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Veränderte Musikwahrnehmung durch Tetra-Hydro-Cannabinol im ...

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Kapitel 9: Begleitende Untersuchung<br />

• Die Einzelfallstudie einer Person be<strong>im</strong> Hören selbstgewählter Musikstücke und<br />

gleicher Substanzsorte <strong>im</strong> privaten Setting des eigenen Wohnz<strong>im</strong>mers, <strong>im</strong><br />

zeitlichen Abstand von drei Jahren.<br />

• Die Untersuchung von drei weiteren Freiwilligen in einem Wohnz<strong>im</strong>mer-Setting<br />

be<strong>im</strong> Hören von drei Musikstücken.<br />

Die genauen Zeitverläufe der Messungen lassen sich aus dem Appendix II, 12.2<br />

unten erkennen. Der Versuchsablauf hielt sich an diese Vorgaben:<br />

Versuchsablauf<br />

Baseline State (Musikhören ohne Cannabis)<br />

Hören von 3 (selbstgewählten) Musikstücken mit geschlossenen Augen<br />

1 Minute Ruhe vor/zwischen den Stücken<br />

30 Minuten Pause<br />

Rauchen: 0.3 gr. Schwarzer Nepali in einem Tabak-Joint mit ca. 20 mg THC<br />

Nach 10 Minuten Beginn der Musik<br />

Altered State (Musikhören mit Cannabis)<br />

Gleiche Musik /gleiche Meßsituation und Setting / VPN war eigene Kontrolle<br />

Schema 1: Versuchsablauf<br />

9.2.3.1 Versuchspersonen<br />

Versuchspersonen zu rekrutieren war bei dieser Untersuchung kein großes Problem.<br />

Durch einen Aushang be<strong>im</strong> Hanfmuseum in Berlin hatten sich für einen<br />

Untersuchungstag beispielsweise 50 Freiwillige gemeldet. Aus technischen Gründen<br />

war es mir zu dem Zeitpunkt jedoch nicht möglich, den Versuch <strong>durch</strong>zuführen. Die<br />

Versuche wurden in einem östlichen Stadtviertel Berlins gemacht, in welchem das<br />

Konsumieren von Cannabis auf der Straße, in Parks, Kneipen oder Szenecafès zur<br />

gesellschaftlichen Realität und Normalität gehört, wie ein französischer Rotwein zu<br />

einem guten Restaurant. Ob kulturelle Gewohnheiten zwangsläufig zu einem<br />

Gewohnheitsrecht führen und die normative Kraft des Faktischen sich in<br />

Rechtsnormen wiederfinden sollte, ob die Freiheit der Persönlichkeit sich auch in<br />

einem individuellen “Recht auf Rausch” zum Ausdruck bringt (Liggenstorfer, 1991;<br />

Rippchen, 1995b), kann und soll hier nicht weiter ausdiskutiert werden. Für diese<br />

Feldstudie zählt allein die Tatsache, daß der Cannabiskonsum Teil gesellschaftlicher<br />

Realität ist (Giger & Fuß, 1994; Kleiber et al., 1998), und mit Beschluß des BVG<br />

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