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Hinduismus und Buddhismus. [160]erfahren könne, stand wenigstens in der Zeit der Upanischaden als ganzselbstverständlich fest. Ein sehr großer Teil aller mit Namen bekannten Stifterphilosophischer Schulen und Sekten hat demgemäß hierokratische Dynastienhinterlassen, welche ihre Lehre und Technik der Gnosis oft durch Jahrhunderte weiterpflegten. Soweit die bis heute in Indien überaus zahlreichen, meist kleinen, Klöster undklosterartigen Gemeinschaften in einer organisatorischen Beziehung zueinanderstanden, war diese meist - charismatischen Prinzipien entsprechend - nach demFiliationssystem 1 ) hergestellt, wie bei den Klöstern unseres Mittelalters bis zurCisterzienserzeit. Das hinduistische Mönchtum hat sich aus wandernden Magiern undSophisten entwickelt 2 ). Es blieb stets der Masse nach wandern<strong>des</strong> Bettelmönchtum.Formal stand auch der gänzliche Austritt aus dem Kloster dem Mönch fast immergrundsätzlich jederzeit frei 3 ). Die Disziplin der Superioren (Mathenats) und dieKlosterordnungen waren demgemäß oft - aber nicht immer - lax und relativ formlos 4 ).1) Das zeigen schon die Inschriften z. B. Ep. Ind. III, 263 (10. Jahrh.).2) Man kann ihm rein äußerlich am ehesten die Kyniker vergleichen.3) So noch heut die Sannyasi - Cönobiten in Bengalen, aber auch sonst meist.4) Auf der anderen <strong>Seite</strong> finden sich im Mittelalter auch Klöster mit rücksichtsloser Strenge der Disziplin.So hatte z. B. in einer südindischen Inschrift der dortige Superior das Recht über Lebenund Tod der Kloster - Insassen. Im allgemeinen aber waren die älteren hinduistischen Mönche:Wandermönche, die nur zur Regenzeit zeitweilig, dauernd erst im Alter in ihrem Math residieren.Der Mathanat wird aus den ältesten residierenden Chelas (“Schülern”) gewählt oder ist erblichoder die Würde geht einfach im Turnus um. Der Mathanat <strong>des</strong> in der Filiation ältesten Klosterswar Oberhaupt der Filiationsklöster. - Die Urkunden der Stifter von Klöstern lassen zwar zuweilendas Streben nach möglichst straffer Disziplin erkennen, zeigen aber zugleich, daß die Klostergründunghier ebenso wie in Byzanz und die “Vakufs” im islamischen Orient in typischer Art einemcharakteristischen durchaus außerhalb der Sphäre <strong>des</strong> Religiösen liegenden Zwecke diente.Nämlich: durch die einem Zugriff der politischen Gewalt entzogenen Rechtsstellung <strong>des</strong> dem Klostergestifteten Lan<strong>des</strong> - <strong>des</strong>sen Konfiskation oder Steuerüberlastung Sacrileg gewesen wäre -auch die Rente, welche der Stifter sich und seiner Familie bei der Stiftung vorzubehalten pflegte,<strong>für</strong> alle Zeit zu sichern: der Fideikommißstiftung also. (Solche Fälle namentlich bei ChampbellO m a n , The Mystics, Ascetics and Saints of India 1903: es werden zwar die Vermögensüberschüsseder “Verwaltungen”, vor allem also der eventuellen Grundbesitz - Renten und der Erträgeder täglichen Bettel - Expeditionen, - im Geheimen auch Haudelserträge - in Klöster- oder Tempelgründungenangelegt, aber der Gründer hat Anteil am Gewinn; das Recht der Bewirtschaftungist erblich, aber unteilbar, das Recht der Erbfolge durch Statut bestimmt.) Das Mittel ist <strong>für</strong> patrimonialbürokratische,zumal theokratische, Staatsordnungen mit ungenügenden formalen Privatrechtsgarantientypisch; das Klosterland (meist nicht sehr ausgedehnt; einige hundert Rupien imJahr waren schon eine gute Rente) war steuerfrei. - Im weiteren Verlauf der Entwicklung trat beizahlreichen hinduistischen (orthodoxen und heterodoxen) Klöstern (auch den buddhi-161

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