5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren tritt, die Kindesinteressen wahrnimmt und sich<br />
dabei ausschließlich am Kindeswillen zu orientieren hat. Dies ermöglicht dem Kind, seine<br />
Selbstbestimmungsrechte selbstständig wahrzunehmen und insbesondere in eskalierenden<br />
Scheidungs- und Trennungssituationen die eigenen Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen.<br />
Die Begleitforschung zum Modellprojekt Kinderbeistand kam zum Schluss,<br />
dass die Tätigkeit der Kinderbeistände zur Unterstützung und Entlastung der Kinder in über<br />
70 dokumentierten Fällen in der initiierten Weise wirksam war (Krucsay/Pelikan, iFamZ<br />
2008: 288). Aufgrund des Erfolges des Modellprojekts wurde der Kinderbeistand nunmehr<br />
in § 104a Außerstreitgesetz gesetzlich verankert. 81<br />
Familienrechts-Änderungsgesetz <strong>2009</strong>: Neue Regelungen für<br />
„Patchwork”-Familien<br />
Der Initiativantrag zum Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄG <strong>2009</strong>) wurde als Bericht<br />
des Justizausschusses 82 am 8.7.<strong>2009</strong> vom Nationalrat beschlossen. 83 Die Neuregelungen<br />
traten mit 1.1.2010 in Kraft. Die Novelle des österreichischen Ehe- und Familienrechts<br />
durch das FamRÄG <strong>2009</strong> konzentriert sich u. a. <strong>auf</strong> folgende Punkte:<br />
n Geschaffen wurde eine Möglichkeit zur Vermögens<strong>auf</strong>teilung im Fall einer Scheidung,<br />
welche – mit Einschränkungen – pro futuro geregelt werden kann. Für die Aufteilung<br />
der ehelichen Ersparnisse bei einer Scheidung ist auch künftig ein Notariatsakt nötig.<br />
Für das sonstige Gebrauchsvermögen genügt hingegen eine schriftliche Vereinbarung.<br />
n Die Neuregelung sieht vor, dass die Eheteile verbindlich vereinbaren können, welchem<br />
die Ehewohnung im Scheidungsfall zukommen wird. Man nennt die Einbeziehung der<br />
Ehewohnung in die Vermögens<strong>auf</strong>teilung nach Scheidung durch eine entsprechende<br />
Vorausregelung auch „Opt-In-System”. Diese Vereinbarungen müssen in Form eines<br />
Notariatsaktes geregelt werden.<br />
n Neu ist für den Bereich der Scheidungsfolgenregelung nunmehr, dass Vereinbarungen<br />
über die künftige Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nicht mehr ein qualifiziertes<br />
Formerfordernis erfüllen müssen, d. h. es reicht Schriftform iSd § 886 ABGB. Ein Notariatsakt<br />
ist für diese Regelung nicht mehr erforderlich.<br />
n Ebenfalls vorgesehen sind mehr Rechte sowie entsprechende Pflichten für Stiefeltern<br />
und generell neue Regelungen für so genannte „Patchwork-Familien”, die insgesamt zu<br />
einer rechtlichen Aufwertung dieser nicht-traditionellen, jedoch in der Rechtswirklichkeit<br />
entsprechend vorhandenen modernen Form des familiären Zusammenlebens führen.<br />
Das Familienrechts-Änderungsgesetz <strong>2009</strong> sieht vor, dass der verheiratete Stiefelternteil<br />
den anderen in der Wahrnehmung der Obsorge für dessen minderjährige Kinder in<br />
angemessener Weise beizustehen hat und s<strong>einen</strong> zur Kindesobsorge berechtigten Lebensgefährten<br />
im Rahmen dieser Obliegenheit – soweit es die Umstände erfordern – in<br />
81<br />
Siehe hiezu die Ausführungen im Allgem<strong>einen</strong> Teil des Ministerialentwurfs zum Kinderbeistand-Gesetz 73/ME<br />
XXIV. GP.<br />
82<br />
Initiativantrag zum FamRÄG <strong>2009</strong> in der 24. GP: 673/A XXIV. GP.<br />
83<br />
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung,<br />
das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz,<br />
die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung,<br />
das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das<br />
Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden:<br />
FamRÄG <strong>2009</strong>: BGBl. I <strong>2009</strong>/75 vom 3.8.<strong>2009</strong>, hierzu Ausschussbericht des Nationalrates 275 BlgNR XXIV.<br />
GP.<br />
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