5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
bis zu 18 Bezugsmonate als Beitragsmonate in der PV angerechnet. Mit BGBl. I Nr. 71/2003<br />
wurde die Anzahl der pensionsrechtlichen Beitragsmonate von 18 <strong>auf</strong> 24 Monate angehoben,<br />
was den Zugang der Frauen zur Pension (Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen)<br />
deutlich erleichtert hat. Seit der Pensionsreform 2005 werden pro Kind Kindererziehungszeiten<br />
ab 2005 mit maximal 48 Monaten (bei Mehrlingen mit bis zu 60 Monaten) als Beitragszeit<br />
in der Pensionsversicherung ab der Geburt angerechnet. Hinsichtlich der Finanzierung<br />
wurde festgelegt, dass für die Jahre 2005 bis <strong>2009</strong> die Beiträge zu gleichen Teilen<br />
vom Familienlastenausgleichsfonds und vom Bund, ab dem Jahr 2010 zu 75 % aus Mitteln<br />
des FLAF, zu leisten sind.<br />
Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege naher<br />
Angehöriger: War zunächst für die Möglichkeit einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung<br />
zum Zweck der Pflege naher Angehöriger ein Anspruch <strong>auf</strong> Pflegegeld<br />
in der Stufe 5, 6, oder 7 Voraussetzung, so wurde dieses Erfordernis zuerst <strong>auf</strong> Stufe 4<br />
(BGBl. I Nr. 142/2000), dann <strong>auf</strong> Stufe 3 (BGBl. I Nr. 140/2002) herabgesetzt. Im Falle<br />
einer solchen Weiterversicherung wurden jene Beiträge, die normalerweise <strong>auf</strong> den Dienstgeber<br />
entfallen, vom Bund getragen. Im Zuge des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes<br />
(SRÄG) 2005 (BGB. I Nr. 132/2005) wurde zudem mit 1.1.2006 eine Selbstversicherung<br />
für die Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch <strong>auf</strong> Pflegegeld zumindest in Stufe 3<br />
mit teilweiser Kostenübernahme durch den Bund eingeführt. Mit Inkrafttreten des 2. SRÄG<br />
<strong>2009</strong> (BGBl. I Nr. 83/<strong>2009</strong>) werden die Beiträge seit 1.8.<strong>2009</strong> zur Gänze vom Bund getragen<br />
– die Selbst- bzw. Weiterversicherung in der PV ist daher nunmehr für die Person<br />
kostenlos, die <strong>einen</strong> nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3 oder höher pflegt.<br />
Zeitliche Mindestverfügbarkeit: Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde im Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />
zum Bereich der zeitlichen Mindestverfügbarkeit für eine Arbeits<strong>auf</strong>nahme<br />
festgehalten, dass Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten<br />
10. Lebensjahr oder behinderte Kinder dann die Voraussetzungen erfüllen, wenn sie sich<br />
für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16<br />
Stunden bereithalten.<br />
Familien in Notsituationen unterstützen<br />
Das Familienressort hat in den vergangenen Jahren unterschiedliche Instrumente entwickelt,<br />
um direkte finanzielle Zuwendungen an Familien in bestimmten Notsituationen erbringen<br />
zu können und sie damit besser zu unterstützen.<br />
Familienhospizkarenz-Härteausgleich: Der Familienhospizkarenz-Härteausgleich wurde<br />
per 1.7.2002 im Rahmen des Familienlastenausgleichs als Begleitmaßnahme zur Einführung<br />
der Familienhospizkarenz zum Zwecke der Sterbebegleitung bzw. für die Betreuung<br />
schwerst erkrankter Kinder eingerichtet. Der Familienhospizkarenz-Härteausgleich soll vermeiden,<br />
dass Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, durch den Wegfall<br />
des Einkommens in eine finanzielle Notsituation geraten. Im Jahr 2008 wurden insgesamt<br />
349 Zuwendungen im Gesamtbetrag von € 787.821,69 gewährt, wobei die durchschnittliche<br />
monatliche Zuwendung € 680,25 betragen hat. Die monatlichen Zuwendungen bewegten<br />
sich in einer Bandbreite zwischen € 15,25 und € 1.772,72.<br />
Familienhärteausgleich: Der Familienhärteausgleich soll Familien, die durch ein schicksalhaftes<br />
Ereignis – Todesfall, Behinderung, Krankheit, Naturereignis, etc. – schuldlos in<br />
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