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Hinduismus und Buddhismus. [70]zogen, von der Abgabe der Kurtisanen an, welche der König <strong>für</strong> die Bedürfnisseder zureisenden Kaufleute hält, bis zu den Geldbußen der Bürger, die er, nachdem Rat <strong>des</strong> Verfassers, durch Agents provocateurs dazu verleiten soll, sichstrafbar zu machen. Die Interessen der Verwaltung beschränkten sich er sichtlich- soweit hinduistische und nicht buddhistische oder andere frommen Sektenkönigein Betracht kommen - im wesentlichen auf zweierlei: die Gestellung der nötigenMannschaften zum Heer und die Einbringung der Steuern. Bei<strong>des</strong> suchte sichdie Verwaltung je länger je mehr, am meisten unter den Moghuls, durch Pauschalierungund Verpfründung zu sichern. Militärpfründen wurden in der Art verliehen, daß der Pfründenempfänger die Gestellung eines bestimmten Kontingents übernahmund da<strong>für</strong> mit den entsprechenden Eingängen <strong>für</strong> Sold, Rationen und sonstigeGebührnisse beliehen wurde. Die Einrichtung gab weiter Anlaß zur Entstehungder jagir -Pfründen, welche in der Form offenbar den alten Tempel- und Brahmanen-Pfründen nachgebildet waren. Der Jagirdar entwickelte sich, namentlichwenn er mit dem Recht der Verfügung über Oedland beliehen war, leicht zumGrundherrn 1 ), obwohl der Ursprung seiner Rechte rein politisch -militärischenCharakters war. Die eigentlichen Beamten lebten noch um etwa 1000 nach Chr.wesentlich aus den königlichen Magazinen 2 ) und das Eindringen der Geldwirtschaftin den Staatshaushalt vollzog sich stoßweise und, wie in Vorderasien, unterMithilfe <strong>des</strong> Privatkapitals. Die Steuern sicherte sich der König durch Verpachtungoder Verleihung als Pfründe gegen feste Pauschalabgaben an die Staatskasse.Aus den Steuerpächtern entwickelte sich die Klasse der Zamindari (Bengalen)und Talukdari (namentlich im Oudh) genannten Grundherren. Zu Grundherren imeigentlichen Sinn <strong>des</strong> Wortes wurden auch sie erst dadurch, daß die englischeVerwaltung sie bei der Steuerveranlagung als haftbar <strong>für</strong> die Steuersumme u n dd e s h a l b als “Eigentümer” behandelte. Der Herkunft nach sind auch ihreRechte - wenn man die Liste <strong>des</strong>sen, was ihnen unter der Moghul - Herrschaft zustand,überblickt - hergeleitet aus der Gepflogenheit namentlich der Moghul -Verwaltung, die Garanten der militärischen und finanziellen Leistungen der Bezirkezugleich als verantwortlich <strong>für</strong> die sonstige Verwaltung (einschließlich derRechtspflege), deren Kosten sie vorab zu bestreiten hatten, zu behandeln. Sowohldie Steuerpacht, wie die Vergebung der Gestellung von Truppenkörpern an Unternehmer,denen dann die Finanzierung weitgehend anheimgestellt werden mußte,kannte auch der occidentale Staat der beginnenden Neuzeit. Nur blieb in denindischen Großkönigtümern die Entwicklung jener Kontrollorgane aus, durchwelche die occidentale Für- stenmacht die Militär- und Finanzverwaltung allmählichwieder in die eigene Hand zurücknahm. Nur die Mahratten haben die staatlicheEigenwirtschaft grundsätzlich wieder1) Eigentliche Militärlehen gab es nach Art der römischen Militärgrenzlehen: die “ghahtala”.2) Rose, Ind. Ant. 36 (1907).70

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