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Das hinduistische soziale System. [79]die Verleihung von Dörfern an eine Vielzahl von Brahmanen zu bestimmten Quoten(vritti) inschriftlich häufig vorkommt, so ist diese Erklärung gesichert. Auch<strong>für</strong> die Bhaiachara - Dörfer aber nimmt Baden - Powell die gleiche Entstehungursachean; hier seien nur die Quoten in Vergessenheit geraten. Da aber der Uebergangvon Raiyatvari - Dörfern in die Form von Bhaiachara - Dörfern, also in solchemit Solidarhaft und Verfügung über die gemeine Mark, im Gefolge der Steuerveranlagungnoch jezt bewußt vorkommt, so ist diese Annahme nicht zwingend.Abgesehen von der scharfen Scheidung der Typen der modernen Dorfverfassung,die ihm verdankt wird, hat Baden - Powell einleuchtend die Folgen klargelegt,welche die Festhaltung der Sippe und Phratrie (er sagt: Clan) als Grundlage derLandleihe <strong>des</strong> Herrenstan<strong>des</strong> in Verbindung mit dem Landüberfluß der Frühzeit<strong>für</strong> die Dorfverfassung haben mußte. Festhalten wird man von seinen Aufstellungen,nach Analogie anderer asiatischer Gebiete, insbesondere: 1. daß die volleFeldgemeinschaft (der Agrarkommunismus) <strong>des</strong> D o r f e s nicht die primitiveAgrarverfassung Indiens, jedenfalls aber nicht die Grundlage der späteren Agrarverfassungwar, - daß vielmehr 2. der Stamm (und eventuell seine Unterabteilung,der Phratrie verband) sich als Besitzer <strong>des</strong> okkupierten Gebiets betrachtete undAngriffe darauf abwehrte - 3. daß die a l t e n indischen Dörfer die “Allmend”und Allmendrechte im europäischen Sinn als Bestandteile der Bauernhufe nicht,jedenfalls nicht notwendig, kannten (Folge <strong>des</strong> Landüberflusses und <strong>des</strong> Fortbestan<strong>des</strong>der Phratrieverbände) - 4. daß Grundherrlichkeit auf der Grundlage einerder occidentalen entsprechenden oder ähnlichen Lehensverfassung bei der Entwicklungder indischen Agrarverfassung kaum eine Rolle gespielt, diese vielmehreinerseits durch die Sippen- und Phratrie (Clan) Gemeinschaft der Eroberer, andrerseitsdurch Verleihungen von Steuerpfründen bestimmt wurde, - 5. daß Rodungeinerseits, Eroberung andrerseits die ältesten Eigentumstitel an Land waren.Die heutige, indisch in Südindien als “upri”, amtlich als “occupant” bezeichnete,Schicht der unmittelbaren Landbebauer, also konkret ausgedrückt: der Leute,welche selbst den Pflug führen und jene Pachten zahlen, welche an die Teilhaberder Pattidari- und Bhaiachara - Gemeinschaft geleistet werden, stehen jetzt, nachden englischen Reformgesetzen, im allgemeinen in einem Besitzverhältnis zumBoden, welches am ehesten in der Lage der irischen Pächter seit der GladstoneschenAgrarreform eine Analogie findet. Daß dies nicht der ursprüngliche Zustandwar, ist klar. Die klassische Literatur, namentlich die Rechtsbücher, ebensoaber auch die Jataka's und die gleichzeitigen Schriftsteller 1 ) kennen weder Grundherrschaftnoch die heutige “joint village”. Kauf und Teilpacht von Land, die letztereallerdings nicht von Dorf - Land, kommen vor. Allmend1) Vgl. hiezu; Caroline Rhys. Davids, “Notes on the early economic conditions in N. India”. J.R. A. S. 1901 p. 859 f.79

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