5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Tabelle 33: Änderung des Einkommensteuertarifs zum 1.1.<strong>2009</strong><br />
Einkommen<br />
Durchschnittssteuersatz<br />
Grenzsteuersatz<br />
Steuerpflichtige<br />
Neu Bisher Neu Bisher Neu Bisher Neu Bisher<br />
In € In % In % In 1.000<br />
Personen<br />
Bis 11.000 Bis 10.000 0,00 0,0 0,00 2.700 2.540<br />
11.000 bis<br />
2<strong>5.</strong>000<br />
2<strong>5.</strong>000 bis<br />
60.000<br />
10.000 bis<br />
2<strong>5.</strong>000<br />
2<strong>5.</strong>000 bis<br />
51.000<br />
20,44 23,0 36,50 38,33 2.400 2.580<br />
33,73 33,5 43,21 43,60 1.235 1.145<br />
50,00 200 270<br />
Quelle: Bundesministerium für Finanzen<br />
Das Familienpaket macht nach der Anpassung des Lohn- und Einkommensteuertarifes mit<br />
510 Mio. € den quantitativ größten Teil des Steuerreformpakets aus. Unter weiterer Berücksichtigung<br />
der sozialen Staffelung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die bereits<br />
zum 1.7.2008 wirksam wurde und Beitragsausfälle in Höhe von 300 Mio. € bewirkt,<br />
umfasst die Steuerreform <strong>2009</strong> in Summe 3,1 Mrd. €.<br />
Im Rahmen des Familienpakets wurden zwei bestehende Instrumente <strong>auf</strong>gestockt: der<br />
Kinderabsetzbetrag wird von 610 € <strong>auf</strong> 700 € pro Jahr angehoben. Analog erfolgt eine<br />
Erhöhung des Unterhaltsabsetzbetrages von 306 € (458,40 € bzw. 610,80 €) für erste<br />
(zweite bzw. weitere) Kinder <strong>auf</strong> 350,40 € (525,60 € bzw. 700,80 €).<br />
Darüber hinaus wurden drei neue familienrelevante Instrumente eingeführt. Ein Freibetrag<br />
in Höhe von 220 € pro Kind kann jährlich von der Steuer bemessungsgrundlage eines<br />
Elternteiles in Abzug gebracht werden. Wird der Freibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch<br />
genommen, können ihn beide zu je 60 % geltend machen. Ein weiterer Freibetrag<br />
zur Minderung der Kinderbetreuungskosten in Höhe von maximal 2.300 € pro Jahr und<br />
Kind (bis zum 10. Lebensjahr) kann wahlweise alleine oder von beiden Elternteilen zu je<br />
50 % von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist, dass<br />
das Kind in einer externen Kinderbetreuungseinrichtung oder von Fachpersonal innerhäuslich<br />
betreut wird. Alternativ zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bleiben betriebliche<br />
Kinderbetreuungszuschüsse an <strong>einen</strong> Dienstnehmer sowohl <strong>auf</strong> Arbeitgeber- als<br />
auch Arbeitnehmerseite bis zu einer jährlichen Höhe von 500 € steuerfrei. Eine etwaige<br />
Differenz (also maximal 1.800 €) kann vom elterlichen Arbeitnehmer als Freibetrag in Abzug<br />
gebracht werden.<br />
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