5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001: Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz<br />
2001 wurde die Rechtsstellung junger Menschen durch die Senkung des Volljährigkeitsalters<br />
vom 19. <strong>auf</strong> das vollendete 18. Lebensjahr, durch die verstärkte Berücksichtigung<br />
ihres Willens bei Ausübung der Obsorge und durch erweiterte Antragsrechte und<br />
selbstständige Verfahrensfähigkeit Minderjähriger über 14 Jahren gestärkt.<br />
Im Eltern-Kind-Verhältnis wurde die elterliche Verantwortung für das Kind stärker betont,<br />
indem die unter dem Begriff Obsorge zusammengefassten Befugnisse nicht primär als<br />
Rechte, sondern als Aufgaben der Eltern verstanden, das „Besuchs recht” auch als ein Recht<br />
des Kindes normiert und die Möglichkeit der Durchsetzung dieses Rechtes verbessert sowie<br />
eine Obsorge beider Elternteile nach der Scheidung ermöglicht wurden.<br />
Kinder müssen nun bei entsprechender Reife in medizinische Behandlungen selbst einwilligen,<br />
und Vertretungshandlungen der Eltern können bei besonders schwer wiegenden<br />
medizinischen Behandlungen des Kindes, wenn das Kind die Behandlung nachdrücklich und<br />
entschieden ablehnt, gerichtlich überprüft werden. Es ist nun zivilrechtlich verboten, eine<br />
dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit bei Kindern herbei zuführen. Die Möglichkeit der Einwilligung<br />
durch <strong>einen</strong> Sachwalter bei voll jäh rigen geistig behinderten oder psychisch kranken<br />
Personen wurde <strong>auf</strong> Fälle ernster medizinisch-somatischer Gründe eingeschränkt.<br />
Jugendwohlfahrtsreform: Das aktuelle Grundsatzgesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz)<br />
stammt aus dem Jahr 1989 und wurde – abgesehen von kleineren Anpassungen – zuletzt<br />
<strong>1999</strong> substanziell geändert. Daher wurde im Frühjahr 2008 mit den Arbeiten für eine Gesamtreform<br />
begonnen und in drei Arbeitsgruppen zu den Themen „Aufdeckung von Gefährdungen”,<br />
„Standards” sowie „Ziele und Grundsätze” die Eckpunkte der bevorstehenden<br />
Reform erarbeitet. Mit 7. Oktober 2008 wurde der Entwurf eines neuen Grundsatzgesetzes<br />
mit dem Titel „Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG)” zur Begutachtung bis 2<strong>5.</strong><br />
November 2008 versendet.<br />
Durch die Neuformulierung des Gesetzes werden primär folgende Ziele verfolgt:<br />
n Konkretisierung der Ziele, Grundsätze und Aufgaben<br />
n Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen und des Schutzes von Kindern und<br />
Jugendlichen insbesondere vor Gewalt in der Familie<br />
n Verbesserung des Schutzes von Geheimhaltungsinteressen von Klient/-innen<br />
n Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte<br />
Während bewährte Rechtsinstitute beibehalten und entsprechend angepasst werden, sollen<br />
aber auch Impulse für wesentliche Neuerungen gesetzt werden. Die Schwerpunkte der<br />
Gesetzesinitiative betreffen:<br />
n Einführung des Rechts <strong>auf</strong> förderliche Erziehung und der Kinderrechte als handlungsleitende<br />
Prinzipien neben dem Kindeswohl<br />
n detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und<br />
Datenschutz<br />
n Neuformulierung der Mitteilungspflichten<br />
n Einführung von Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung<br />
n Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den verschiedenen Leistungsbereichen<br />
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