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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren tritt, die Kindesinteressen wahrnimmt und sich<br />

dabei ausschließlich am Kindeswillen zu orientieren hat. Dies ermöglicht dem Kind, seine<br />

Selbstbestimmungsrechte selbstständig wahrzunehmen und insbesondere in eskalierenden<br />

Scheidungs- und Trennungssituationen die eigenen Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen.<br />

Die Begleitforschung zum Modellprojekt Kinderbeistand kam zum Schluss,<br />

dass die Tätigkeit der Kinderbeistände zur Unterstützung und Entlastung der Kinder in über<br />

70 dokumentierten Fällen in der initiierten Weise wirksam war (Krucsay/Pelikan, iFamZ<br />

2008: 288). Aufgrund des Erfolges des Modellprojekts wurde der Kinderbeistand nunmehr<br />

in § 104a Außerstreitgesetz gesetzlich verankert. 81<br />

Familienrechts-Änderungsgesetz <strong>2009</strong>: Neue Regelungen für<br />

„Patchwork”-Familien<br />

Der Initiativantrag zum Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄG <strong>2009</strong>) wurde als Bericht<br />

des Justizausschusses 82 am 8.7.<strong>2009</strong> vom Nationalrat beschlossen. 83 Die Neuregelungen<br />

traten mit 1.1.2010 in Kraft. Die Novelle des österreichischen Ehe- und Familienrechts<br />

durch das FamRÄG <strong>2009</strong> konzentriert sich u. a. <strong>auf</strong> folgende Punkte:<br />

n Geschaffen wurde eine Möglichkeit zur Vermögens<strong>auf</strong>teilung im Fall einer Scheidung,<br />

welche – mit Einschränkungen – pro futuro geregelt werden kann. Für die Aufteilung<br />

der ehelichen Ersparnisse bei einer Scheidung ist auch künftig ein Notariatsakt nötig.<br />

Für das sonstige Gebrauchsvermögen genügt hingegen eine schriftliche Vereinbarung.<br />

n Die Neuregelung sieht vor, dass die Eheteile verbindlich vereinbaren können, welchem<br />

die Ehewohnung im Scheidungsfall zukommen wird. Man nennt die Einbeziehung der<br />

Ehewohnung in die Vermögens<strong>auf</strong>teilung nach Scheidung durch eine entsprechende<br />

Vorausregelung auch „Opt-In-System”. Diese Vereinbarungen müssen in Form eines<br />

Notariatsaktes geregelt werden.<br />

n Neu ist für den Bereich der Scheidungsfolgenregelung nunmehr, dass Vereinbarungen<br />

über die künftige Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nicht mehr ein qualifiziertes<br />

Formerfordernis erfüllen müssen, d. h. es reicht Schriftform iSd § 886 ABGB. Ein Notariatsakt<br />

ist für diese Regelung nicht mehr erforderlich.<br />

n Ebenfalls vorgesehen sind mehr Rechte sowie entsprechende Pflichten für Stiefeltern<br />

und generell neue Regelungen für so genannte „Patchwork-Familien”, die insgesamt zu<br />

einer rechtlichen Aufwertung dieser nicht-traditionellen, jedoch in der Rechtswirklichkeit<br />

entsprechend vorhandenen modernen Form des familiären Zusammenlebens führen.<br />

Das Familienrechts-Änderungsgesetz <strong>2009</strong> sieht vor, dass der verheiratete Stiefelternteil<br />

den anderen in der Wahrnehmung der Obsorge für dessen minderjährige Kinder in<br />

angemessener Weise beizustehen hat und s<strong>einen</strong> zur Kindesobsorge berechtigten Lebensgefährten<br />

im Rahmen dieser Obliegenheit – soweit es die Umstände erfordern – in<br />

81<br />

Siehe hiezu die Ausführungen im Allgem<strong>einen</strong> Teil des Ministerialentwurfs zum Kinderbeistand-Gesetz 73/ME<br />

XXIV. GP.<br />

82<br />

Initiativantrag zum FamRÄG <strong>2009</strong> in der 24. GP: 673/A XXIV. GP.<br />

83<br />

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung,<br />

das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz,<br />

die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung,<br />

das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das<br />

Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden:<br />

FamRÄG <strong>2009</strong>: BGBl. I <strong>2009</strong>/75 vom 3.8.<strong>2009</strong>, hierzu Ausschussbericht des Nationalrates 275 BlgNR XXIV.<br />

GP.<br />

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