5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Seit der Ratifikation der KRK gibt es seitens kinderrechtlich engagierter Vereine Bestrebungen,<br />
deren rechtlichen Status durch die Aufnahme in die Bundesverfassung zu stärken.<br />
Im Berichtszeitraum wurden in die Landesverfassungen von Salzburg, Oberösterreich<br />
und Vorarlberg Referenzen <strong>auf</strong> Kinderrechte <strong>auf</strong>genommen. Auf Bundesebene wurde die<br />
Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung im Österreich-Konvent diskutiert (Ausschuss<br />
IV für soziale Grundrechte; 2003–04) und der Konsens erzielt, dass Kinderrechte<br />
verfassungsrechtlich eigenständig gestaltet und in einem eigenen Artikel formuliert werden<br />
sollen. Es bestand Einigung, dass nicht die gesamte KRK übernommen werden sollte; vielmehr<br />
sollten einzelne Teile der Konvention – v. a. der sehr umfassende Kindeswohlgedanke<br />
– verfassungsrechtlich gewährleistet werden. Über das Ausmaß der Referenzen gab es<br />
unterschiedliche Positionen.<br />
Da es in der Folge des Österreich-Konvents zu keiner generellen Überarbeitung der Bundesverfassung<br />
und auch nicht zur Aufnahme eines geschlossenen Grundrechtekatalogs<br />
gekommen ist, haben die Regierungsparteien im Herbst <strong>2009</strong> <strong>einen</strong> gemeinsamen Text für<br />
ein Verfassungsgesetz erarbeitet. Der <strong>auf</strong> dem im Bericht des Österreich-Konvents vom<br />
31. Jänner 2005 festgehaltenen Konsens sowie <strong>auf</strong> den Bestimmungen im Grundrechtekatalog<br />
der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon) basierende Gesetzesentwurf wurde<br />
am 1. Dezember <strong>2009</strong> im Verfassungsausschuss diskutiert; im Plenum ist das Bundesverfassungsgesetz<br />
über die Rechte von Kindern an der nötigen Zustimmung einer Oppositionspartei<br />
gescheitert (10. Dezember <strong>2009</strong>).<br />
Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält zwei der vier Grundprinzipien der Konvention:<br />
das Kindeswohl (Art. 3) als zentralen Maßstab für jedes Handeln und das Recht <strong>auf</strong> Mitbestimmung<br />
in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten (Art. 12). Weiters wurden das<br />
Recht des Kindes <strong>auf</strong> eine gewaltfreie Erziehung und <strong>auf</strong> Schutz vor wirtschaftlicher und<br />
sexueller Ausbeutung <strong>auf</strong>genommen. Das Recht des Kindes <strong>auf</strong> regelmäßige persönliche<br />
Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen und der Anspruch <strong>auf</strong> besonderen<br />
Schutz und Beistand des Staates im Falle, dass die Eltern diesen nicht gewähren können,<br />
sind ebenso enthalten wie die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten<br />
Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens sowie besonderer Schutz und Fürsorge für<br />
Kinder mit Behinderung.<br />
Mit der verfassungsrechtlichen Verankerung von Kinderrechten sollten der normative Rahmen<br />
für Gesetzgebung und Vollziehung gesetzt und der Grundrechtsschutz junger Menschen<br />
verbessert werden. Die Möglichkeit der Überprüfung der österreichischen Rechtsordnung<br />
durch die Höchstgerichte verbessert den individuellen Rechtsschutz von Kindern und<br />
Jugendlichen. Nicht zuletzt sollte sie bewusstseinsbildend wirken und durch die Anerkennung<br />
von Kindern/Jugendlichen als eigenständigen Trägern grundlegender Rechte deren<br />
Stellung in der Gesellschaft stärken.<br />
Internationale Familienpolitik<br />
Das Familienressort engagierte sich zwischen <strong>1999</strong> und <strong>2009</strong> auch im Bereich der internationalen<br />
Familienpolitik. Wesentliche Initiativen waren dabei:<br />
Internationales Jahr der Familie: Im Jahr 2004 beging die internationale Staatengemeinschaft<br />
den zehnten Jahrestag des Internationalen Jahres der Familie („IJF 1994 + 10”).<br />
Die Vereinten Nationen haben Österreich, so wie alle anderen Mitgliedsstaaten, per Resolu-<br />
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