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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001: Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz<br />

2001 wurde die Rechtsstellung junger Menschen durch die Senkung des Volljährigkeitsalters<br />

vom 19. <strong>auf</strong> das vollendete 18. Lebensjahr, durch die verstärkte Berücksichtigung<br />

ihres Willens bei Ausübung der Obsorge und durch erweiterte Antragsrechte und<br />

selbstständige Verfahrensfähigkeit Minderjähriger über 14 Jahren gestärkt.<br />

Im Eltern-Kind-Verhältnis wurde die elterliche Verantwortung für das Kind stärker betont,<br />

indem die unter dem Begriff Obsorge zusammengefassten Befugnisse nicht primär als<br />

Rechte, sondern als Aufgaben der Eltern verstanden, das „Besuchs recht” auch als ein Recht<br />

des Kindes normiert und die Möglichkeit der Durchsetzung dieses Rechtes verbessert sowie<br />

eine Obsorge beider Elternteile nach der Scheidung ermöglicht wurden.<br />

Kinder müssen nun bei entsprechender Reife in medizinische Behandlungen selbst einwilligen,<br />

und Vertretungshandlungen der Eltern können bei besonders schwer wiegenden<br />

medizinischen Behandlungen des Kindes, wenn das Kind die Behandlung nachdrücklich und<br />

entschieden ablehnt, gerichtlich überprüft werden. Es ist nun zivilrechtlich verboten, eine<br />

dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit bei Kindern herbei zuführen. Die Möglichkeit der Einwilligung<br />

durch <strong>einen</strong> Sachwalter bei voll jäh rigen geistig behinderten oder psychisch kranken<br />

Personen wurde <strong>auf</strong> Fälle ernster medizinisch-somatischer Gründe eingeschränkt.<br />

Jugendwohlfahrtsreform: Das aktuelle Grundsatzgesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz)<br />

stammt aus dem Jahr 1989 und wurde – abgesehen von kleineren Anpassungen – zuletzt<br />

<strong>1999</strong> substanziell geändert. Daher wurde im Frühjahr 2008 mit den Arbeiten für eine Gesamtreform<br />

begonnen und in drei Arbeitsgruppen zu den Themen „Aufdeckung von Gefährdungen”,<br />

„Standards” sowie „Ziele und Grundsätze” die Eckpunkte der bevorstehenden<br />

Reform erarbeitet. Mit 7. Oktober 2008 wurde der Entwurf eines neuen Grundsatzgesetzes<br />

mit dem Titel „Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG)” zur Begutachtung bis 2<strong>5.</strong><br />

November 2008 versendet.<br />

Durch die Neuformulierung des Gesetzes werden primär folgende Ziele verfolgt:<br />

n Konkretisierung der Ziele, Grundsätze und Aufgaben<br />

n Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen und des Schutzes von Kindern und<br />

Jugendlichen insbesondere vor Gewalt in der Familie<br />

n Verbesserung des Schutzes von Geheimhaltungsinteressen von Klient/-innen<br />

n Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte<br />

Während bewährte Rechtsinstitute beibehalten und entsprechend angepasst werden, sollen<br />

aber auch Impulse für wesentliche Neuerungen gesetzt werden. Die Schwerpunkte der<br />

Gesetzesinitiative betreffen:<br />

n Einführung des Rechts <strong>auf</strong> förderliche Erziehung und der Kinderrechte als handlungsleitende<br />

Prinzipien neben dem Kindeswohl<br />

n detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und<br />

Datenschutz<br />

n Neuformulierung der Mitteilungspflichten<br />

n Einführung von Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung<br />

n Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den verschiedenen Leistungsbereichen<br />

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