5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
te Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Seit einer am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen<br />
Gesetzesnovellierung muss ein Betretungsverbot außerdem während der ersten drei<br />
Tage mindestens einmal von der Exekutive überprüft werden. Die Dauer des Betretungsverbots<br />
wurde seit 1997 mehrfach erstreckt. Sie war zunächst mit sieben Tagen festgelegt,<br />
die sich <strong>auf</strong> 14 Tage verlängerten, wenn die gefährdete Person beim Familiengericht ein<br />
Antrag <strong>auf</strong> eine Einstweilige Verfügung stellte, um dem Gefährder das Betreten der Wohnung<br />
weiterhin zu untersagen. Diese Fristen erwiesen sich als zu kurz, daher wurden ab<br />
1. Januar 2000 nach einer Gesetzesnovellierung Betretungsverbote für zehn Tage erlassen,<br />
mit einer Verlängerungsmöglichkeit <strong>auf</strong> zwanzig Tage. Durch das Zweite Gewaltschutzgesetz<br />
erfolgte eine weitere Verlängerung <strong>auf</strong> zwei Wochen, die durch die Beantragung einer<br />
Einstweiligen Verfügung <strong>auf</strong> vier Wochen erstreckt werden (s. u.).<br />
Im Rahmen der Exekutionsordnung wurde die bereits vorher bestehende Möglichkeit, einem<br />
gewalttätigen Ehepartner das Verlassen der ehelichen Wohnung <strong>auf</strong>zutragen, ausgebaut<br />
– vor allem dadurch, dass eine Einstweilige Verfügung (EV) nicht mehr das Bestehen<br />
einer Ehe voraussetzte. Das Gewaltschutzgesetz schuf die Möglichkeit, dass das Familiengericht<br />
<strong>auf</strong> Antrag der gefährdeten Person einem Gewalttäter den Aufenthalt in der Wohnung<br />
dieser Person, also auch in der gemeinsamen Wohnung, und in der unmittelbaren<br />
Wohnumgebung ebenso wie jede Kontakt<strong>auf</strong>nahme untersagen konnte. Voraussetzung dafür<br />
war, dass der Gefährder einem nahen Angehörigen durch <strong>einen</strong> körperlichen Angriff,<br />
die Drohung damit oder durch psychisch erheblich belastendes Verhalten das Zusammenleben<br />
oder Zusammentreffen unzumutbar machte. Eine solche „Gewaltschutz-EV” konnte<br />
für maximal drei Monate erlassen werden, es bestanden aber Sonderfälle, in denen sie für<br />
<strong>einen</strong> längeren Zeitraum galt. Auch hier erfolgten Änderungen durch das Zweite Gewaltschutzgesetz,<br />
etwa Differenzierungen nach Zusammenleben bzw. Zusammentreffen, ein<br />
Abgehen von der Erfordernis der Angehörigeneigenschaft sowie Fristverlängerungen.<br />
Die staatliche Unterstützung bei der Wiederherstellung von Sicherheit lässt sich in zwei<br />
Phasen gliedern: Die Verhängung von Wegweisung und Betretungsverbot liegt (zumindest<br />
vom Anspruch her) ausschließlich im Entscheidungsbereich der Polizei, erst danach kommt<br />
der Gewaltbetroffenen die Entscheidung zu, ob sie eine Einstweilige Verfügung und damit<br />
weiterreichenden Schutz beantragen will. Der Hintergrund dieser Zweiteilung liegt darin,<br />
dass die Trennung aus einer Gewaltbeziehung für das Gewaltopfer sehr schwierig, oft auch<br />
gefährlich und daher aus eigener Kraft nur schwer zu bewältigen ist. Es bedarf der Unterstützung,<br />
des empowerments der Frau, der Stärkung ihres Selbstvertrauens, damit sie<br />
diesen Schritt wagen kann.<br />
Daher liegt ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Reform in der Etablierung von Opferschutzeinrichtungen,<br />
sogenannten Interventionsstellen 95 : Das sind private Einrichtungen,<br />
die von der öffentlichen Hand be<strong>auf</strong>tragt und finanziert werden. Ihre Aufgabenschwerpunkte<br />
liegen zum <strong>einen</strong> in der Einzelfallarbeit, die <strong>auf</strong> die Erhöhung der Sicherheit von<br />
gewaltbetroffenen Menschen zielt, und zum anderen in der Vernetzung und der Kooperation<br />
mit allen Behörden und im Gewaltschutz tätigen privaten Einrichtungen. Bis 1. Oktober<br />
<strong>1999</strong> wurde in allen Landeshauptstädten eine Interventionsstelle geschaffen, mittlerweile<br />
bestehen auch vielfach regionale Außenstellen.<br />
95<br />
Der Großteil der Interventionsstellen hat sich mittlerweile in „Gewaltschutzzentrum” umbenannt, in diesem<br />
Beitrag wird aber weiterhin der Begriff Interventionsstelle verwendet.<br />
156