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§ 15. Archidiakonat 107(1708 -1718) standen mit Liesborn in confraternitas, wie Nekrologeinträgezum 5.5. und 25.12. vermerken.Der Bischof scheint sich häufiger in Liesborn aufgehalten zu haben.Hier im Kloster wurde für ihn ein besonderes Zimmer, die Bischofskammer,eingerichtet.Der Abt besaß Archidiakonatsrechte über Kloster und KirchspielLiesborn und war seit dem 15. Jahrhundert bischöflicher Kommissar undVisitator über mehrere Klöster.Wie Freckenhorst, St. Mauritz vor Münster, Überwasser in Münster,Varlar, Metelen, Vreden und Borghorst war Liesborn im Jahre 1313(WestfUB 8 Nr 794 S. 284) mit einem geschätzten jährlichen Einkommenvon 40 Mark veranschlagt und gehörte damit zur zweitreichsten Kategorieder Kirchen und Benefizien in der Diözese Münster.In jüngerer Zeit, zumal im 16. und 17. Jahrhundert, hat es mit derweltlichen Verwaltung des Amtes Stromberg hinsichtlich jurisdiktionellerAngelegenheiten kleinere Streitigkeiten gegeben. Nennenswerte Folgensind daraus jedoch nicht erwachsen.§ 15. ArchidiakonatN. Hilling, Die Entstehungsgeschichte der Münsterschen Archidiakonate(ZVaterländG 60,1. 1902 S.13-88); - Linneborn, Aufhebung; - Niemeyer,Entstehung; - J. Prinz, Die Parochia des heiligen Liudger. Dieräumlichen Grundlagen des Bistums Münster (Westfalia Sacra 1.1948 S. 67 ff.).Die münsterschen Archidiakonate sind als bischöfliche Lehen aufzufassen,die in den Händen der Archidiakone allmählich zu völliger Verselbständigunggelangten und im wesentlichen als Vermögensobjekte aufgefaßtwurden, worauf die starke Aufsplitterung der münstersehen Archidiakonatsbereichehinzuweisen scheint (Hilling S. 27 ff.). So hatten die meistenMänner- und Frauenklöster sowie Damenstifte, auch etwa das benachbarteFreckenhorst (GS NF 10 S. 102 ff.), Archidiakonate, die sich nur auf daszugehörige Kirchspiel oder die Klosterimmunität erstreckten. Die mit demArchidiakonat verbundenen Rechte bestanden in der Ausübung geistlicherGerichtsbarkeit (Send) über die im Archidiakonatsbezirk lebenden Personen.Während aus der Zeit des Damenstifts nichts über den Archidiakonatbekannt ist, wird die Abhängigkeit der Archidiakonalrechte vom Bischofbzw. die Verleihung solcher Rechte und damit verbundener Einnahmenaus der Hand des Bischofs aus einer Urkunde von 1144 (WestfUB 2 Nr 246S. 37) deutlich, mit der Bischof Werner von Münster bannum Liesbernensis

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