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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

te Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Seit einer am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen<br />

Gesetzesnovellierung muss ein Betretungsverbot außerdem während der ersten drei<br />

Tage mindestens einmal von der Exekutive überprüft werden. Die Dauer des Betretungsverbots<br />

wurde seit 1997 mehrfach erstreckt. Sie war zunächst mit sieben Tagen festgelegt,<br />

die sich <strong>auf</strong> 14 Tage verlängerten, wenn die gefährdete Person beim Familiengericht ein<br />

Antrag <strong>auf</strong> eine Einstweilige Verfügung stellte, um dem Gefährder das Betreten der Wohnung<br />

weiterhin zu untersagen. Diese Fristen erwiesen sich als zu kurz, daher wurden ab<br />

1. Januar 2000 nach einer Gesetzesnovellierung Betretungsverbote für zehn Tage erlassen,<br />

mit einer Verlängerungsmöglichkeit <strong>auf</strong> zwanzig Tage. Durch das Zweite Gewaltschutzgesetz<br />

erfolgte eine weitere Verlängerung <strong>auf</strong> zwei Wochen, die durch die Beantragung einer<br />

Einstweiligen Verfügung <strong>auf</strong> vier Wochen erstreckt werden (s. u.).<br />

Im Rahmen der Exekutionsordnung wurde die bereits vorher bestehende Möglichkeit, einem<br />

gewalttätigen Ehepartner das Verlassen der ehelichen Wohnung <strong>auf</strong>zutragen, ausgebaut<br />

– vor allem dadurch, dass eine Einstweilige Verfügung (EV) nicht mehr das Bestehen<br />

einer Ehe voraussetzte. Das Gewaltschutzgesetz schuf die Möglichkeit, dass das Familiengericht<br />

<strong>auf</strong> Antrag der gefährdeten Person einem Gewalttäter den Aufenthalt in der Wohnung<br />

dieser Person, also auch in der gemeinsamen Wohnung, und in der unmittelbaren<br />

Wohnumgebung ebenso wie jede Kontakt<strong>auf</strong>nahme untersagen konnte. Voraussetzung dafür<br />

war, dass der Gefährder einem nahen Angehörigen durch <strong>einen</strong> körperlichen Angriff,<br />

die Drohung damit oder durch psychisch erheblich belastendes Verhalten das Zusammenleben<br />

oder Zusammentreffen unzumutbar machte. Eine solche „Gewaltschutz-EV” konnte<br />

für maximal drei Monate erlassen werden, es bestanden aber Sonderfälle, in denen sie für<br />

<strong>einen</strong> längeren Zeitraum galt. Auch hier erfolgten Änderungen durch das Zweite Gewaltschutzgesetz,<br />

etwa Differenzierungen nach Zusammenleben bzw. Zusammentreffen, ein<br />

Abgehen von der Erfordernis der Angehörigeneigenschaft sowie Fristverlängerungen.<br />

Die staatliche Unterstützung bei der Wiederherstellung von Sicherheit lässt sich in zwei<br />

Phasen gliedern: Die Verhängung von Wegweisung und Betretungsverbot liegt (zumindest<br />

vom Anspruch her) ausschließlich im Entscheidungsbereich der Polizei, erst danach kommt<br />

der Gewaltbetroffenen die Entscheidung zu, ob sie eine Einstweilige Verfügung und damit<br />

weiterreichenden Schutz beantragen will. Der Hintergrund dieser Zweiteilung liegt darin,<br />

dass die Trennung aus einer Gewaltbeziehung für das Gewaltopfer sehr schwierig, oft auch<br />

gefährlich und daher aus eigener Kraft nur schwer zu bewältigen ist. Es bedarf der Unterstützung,<br />

des empowerments der Frau, der Stärkung ihres Selbstvertrauens, damit sie<br />

diesen Schritt wagen kann.<br />

Daher liegt ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Reform in der Etablierung von Opferschutzeinrichtungen,<br />

sogenannten Interventionsstellen 95 : Das sind private Einrichtungen,<br />

die von der öffentlichen Hand be<strong>auf</strong>tragt und finanziert werden. Ihre Aufgabenschwerpunkte<br />

liegen zum <strong>einen</strong> in der Einzelfallarbeit, die <strong>auf</strong> die Erhöhung der Sicherheit von<br />

gewaltbetroffenen Menschen zielt, und zum anderen in der Vernetzung und der Kooperation<br />

mit allen Behörden und im Gewaltschutz tätigen privaten Einrichtungen. Bis 1. Oktober<br />

<strong>1999</strong> wurde in allen Landeshauptstädten eine Interventionsstelle geschaffen, mittlerweile<br />

bestehen auch vielfach regionale Außenstellen.<br />

95<br />

Der Großteil der Interventionsstellen hat sich mittlerweile in „Gewaltschutzzentrum” umbenannt, in diesem<br />

Beitrag wird aber weiterhin der Begriff Interventionsstelle verwendet.<br />

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