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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

bis 22 Prozentpunkte. 103 Ein Rechtsbeistand weist demnach <strong>auf</strong> mangelnde Kooperation<br />

hin. Auch die Dauer des Verfahrens – ebenfalls ein Indikator für mangelnde Kooperation –<br />

reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Obsorge beider Teile.<br />

Eine Scheidung am Bezirksgericht Wien-Favoriten hat im Vergleich zu einer Scheidung am<br />

Linzer Bezirksgericht eine um rund 20 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit einer<br />

Obsorge beider Teile. In Kitzbühel hingegen ist diese Wahrscheinlichkeit etwa im selben<br />

Ausmaß höher – dies zeigt tendenziell das bekannte West-Ost- bzw. Land-Stadt-Gefälle.<br />

Besuchsregelungen: Mehr Besuchstage bei gemeinsamer Obsorge<br />

Die Analyse unterscheidet zwischen den Besuchsregelungen für einzelne Besuchstage<br />

und den Urlaubsbesuchstagen. Typischerweise finden sich im Durchschnitt 60 einzelne<br />

Besuchstage, die durchschnittliche Urlaubsdauer beträgt etwa zehn Tage. Eine Obsorge<br />

beider Teile erhöht die Anzahl der einzelnen Besuchstage um <strong>einen</strong> Monat im Jahr, das bedeutet<br />

eine Ausweitung um etwa 50 %. Die Obsorge beider Teile verstärkt also den Kontakt<br />

zwischen Besuchsberechtigtem und Kind wesentlich, was der Intention des Gesetzgebers<br />

entspricht.<br />

Im Allgem<strong>einen</strong> korrespondieren die Ergebnisse der empirischen Analyse weitgehend mit<br />

der Rechtslage. Vor allem wirken sich das Alter, der Informationsstand und die Kosten des<br />

Besuchs <strong>auf</strong> die Anzahl der vereinbarten Besuchstage aus.<br />

Kinder unter drei Jahren erhalten 14 bis 15 einzelne Besuchstage weniger im Jahr als die<br />

Basisgruppe der über 14-jährigen Kinder, für Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind<br />

die einzelnen Besuchstage um zirka zehn pro Jahr geringer. Kein Unterschied zur Basisgruppe<br />

ergibt sich hingegen für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren.<br />

Ein Anwalt/eine Anwältin des Besuchsberechtigten erhöht die Zahl der einzelnen Besuchstage<br />

um 13 bis 15 pro Jahr, ein Rechtsbeistand des Obsorgeberechtigten ist hingegen insignifikant.<br />

Wenn beide Elternteile <strong>einen</strong> Rechtsbeistand hinzuziehen, dann gleicht das den<br />

Effekt des Anwalts des Besuchsberechtigten wieder aus, d. h. es ändert sich nichts an den<br />

Besuchstagen.<br />

Unterhaltspflicht und frühere Ehen des Besuchsberechtigten sowie größere Entfernung zwischen<br />

den Wohnsitzen bewirken jeweils den Erwartungen entsprechend – höhere Kosten<br />

des Besuchs – eine Verringerung der einzelnen Besuchstage.<br />

Ein akademischer Grad des Besuchsberechtigten erhöht die Urlaubsbesuche um zirka fünf<br />

bis sechs Tage pro Jahr. Das Hinzuziehen eines Anwalts/einer Anwältin seitens des Besuchsberechtigten<br />

führt zu einer Erhöhung um knapp vier Urlaubsbesuchstage pro Jahr.<br />

Höhere Inanspruchnahme von Mediation<br />

Aus Sicht von Experten/-innen sollte eine höhere Inanspruchnahme von Mediation angestrebt<br />

werden. Durch den Druck zur einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG (Zeitund<br />

Kostenersparnis) könnte es verstärkt zu nachfolgenden Streitigkeiten über den Unterhalt,<br />

z. B. im Rahmen von Pflegschaftsverfahren, kommen. Der verstärkte Einsatz von<br />

Mediation ist ein Weg zur Vermeidung oder Reduzierung solcher Auseinandersetzungen,<br />

103<br />

Seit dem 1.1.2005 ist eine gemeinsame Rechtsvertretung nicht mehr möglich.<br />

173

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