5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Außerstreitrechts-Novelle 2003: Vereinfachung und<br />
Beschleunigung<br />
Das Außerstreitverfahren hat sich vom ursprünglichen Charakter als ein dem eigentlichen<br />
Zivilprozess vorgeschaltetes „friedensrichterliches Verfahren” (Fucik, RZ 2005: 14, Simotta,<br />
NZ 2001: 81 ff.) zu einem eigenständigen zivilgerichtlichen Verfahren entwickelt. Unter<br />
Beachtung der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung wurden vor allem<br />
auch die im Besonderen Teil des Außerstreitgesetzes geregelten Verfahren moderner gefasst<br />
und der Rechtsweg für Angelegenheiten, die bisher teils im außerstreitigen, teils im streitigen<br />
Verfahren zu erledigen waren, zur Gänze in das Außerstreitverfahren übernommen. Dies<br />
betrifft vor allem die Integration des bisherigen Erbrechtsstreits als Verfahren über das<br />
Erbrecht in das Verlassenschaftsverfahren, das Abstammungsverfahren und die Verfahren<br />
über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandte Personen.<br />
Zivilrechts-Mediations-Gesetz: Neue Möglichkeit zur Konfliktlösung<br />
Die Mediation als neues Instrument der Konfliktregelung erhielt durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz<br />
(ZivMediatG) 76 <strong>einen</strong> rechtlichen Rahmen, der für Rechtssicherheit sowohl<br />
bei den Mediatoren als auch ihren Klienten sorgen soll. Das Gesetz sieht die Sicherstellung<br />
der Qualität von Mediation als Möglichkeit zur Konfliktlösung in Zivilrechtsfragen vor. Das<br />
Gesetz umfasst folgende Inhalte:<br />
n Umschreibung des Begriffs „Mediation”<br />
n Eingrenzung des Regelungsbereichs <strong>auf</strong> Mediation in Zivilrechtssachen<br />
n Einrichtung eines Beirates für Mediation beim Bundesministerium für Justiz<br />
n Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Eintragung von Mediatoren<br />
in die vom Bundesminister für Justiz zu führende Liste der Mediatoren sowie der Streichung<br />
aus dieser Liste<br />
n Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen<br />
und von Lehrgängen sowie deren Verzeichnung in einer vom<br />
Bundes minister für Justiz zu führende Liste<br />
n Regelung der Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie der Rechtsfolgen<br />
der Mediation<br />
Familien- und Erbrechtsänderungs-Gesetz 2004: Größerer<br />
Handlungsspielraum für Kindesmutter<br />
Nachdem der Verfassungsgerichtshof den größten Teil des zuvor geltenden Ehelichkeitsbestreitungsrechts<br />
<strong>auf</strong>gehoben hatte, bestand dringender Handlungsbedarf. Die Aufhebung<br />
trat mit Abl<strong>auf</strong> des 30.6.2004 in Kraft. Aufgrund des mit 1.1.2005 in Kraft tretenden neuen<br />
Außerstreitgesetzes 77 wurde das gesamte Abstammungsverfahren ins außerstreitige Verfahren<br />
überstellt (Fischer-Czermak, JBl 1005: 2 ff., Hopf, iFamZ 2008: 33 ff., Rosenmayr,<br />
NZ 2004: 94 ff., Winkler, Handbuch Erbrecht). Dies machte in der Folge Anpassungen des<br />
76<br />
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) sowie über Änderungen<br />
des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes<br />
und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I 2003/29, RV 24 BlgNR 22. GP.<br />
77<br />
BGBl. 2003 I 111.<br />
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