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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

an, und beinahe ebenso viele betrachten diese als ihr erzieherisches Ideal (86 %). Auch<br />

Eltern mit Migrationshintergrund teilen diese Werte in gleichem Maße (84% bzw. 81%).<br />

Eine nach den Herkunftsländern der zugewanderten Eltern differenzierte Analyse offenbart<br />

ebenfalls keine wesent lichen Abweichungen. Leichte Unterschiede bestehen zu Eltern, die<br />

aus der Türkei oder dem ehemaligen Jugoslawien zugewandert sind. Sie betrachten eine<br />

gewaltfreie Erziehung etwas seltener als ihr Ideal (76 % bzw. 79 %). Am wenigsten sehen<br />

gewaltbelastete Eltern eine gewaltfreie Erziehung als Ideal (61 %). Von diesen Eltern können<br />

sich knapp 40 % eine Erziehung ohne körperliche Erziehungs maßnahmen noch nicht<br />

einmal vorstellen. Allerdings zeigen die Ergebnisse auch, dass in der primären Zielgruppe<br />

gewalt belasteter Eltern ein großer Teil diesen Wertewandel in Richtung einer Ächtung<br />

von Gewalt in der Erziehung mitvollzieht. Denn die große Mehrheit der Jugendlichen, die<br />

gewaltbelastet erzogen werden (85 %) wie auch der gewaltbelastet erziehenden Eltern<br />

(73 %) meint, dass „Eltern lieber mit ihren Kindern reden sollten als gleich eine lockere<br />

Hand zu haben”. Der Wertewandel in Richtung einer gewaltfreien Erziehung ist zwar noch<br />

nicht abgeschlossen, aber in Österreich weiterhin <strong>auf</strong> einem guten Weg.<br />

Rechtsbewusstsein UN-Kinderrechtskonvention<br />

In der Jugendstudie wurde das allgemeine Rechtsbewusstsein der Kinder und Jugendlichen<br />

am Beispiel ihrer Rechte nach der UN-Kinderrechtekonvention erhoben. Die absolute Mehrheit<br />

glaubt, dass sie gesetzlich festgelegte Rechte haben (96 %), und fast alle m<strong>einen</strong> auch,<br />

dass sie die <strong>auf</strong>gezählten Rechte wahrscheinlich besitzen. Kinder und Jugendliche aus der<br />

Unterschicht sind sich durchweg unsicherer, ob sie diese Rechte auch tatsächlich haben.<br />

Auch Kinder und Jugendliche aus gewaltbelasteten Familien sind sich häufiger unsicher, ob<br />

sie ein Recht <strong>auf</strong> Schutz vor Ausbeutung und Misshandlung, Recht <strong>auf</strong> ein gesundes Leben<br />

oder auch ein Mitspracherecht in eigenen Angelegenheiten besitzen (44 %).<br />

Rechtsbewusstsein Gewaltverbot<br />

Knapp 90 % der befragten schwedischen Eltern gaben an, von dem (in Schweden seit 1979)<br />

geltenden Körperstrafenverbot gehört zu haben, während in Österreich dies nur bei knapp<br />

einem Drittel (32 %) der Eltern der Fall war, in Deutschland ähnlich häufig (31 %). Die<br />

Gründe liegen zum <strong>einen</strong> in der sehr viel längeren Geschichte des schwedischen Gewaltverbots<br />

und in der viel intensiveren und längeren Kampagnenaktivität. Immerhin 38 % der<br />

österreichischen Jugendlichen meinten, von diesem Verbot gehört zu haben. Enttäuschend<br />

ist der sehr niedrige Bekanntheitsgrad unter Migrant/-innen in Österreich (12 %), wobei<br />

die Eltern mit türkischem Migrationshintergrund den niedrigsten Anteil <strong>auf</strong>weisen (8 %).<br />

Das Rechtsbewusstsein der Schweden befindet sich weitgehend in Deckung mit der dort<br />

geltenden Rechtslage (86 %, vgl. Bussmann et al. 2008). Bereits Gewaltformen im untersten<br />

Körperstrafenbereich, den sogenannten „Klaps”, halten nur noch 6 % der schwedischen<br />

Eltern für zulässig, dagegen 36 % der Eltern in Österreich und 39 % in Deutschland. Zudem<br />

gibt es in Österreich, wie auch in den anderen Ländern mit Ausnahme von Schweden,<br />

an der unteren Grenze des Gewaltverbots eine große interpretative Grauzone. Dies betrifft<br />

vor allem den Bereich der psychischen Gewaltformen. So betrachtet über die Hälfte der<br />

österreichischen Eltern (55 %) und Jugendlichen (60 %) eine Form von Liebesentzug als<br />

zulässig. Schwedische (40 %) und deutsche Eltern (43 %) sehen sich bei dieser Sanktionsmaßnahme<br />

weniger mit dem rechtlich Erlaubten in Einklang (Bussmann et al. 2008). In<br />

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