13.07.2015 Aufrufe

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

Jede Verwertung des gesamten Inhaltes dieser Seite für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hinduismus und Buddhismus. [54]Sippe, wo immer die ständischen Verhältnisse noch im Fluß waren oder erneut inFluß gerieten. Wie labil infolge<strong>des</strong>sen auch immer im Einzelfall die gentilcharismatischgarantierte Autorität sein mochte, so lenkte dennoch der Alltag stets erneutin das Bett der Fügsamkeit gegen die einmal durchgesetzte Stellung einerSippe als solcher ein. Immer und auf allen Gebieten kam die durchgesetzte Anerkennung<strong>des</strong> Charisma nicht dem Einzelnen, sondern der Sippe zugute.Wie die magische Zusammenklammerung der Sippen durch den Geisterglauben inChina ökonomisch wirkte, ist früher ausgeführt. Die Wirkung der in China durchdas Prüfungswesen <strong>des</strong> Patrimonialismus gebrochenen gentilcharismatischenVerklärung der Sippe in Indien lag ökonomisch in der gleichen Richtung. Die Kastenorganisationund weitgehende Kastenautonomie und die noch größere, weilrituell ungebundene Gildenautonomie legten die Entwicklung <strong>des</strong> Handelsrechtspraktisch ganz in die Hände der Interessenten selbst. Man sollte bei der außerordentlichenBedeutung <strong>des</strong> Handels in Indien glauben, daß daraus ein rationalesHandels-, Gesellschafts- und Unternehmungsrecht hätte entstehen können. Siehtman sich aber die mittelalterliche Rechtsliteratur daraufhin an, so erstaunt manüber <strong>des</strong>sen Kargheit. Das Recht und das Beweisverfahren selbst waren teils formalistisch,aber irrational (magisch), teils prinzipiell unformal, weil hierokratischbeeinflußt. Rituell relevante Fragen konnten nur durch Ordal entschieden werden.Bei anderen galten die allgemeinen Moralgesetze, oder die “Lage der Sache”,oder primär die Tradition und suppletorisch etwaige königliche Edikte alsRechtsquellen. Immerhin entwickelte sich wenigstens, im Gegensatz zu China,ein formales Prozeßverfahren mit geregelter Ladung (in jus vocatio, unter denMahratten Ladung durch den Gerichtsdiener). Die Schuldhaftbarkeit der Erbenwar zwar vorhanden, aber nach Generationen begrenzt. Vor allem steckte dieSchuldexekution, obwohl die Schuldknechtschaft bekannt war, zum Teil noch immagischen Stadium oder in dem eines modifizierten Einlager - Systems. Solidarhaftmehrerer Partner fehlte, wenigstens als Norrn. Das Gesellschaftsrechtüberhaupt, erst spät und im An- schluß an das Recht religiöser Bruderschaftenentwickelt, blieb von der größten Dürftigkeit. Allerhand Korporationen undSamtbesitzverhältnisse wurden durcheinander behandelt. Es54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!