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184 6. Besitzein Harpernus de Buekestelfa genannt, der den Hof Würm lange für sich inAnspruch genommen und damit dem Bischof und Liesborn Verdrußbereitet hatte. Harpern ist nun kein anderer als Harpern von Randerath,wie andere Urkunden zweifelsfrei erweisen (ReggEbbKöln 2 Nr 31 und75). In diese Zeit gehört jene Essener Äbtissin Irmentrudis (1140-n. 1145),die ebenfalls aus dem Hause Randerath stammen soll. 1165 bestätigtBischof Friedrich von Münster Liesborn allein den Hof Würm (WestfUB2 Nr 333 S. 102). Danach wird es um diesen Besitz still, bis 1244 (WestfUB3 Nr 429 S. 230) Gerhard von Randerath als Vogt des Hofes auftauchtund Liesborn und Überwasser wieder als gemeinsame Eigentümer genanntwerden. Wenig später hat es dann zwischen den beiden Klöstern Auseinandersetzungenüber die Nutznießung des Hofes gegeben, die 1253 (WestfUB3 Nr 565 S. 303 f.) beigelegt werden. 1288 (WestfUB 3 Nr 1356 S. 706)wird die Urkunde von 1144 beglaubigt. 1344 überträgt Liesborn seinenAnteil am Hof Würm der Witwe Bela, einer Tochter des verstorbenenLiesborner Ministerialen Hinricus dictus Ridder. Der Hof ist auch inder Folgezeit gemeinschaftlicher Besitz von Liesborn und Überwassergeblieben.§ 29. LehenAus älterer Zeit liegen nur vereinzelte Aufzeichnungen über Belehnungenbzw. Vergabe von Lehen vor. Regelrechte Register und Protokollescheinen erst ab 1628 angelegt worden zu sein. Sie reichen bis zum Jahre1800 (Akten 185, 187, 188). Die älteste Liste über Belehnungen datiertvom Jahre 1275 und hat sich in Abschrift aus der Zeit um 1500 erhalten(Akten 130). Sie führt die damals noch dem Kloster Rastede in Oldenburggehörenden, im Jahre 1303 dem Kloster Liesborn übereigneten Lehen auf.Die Liste beginnt:Anno domini MCCLXXV receperunt hi bona Jeodafia a domino abbateOltone Rastedense in Westphafia.Am Ende der Liste steht die Tagesdatierung:InJeodacio praescripta acta est Symonis et Jude (= 28. Oktober). Die Listeenthält viele Lese- und Schreibfehler, wie aus Vergleichen mit jüngerenListen unschwer festzustellen ist. Die schon erwähnte Lehnsliste des Jahres1303, in einer Abschrift des 17. Jahrhunderts überliefert, setzt ein:Anno domini MCCCIII in die S. Severini episcopi (= 23. Oktober)Arnoldus et conventus monasterii Rastadensis Bremensis dioecesis cum consensureverendi patris et domini Giselberti sanctae Bremensis ecclesiae archiepiscopi

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