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§ 13. Das Benediktinerkloster 93von 1130/31 verankert (WestfUB 2 Nr 212 S. 14). In dieser gesteht dermünstersche Bischof Egbert den Mönchen liberam eJectionem inter se ineJigendo abbate secundum timorem Dei et reguJam sancti Benedicti zu, behält sichjedoch Ordination und Konsekration vor. Bischof Werner bestätigt diesesPrivileg 1134 (WestfUB 2 Nr 217 S. 17), zwei Jahre später stimmt auchPapst Innozenz II. dieser Regelung zu (WestfUB 2 Nr 221 S. 19). Schließlichbestätigt Bischof Friedrich 1165 die Privilegien seiner Vorgänger(WestfUB 2 Nr 333 S. 102). Die freie Abtswahl ist Liesborn nie bestrittenworden, der Bischof hat jedoch zumindest im 15. und 16. Jahrhundertbisweilen die Bestätigung versagt oder auch hinausgezögert.Einzelheiten der Abtswahl sind erst seit dem 17. Jahrhundert bekannt(Lies born Akten 154).Der Konvent war verpflichtet, den Tod eines Abtes anzuzeigen undden Wahltag eines neuen Abtes über das Domkapitel dem Bischof bekanntzu machen. Bevor es zur Wahl karn, schickte der Bischof einen Kommissar,der die Wahl und die damit verbundenen Vorbereitungen zu prüfenhatte (Linneborn, Aufhebung S. 23). Der Wahlritus vollzog sich nach denVorschriften des Tridentinums und Bursfelder Gewohnheiten bzw. nachdem Pontificale Romanum (Liesborn Akten 154). Bereits einige Tage nachdem Begräbnis des verstorbenen Abtes wurde die Neuwahl angesetzt.Dabei präsidierte jener auswärtige Abt, der den Verstorbenen zu Grabegetragen hatte. Er brachte aus seinem Konvent noch zwei Konventualenals Zeugen und einen apostolischen Notar mit. Aus dem LiesbornerKonvent wurden zwei bis drei Skrutatoren ausgewählt, die als Stimmenauszählerfungierten. Sie alle legten einen Eid über die beim Wahlvorgangvorgeschriebene Wahrung der Schweigepflicht ab. Vor Prior und Konventwurden dann das 64. Kapitel der Regel über die Abtswahl und die Statuten,soweit sie etwas darüber aussagten, verlesen und die Wähler mit denfünf verschiedenen Wahlmöglichkeiten des Wahlmodus vertraut gemacht.Schließlich wurden die Termine der eJectio und ceJebratio zeitlich genaufestgelegt. Dies geschah am Tage vor der Wahl. Am Wahltag selbstversammelte man sich nach kurzem Gebet in der Kirche im Kapitelsaal.Zu Beginn des Wahlaktes wurden die Namen der Anwesenden und Abwesendenverlesen und den Wahlern Rechte und Pflichte bekannt gemacht.Die Stimmabgabe war geheim und erfolgte auf Zetteln, die in einen Kelchoder ein anderes Gefaß gelegt wurden. Derjenige erlangte die Abtswürde,der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.Traf dies nicht zu, mußte die Wahl wiederholt werden. Nach Überprüfungund Auszählung der abgegebenen Stimmzettel wurde das Ergebnis bekanntgegeben.Der Notar setzte über den gesamten Vorgang ein Instrumentauf, das von allen Beteiligten unterschrieben werden mußte. Der

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