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M a x W e b e r, Religionssoziologie II.Das hinduistische soziale System. [81]dieses Dienstlehen der Familie nicht aus der Hand zu geben. Je stärker die steuerlicheBelastung stieg, <strong>des</strong>to mehr galt Watan als privilegierter Besitz und war daherauch als reine Vermögensanlage gerade von den höchsten sozialen Schichtensehr gesucht. Die Dienstpfründe war auch in Nordindien dem alten Epos gut bekannt.Je nach dem Range <strong>des</strong> Amts umfaßte sie Renten von Einzel - Grundstükkenbis zu Renten einer ganzen Stadt. Aber die alte Patrimonialmonarchie hattehier offenbar stärker durchgeführt, - was später die Mahratten im Süden erstrebt,aber nicht voll durchgesetzt haben: -daß daraus kein erbliches Besitzrecht an bestimmtenGrund stücken wurde.Die Sonderqualität <strong>des</strong> Watan - Lan<strong>des</strong> hing ursprünglich fest mit der ständischen,genauer ausgedrückt: der gentilcharismatischen Qualität der Sippe - Dorfhäuptlingssippe- zusammen, welche es als Dienstland besaß. Aehnliche, mitständischen Oualitäten der Besitzer zusammenhängende, Besitzrechte gab es offenbarin erheblicher Zahl. Zunächst muß schon die Monopolisierung <strong>des</strong> vollenBodenbesitzes in den arischen Dörfern zugunsten der Eroberer, unter Ausschlußder Unterworfenen, Quelle solcher Differenzen gewesen sein, von denen sichnicht mehr ermitteln läßt, wie sie sich weiterentwickelt haben. Dagegen findenwir Bestätigungen von Landbesitzrechten “zum Recht der Brahmanenpfründen”und besonders häufig findet sich inschriftlich im indischen Mittelalter eine “bhumichchida”genannte Rechtsform <strong>des</strong> Bodenbesitzes, welche zweifellos einenvererblichen, einer willkürlichen Erhöhung der Besteuerung nicht unterworfenenLandbesitz bedeutet und diese Qualität von der persönlichen ständischen Stellungder berechtigten Sippe (dem Gentilcharisma) herleitet. Und ganz allgemein findetsich in den von Baden - Powell untersuchten Fällen eines privilegierten Verbän<strong>des</strong>von Grundrentnern (“joint village”), daß die Beteiligten kraft ihres durch Zugehörigkeitzu einer gentilcharismatischen (<strong>für</strong>stlichen) Sippe begründeten “Geburtsrechts”(mirasi, von Baden - Powell mit “birth right” übersetzt) die Teilhaberschaftbeanspruchen. Alles zu festem erblichen Recht und (eventuell) festerRente besessene Land heißt technisch : “miras”. Die erbliche Stän<strong>des</strong>qualität derSippe und später: der Kaste, war es also gewesen, welche primär die Qualität <strong>des</strong>Besitzes als mirasi bestimmte: es waren jedenfalls durchweg Klassen, die auchwenn sie selbst wirtschafteten, doch, so lange als irgend möglich, die Hand nichtselbst an den Pflug legten, um nicht rituell deklassiert zu werden, wie es gelegentlichverarmten Radschputen und andern vornehmen Landbesitzern erging. Wennnun in den Urkunden <strong>des</strong> indischen Mittelalters “Dorfbewohner” als Zeugen oderals Schenker auftreten, oder wenn neben der königlichen. Sippe und den Beamtenund stadtsässigen Händlern “Landleute” als ein offenbar nicht deklassierter Standaufgeführt werden 1 ), so weiß man1) So in der aus dem 9. Jahrh. stammenden Inschrift Ep. Ind. I p. 184 neben dem König undden “thakurs” (politische Feudalherren) die “janapada”81

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