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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Bereichen vorrangig zu berücksichtigen ist. Daneben erfolgt eine Stärkung der Rechte des<br />

nichtberechtigten Elternteils durch eigene Informations- und Äußerungsrechte sowie im<br />

Bereich des Rechts <strong>auf</strong> persönlichen Verkehr (Besuchsrecht). Weiters wurde mit dem KindRÄG<br />

2001 die gemeinsame Obsorge nach Scheidung verankert. Es müssen nunmehr die<br />

Eltern im Fall der Scheidung dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem<br />

Elternteil sich das Kind hauptsächlich <strong>auf</strong>hält. Abgesehen davon kann durch die Eltern vereinbart<br />

werden, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut oder ein Elternteil mit der<br />

vollen Obsorge und der andere mit der Obsorge in bestimmten Angelegenheiten betraut<br />

wird, oder dass beide Elternteile in gleicher Weise wie bei einer <strong>auf</strong>rechten Ehe mit der Obsorge<br />

betraut werden. Ebenfalls novelliert wurden die Vorschriften der Rechtsstellung von<br />

Minderjährigen vor Gericht im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren sowie die Implementierung<br />

einer Besuchsbegleitung (vgl. § 185c AußStrG).<br />

Im Einzelnen wurden folgende Bereiche geregelt, die in zahlreichen Bereichen bereits im<br />

Entwurf zum (nicht beschlossenen) KindRÄG <strong>1999</strong> vorgesehen waren:<br />

n Herabsetzung der Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit <strong>auf</strong> das vollendete<br />

18. Lebensjahr<br />

n Verstärkte Berücksichtigung des Willens des heranwachsenden Menschen in Angelegenheiten<br />

der Personensorge, insbesondere bei medizinischen Behandlungen<br />

n Antragslegitimation und selbstständige Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger<br />

n Normierung der Obsorge der Eltern als Verantwortung für das Kind mit einem „Besuchsrecht”<br />

als Recht des Kindes sowie einer Neuregelung der elterlichen Verantwortung<br />

nach Trennung der Eltern<br />

n Modernisierung des Rechtes der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener (Pflegschaftsgerichtliche<br />

Aufsichtspflicht, Mündelsichere Anlage, Rechnungslegung) und<br />

Beseitigung terminologischer und systematischer Mängel des geltenden Kindschaftsrechts<br />

In der Folge wurde im Jahr 2006 über die Auswirkungen der Neuregelungen <strong>auf</strong> Grundlage<br />

eines Beschlusses des Nationalrates eine Evaluationsstudie im Auftrag des Bundesministeriums<br />

für Justiz unter Einbeziehung betroffener Eltern sowie Berufsgruppen durchgeführt. 75<br />

Als Ergebnis der Evaluationsstudie ist festzuhalten, dass sich die Obsorge beider Elternteile<br />

nach Ehescheidung sowohl <strong>auf</strong> die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern als auch der Elternteile<br />

zueinander positiv ausgewirkt hat. Insbesondere wurde auch die deeskalierende<br />

Wirkung der gemeinsamen Obsorge hingewiesen. Sie ist laut Studie dar<strong>auf</strong> zurückzuführen,<br />

dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend im gemeinsamen<br />

Haushalt leben bzw. wohnen, nicht gezwungen ist, um seine Elternrolle zu kämpfen (in der<br />

Praxis meist der Vater). Dies verhindert im Weiteren entsprechende persönlichkeitsproblematische<br />

Kränkungen dieses Elternteils und führt gleichzeitig dazu, dass der „abwesende”<br />

Elternteil mehr Zeit mit s<strong>einen</strong> Kindern verbringt. Dieser Faktor wiederum wirkt sich offenbar<br />

auch sehr positiv <strong>auf</strong> die gegenseitige Beziehung zwischen den Elternteilen aus und<br />

reduziert weitere Streitigkeiten.<br />

75<br />

Die Studie zur Evaluierung der „Obsorge beider Elternteile” ist unter www.bmj.gv.at abrufbar.<br />

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