5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Bereichen vorrangig zu berücksichtigen ist. Daneben erfolgt eine Stärkung der Rechte des<br />
nichtberechtigten Elternteils durch eigene Informations- und Äußerungsrechte sowie im<br />
Bereich des Rechts <strong>auf</strong> persönlichen Verkehr (Besuchsrecht). Weiters wurde mit dem KindRÄG<br />
2001 die gemeinsame Obsorge nach Scheidung verankert. Es müssen nunmehr die<br />
Eltern im Fall der Scheidung dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem<br />
Elternteil sich das Kind hauptsächlich <strong>auf</strong>hält. Abgesehen davon kann durch die Eltern vereinbart<br />
werden, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut oder ein Elternteil mit der<br />
vollen Obsorge und der andere mit der Obsorge in bestimmten Angelegenheiten betraut<br />
wird, oder dass beide Elternteile in gleicher Weise wie bei einer <strong>auf</strong>rechten Ehe mit der Obsorge<br />
betraut werden. Ebenfalls novelliert wurden die Vorschriften der Rechtsstellung von<br />
Minderjährigen vor Gericht im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren sowie die Implementierung<br />
einer Besuchsbegleitung (vgl. § 185c AußStrG).<br />
Im Einzelnen wurden folgende Bereiche geregelt, die in zahlreichen Bereichen bereits im<br />
Entwurf zum (nicht beschlossenen) KindRÄG <strong>1999</strong> vorgesehen waren:<br />
n Herabsetzung der Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit <strong>auf</strong> das vollendete<br />
18. Lebensjahr<br />
n Verstärkte Berücksichtigung des Willens des heranwachsenden Menschen in Angelegenheiten<br />
der Personensorge, insbesondere bei medizinischen Behandlungen<br />
n Antragslegitimation und selbstständige Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger<br />
n Normierung der Obsorge der Eltern als Verantwortung für das Kind mit einem „Besuchsrecht”<br />
als Recht des Kindes sowie einer Neuregelung der elterlichen Verantwortung<br />
nach Trennung der Eltern<br />
n Modernisierung des Rechtes der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener (Pflegschaftsgerichtliche<br />
Aufsichtspflicht, Mündelsichere Anlage, Rechnungslegung) und<br />
Beseitigung terminologischer und systematischer Mängel des geltenden Kindschaftsrechts<br />
In der Folge wurde im Jahr 2006 über die Auswirkungen der Neuregelungen <strong>auf</strong> Grundlage<br />
eines Beschlusses des Nationalrates eine Evaluationsstudie im Auftrag des Bundesministeriums<br />
für Justiz unter Einbeziehung betroffener Eltern sowie Berufsgruppen durchgeführt. 75<br />
Als Ergebnis der Evaluationsstudie ist festzuhalten, dass sich die Obsorge beider Elternteile<br />
nach Ehescheidung sowohl <strong>auf</strong> die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern als auch der Elternteile<br />
zueinander positiv ausgewirkt hat. Insbesondere wurde auch die deeskalierende<br />
Wirkung der gemeinsamen Obsorge hingewiesen. Sie ist laut Studie dar<strong>auf</strong> zurückzuführen,<br />
dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend im gemeinsamen<br />
Haushalt leben bzw. wohnen, nicht gezwungen ist, um seine Elternrolle zu kämpfen (in der<br />
Praxis meist der Vater). Dies verhindert im Weiteren entsprechende persönlichkeitsproblematische<br />
Kränkungen dieses Elternteils und führt gleichzeitig dazu, dass der „abwesende”<br />
Elternteil mehr Zeit mit s<strong>einen</strong> Kindern verbringt. Dieser Faktor wiederum wirkt sich offenbar<br />
auch sehr positiv <strong>auf</strong> die gegenseitige Beziehung zwischen den Elternteilen aus und<br />
reduziert weitere Streitigkeiten.<br />
75<br />
Die Studie zur Evaluierung der „Obsorge beider Elternteile” ist unter www.bmj.gv.at abrufbar.<br />
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