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88 4. Verfassungdürfte mit sanctimonialis identisch sein (Schäfer, Kanonissenstifter S. 124),wie etwa das Nekrolog des Domes in Münster beweist, das unter dem 9.Januar die gleichfalls in Liesborn und Münster-Überwasser verzeichneteAlheidis mit sanctimonialis soror nostra bezeichnet (StAM Msc. I 9 S. 146).Daneben hat es noch sorores laicae gegeben.Dem Frauenkonvent ist mit Sicherheit auch ein Männerkonvent zugeordnetgewesen, wie das die Aachener Institutio des Jahres 816 erforderlichmachte. Die Kanoniker hatten sich um den Gottesdienst, um Seelsorgeund Chordienst zu kümmern (Schäfer, Kanonissenstifter S. 95 ff., 107). ÜberAlter und Stärke dieses Männerkonvents läßt sich nichts sagen, da sich dieim Nekrolog ausgewiesenen männlichen Namen, soweit sie als alte Namenerkennbar sind, zeitlich nicht schichten lassen. Lediglich vier Kanonikernamenwerden im Nekrolog genannt (vgl. § 43). An der Spitze der Kanonikerstand der Propst, wie er zeitweise etwa auch in Essen nachweisbar ist (Schäfer,Kanonissenstifter S. 100 ff.). Das Amt des Propstes ist dem des Dechantengleichzusetzen. Das Nekrolog überliefert fünf Namen von praepositi, vondenen einer auch im Nekrolog von Münster-Überwasser zu finden ist (v gl.§ 42). Von den übrigen, zur Versorgung der Altäre und der Pfarrei nötigenKlerikern ist nichts bekannt.Man darf wohl davon ausgehen, daß sich Liesborn nach der AachenerKanonissenregel von 816 gerichtet hat. Jedenfalls sprechen die spärlichenHinweise nicht gegen eine derartige Annahme. Die Existenz von Priestern,Diakonen und Subdiakonen dürfte auf die Anwendung der Aachener Regelhindeuten. Ferner bestand sicherlich schon in der Frühzeit Liesborns, wie esdie Regel vorsah, eine Pfarrkirche, auch wenn diese erst für das 13. Jahrhundertzu belegen ist. Sie bildete in Liesborn wohl seit jeher eine baulicheEinheit mit der Konventskirche. Die Gründungsurkunde für das Männerkiostervon 1130/31 spricht unverhohlen von einer starken Disziplinlosigkeitder sanctimoniales, so daß der Ordinarius eingreift, sie aus Liesborn entferntund statt ihrer monachi dorthin beordert, die nach der Benediktsregel leben.Man geht wohl nicht zu weit, wenn man aus dieser Urkunde geradezu eineGegenüberstellung von Stiftsdamen mit freier Kanonissenregel und Mönchenmit fester Regel, der des hl. Benedikt, herausliest.§ 13. Das Benediktinerklostera) Statuten o. ä.Statuten oder ähnliches sowie Aufschwörungen der Konventsmitgliederhaben sich nicht erhalten. Aus diesem Grund läßt sich über die innereVerfassung und über die Herkunft der Insassen kaum Näheres feststellen.

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