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108 4. Verfassungecclesie, den der Dompropst Heinrich in die Hände des Bischofs resignierthatte, sowie die Einkünfte, die der bischöflichen Gerichtsbarkeit darauserwuchsen, dem Liesborner Abt Balduin übertrug. Hier dürfte mit derLiesborner Kirche nicht die Pfarrkirche, sondern der Bereich derKlosterimmunität gemeint sein (Niemeyer S. 127). Die Archidiakonalgewaltbezog sich demnach nur auf die Klosterfamilie. Als Liesbornensis ecclesiawird nämlich stets nur das Kloster bezeichnet, während die Pfarrkirche mitdem Kirchspiel deutlich als parochia angesprochen wird. In der ältestenArchidiakonalurkunde des Bistums Münster von 1139 für Cappenbergspricht deshalb derselbe Bischof Werner von der Verleihung des Bannsüber die parrochia Werne (WestfUB 2 Nr 231 S. 27). Erst 1264, als dermünstersche Bischof dem Kloster Liesborn die Pfarrkirche inkorporiert,erhält der Abt von Liesborn die Archidiakonal- und Patronats gewalt auchüber die Pfarrei Liesborn zugewiesen (vgl. hierzu S. 109 ff.). Ältester Trägerder Liesborner Archidiakonalgewalt ist also der Dompropst gewesen, unddieses Recht ist dem Dompropst zweifellos unmittelbar vom Bischof alsPfründe verliehen worden. Mit der Resignation des Dompropstes tritt derLiesborner Abt in die Archidiakonalrechte ein. Eine jüngere Quelle siehtjedoch nicht Bischof Werner als Verleiher des Archidiakonalrechts anLiesborn, sondern Bischof Egbert, mit dessen Namen die Neubegründungdes Klosters verbunden ist (BAM GV Stromberg 1 fol. 23 ff., 79 ff.). Hierliegt sicherlich ein Irrtum vor, da die Urkunde Bischof Werners beweist,daß bis 1144 der Dompropst diese Rechte wahrgenommen hat. 1299bezeichnet sich Abt Gerhard als Archidiakon der Pfarrkirche (OsnabrUB4 Nr 572 S. 366)." Der Abt hielt selbst den öffentlichen Send ab oder beauftragte damitals Kommissar den Prior. Der Send fand gemäß Vorschrift des Landesherrnzweimal im Jahr statt, im Frühjahr und im Herbst. Die Herbstsynodewurde stets am vierten Tag nach dem zweiten Sonntag im Oktober, nachdem Fest des hl. Simeon, abgehalten. Bevor der Send begann, wurden dieSynodalartikel zwei- bis dreimal nach der Sorrntagspredigt von der Kanzelverlesen. Am Sendtag hielt der Prior morgens eine Messe in der Pfarrkirche.Danach wurden alle Türen der Pfarrkirche verschlossen, das Sendgerichtnahm seinen Lauf. Aus den fünf Bauerschaften des Kirchspielstraten als Abgesandte jährlich wechselnde sogen. Eidschwörer auf, dieÜbertretungen und Vergehen ihrer Bauerschaftsleute anzeigen mußten.Dann wurden 38 Sendartikel der Reihe nach abgefragt (PA LiesbornHs. 7). Pfarrer, Küster, Lehrer, Provisoren, Hebammen und Juden wurdenverschieden unter Eid genommen. Der Küster rief jeden Haushalt desKirchspiels einzeln auf, und aus jedem Haus mußte ein Erwachsenervortreten. Fernbleiben wurde bestraft. Die Sünder, besonders die der

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