenererträgen zu zahlen waren. Ueber dem eigentlichen“Bauer”, d. h. dem effektiven Bebauer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, konnte zunächst ein oder, derRegel nach, eine Gemeinschaft von Landrentnern stehen, welche als Eigentümer<strong>des</strong> Bodens galten und nach oben <strong>für</strong> die Steuersumme <strong>des</strong>selben hafteten. Zwischendiesen und der Staatsgewalt aber stand meist wiederum ein Mittelsmann,der Zamindar oder Talukdar, der entweder nur Rentenanteile (im Nordosten oft10 % <strong>des</strong> Steuerpauschale 1 ) oder weitergehende, eigentlich grundherrliche, Rechtezu beanspruchen hatte. Zuweilen blieb es aber nicht bei diesem einen Mittelmann,sondern außer dem alten Steuerpächter fand sich noch ein mit Rentenrechtendurch “birt” beliehener oder ein Grundherr, <strong>des</strong>sen Rechte sich daraus herleiteten,daß er das Dorf gegen Uebernahme der Pflicht zur Zahlung der Steuer -Rückstände “gekauft” hatte. Dazu konnten schließlich die eventuellen Rentenansprüche<strong>des</strong> erblichen Dorfvorstehers treten, die ihm eine Art grundherrlichenCharakter verliehen. Die Mahratten - Herrschaft führte seit Anfang <strong>des</strong> 18. Jahrhundertsdiese Quoten - Repartierung der Steuereinkünfte an die einzelnen demFiskus, der den Rest behielt, vorangehenden Pfründner systematisch durch undwar dabei - ähnlich der Lehenpolitik der Normannen - da<strong>für</strong> besorgt: daß möglichstkein Pfründner seine Einkünfte aus nur seinem Amtssprengel, sondern jedermin<strong>des</strong>tens zum Tei1 aus fremden Sprengeln bezog.Der eigentümliche Charakter der sozialen Schichten, welche auf <strong>dieser</strong> ökonomischenUnterlage ruhten, wurde durch die Her-1) Herrührnend aus der Kontingentierung <strong>des</strong> Gewinnstes <strong>dieser</strong> Kategörie von Steuerpächternauf 10 % <strong>des</strong> Steueraufkommens, wie sie sich ähnlich auch im vorderasiatischenOrient findet.71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!