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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Familie und Recht 72<br />

Der rechtliche Rahmen des Familienlebens wurde im vergangenen Jahrzehnt<br />

deutlich weiterentwickelt. Dies ermöglicht eine bessere rechtliche Absicherung<br />

der Lebenswirklichkeiten von Kindern, Frauen und Männern in der österreichischen<br />

Rechtsordnung.<br />

Der nachfolgende Überblick über wesentliche Gesetzesänderungen zeigt, wie sich die rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen mit Bezug <strong>auf</strong> das Eherecht und das Kindschaftsrecht zwischen<br />

<strong>1999</strong> und <strong>2009</strong> entwickelt haben.<br />

Eherechts-Änderungsgesetz <strong>1999</strong>: Mitwirkung im Haushalt<br />

verankert<br />

Die Neuerungen durch das Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 73 im Jahr <strong>1999</strong> brachten<br />

die Verdeutlichung einer Abdingbarkeit der Mitwirkungspflicht im Erwerb des anderen<br />

Ehegatten (vgl. § 90). Demnach war eine Mitwirkung im Erwerb des anderen nur noch<br />

durchzuführen, soweit dies dem Mitwirkungspflichtigen zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen<br />

der Ehegatten üblich und nichts Gegenteiliges vereinbart war. Eine Pflicht des<br />

allein erwerbstätigen Ehegatten zur Mithilfe im Haushalt normiert § 9<strong>5.</strong> Gemäß § 95 haben<br />

die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam – nach ihren persönlichen Verhältnissen und unter<br />

besonderer Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung – an der Führung des gemeinsamen<br />

Haushalts mitzuwirken. Im Bereich des Scheidungsrechts des EheG wurden absolute<br />

Scheidungsgründe in den allgem<strong>einen</strong> Verschuldensscheidungstatbestand des § 49 EheG<br />

miteinbezogen. Demnach kann nach § 49 ein Ehegatte Ehescheidung begehren, wenn der<br />

andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten<br />

die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden<br />

Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Neu geregelt wurde auch<br />

der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch nach Scheidung iSd §§ 68a und 69b<br />

EheG. Gemäß § 68a besteht ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch solange<br />

und soweit, als es einem geschiedenen Ehegatten <strong>auf</strong>grund der Pflege und Erziehung eines<br />

gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden<br />

kann, sich selbst zu erhalten.<br />

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001: Gemeinsame Obsorge<br />

Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG 2001) 74 stellt <strong>einen</strong> wesentlichen Meilenstein<br />

in der Familienrechtsreform-Agenda dar, wobei damit sehr gravierende Veränderungen<br />

des Rechts der Eltern-Kind-Beziehung einhergegangen sind (Hopf/Weizenböck, ÖJZ<br />

2001: 485 ff. und 530 ff., Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts). Zentrale Bestimmung<br />

ist die Wahrung des Kindeswohls nach § 137, welche in allen das Kind betreffenden<br />

72<br />

Aus Band II, Familienrecht – Ausgangslage und Neuerungen, Ingeborg Mottl.<br />

73<br />

EheRÄG <strong>1999</strong>, BGBl. I <strong>1999</strong>/125 (RV 1653 BlgNR 20. GP; JAB 1926 BlgNR 20. GP, 174). In Kraft getreten am<br />

1.1.2000.<br />

74<br />

KindRÄG 2001 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670). In Kraft getreten am 1.7.2001.<br />

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