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I. Das hinduistische soziale System. [89]der Zünfte 1 ): Immer aber sind es königliche Beamte, die jetzt verwalten. Es ist,soviel bekannt, nirgends in dauernder und typischer Art eine republikanischeStadtverwaltung occidentaler Art durchgebildet worden, so weitgehende Vorstufenda<strong>für</strong> vorhanden waren. <strong>Jede</strong>nfalls in der Masse aller indischen Städte bliebstets der König und sein Beamtenstab Herr, so weitgehende Rücksicht sie sich imEinzelfall gegenüber der Macht der Gilden auch auferlegen mochten. Aber dieseMacht war und blieb eben in aller Regel eine reine Geldmacht, hatte keine eigeneMilitärorganisation hinter sich und mußte daher, sobald die Fürstengewalt ihr Interessedarin fand, sich auf Priester und Beamte zu stützen, zusammenbrechen.Die Kapitalmacht war auch hier groß, so oft zahlreiche Klein<strong>für</strong>sten sich um dieUnterstützung durch ihre Finanzkraft bewarben: den Großkönigtümern gegenüberkonnte sie sich dauernd nicht behaupten, - ein im Kleinen wie im Großen überallsich wiederholender Vorgang. - Dazu trat die innere Ueberlegenheit der von denBrahmanen und Königen gegen die Gildenmacht ausgespielten Kastenorganisationgegenüber jener. Die Kaste verfügte gegenüber widerspenstigen Mitgliedernüber das Mittel der Exkommunikation, und es ist be- kannt, welche Rolle die Ueberlegenheitgeistlicher Zwangsmittel wirtschaftshistorisch auch in unserem Mittelaltergespielt hat. Eine Gilde, welche ihren Verfügungen, z. B. über Innehaltungder Konkurrenzschranken unter den Gildeleuten, Nachachtung verschaffen wollte,konnte dies, wenn diese verschiedenen Kasten angehörten, letztlich oft nur, indemsie sich an diese mit der Bitte um Anwendung ihrer Zwangsmittel wendete oderden König anrief 2 ). Nach Unterwerfung der Gildenmacht haben die Könige vielfachihrerseits einzelne Händler als Königskaufleute mit weitgehenden Monopolenim merkantilistischen Interesse ausgestattet und ihnen dabei oft hohen Rangverliehen, ganz wie wir dies in der Neuzeit auch im Occident kennen. Aber die alteSelbständigkeit der Gilden und ihre Stellung als Vertreter der Bürgerschaftg e g e n den König war dahin. Sie hat übrigens auch schwerlich überall in Indienbestanden. Unter der Mahrattenherrschaft war zwar der “Markt” Verwaltungszentrum,aber jeder Markt <strong>für</strong> sich, also waren in den Städten, wenn mehrereMärkte bestanden, die einzelnen Stadtteile mit ihrem Markt ein jeder wie einländlicher Marktflecken (kuscha) gesondert organisiert. Von eigentlicher “Selbstverwaltung”occidentaler Art war keine Rede. Von der alten Stellung der Gildenund privilegierten “königlichen” Kaufleute blieben in einigen Teilen Indiens, sonamentlich im Süden, im Mittelalter gewisse soziale Privilegien und auch Monopolebestehen deren Inhalt im einzelnen nicht bekannt ist, die sich aber allmählichin rein titulare Ehrenvorrechte auflösten 3 ),1) XII, 88, 6 - 9; 118, 1 ff.2) Vgl. Imper. Gazetteer V, p. 101 <strong>für</strong> Ahmadabad.3) Tamil - Könige verleihen die Rechte <strong>des</strong> Aujuvannam und Manigranam in einer Stadt an fremdeKaufleute (in einem Fall an einen Juden): Ep. Ind.89

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