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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Zu den zentralen Wünschen von Kindern, deren Eltern sich trennen, zählt aber nicht nur,<br />

dass ihre beiden Elternteile miteinander zu einer nicht feindseligen, möglichst positiven<br />

Beziehung finden, sondern auch, dass Vater und Mutter weiterhin Elternschaft gemeinsam<br />

leben (Ahrons 2007). Nur einem Teil der Eltern scheint es aber zu gelingen, auch nach der<br />

Scheidung umfassend gemeinsam Elternschaft zu gestalten und <strong>einen</strong> kooperativen Stil<br />

der Elternschaft (mit reger Kommunikation, gemeinsamer Planung für die Kinder und Abstimmung<br />

der Zeitpläne und Aktivitäten) zu verwirklichen. Aus Sicht der Kinder bedeutet<br />

gemeinsame Elternschaft mehr, als dass die Eltern miteinander kommunizieren und funktionierende<br />

Vereinbarungen treffen können. Sie drückt sich aus in Gemeinsamkeiten des<br />

Familienlebens (wie gemeinsamem Feiern), in der gemeinsamen Teilhabe beider Elternteile<br />

an wichtigen kindlichen Ereignissen sowie in der Repräsentation nach außen als Familie.<br />

Das aber erlebten die befragten Kinder vielfach nicht (Zartler et al. 2002).<br />

Erfolgreiche Obsorge beider Elternteile<br />

Die rechtliche Verankerung der Elternschaft unterlag in den letzten Jahren einem Konzeptionswandel,<br />

wie er im Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zum Ausdruck kommt.<br />

Es stellt die Verantwortung der Eltern gegenüber ihren Kindern in den Vordergrund und<br />

stärkt die Rechtsstellung des Kindes. Dies erfolgt dadurch, dass die Obsorge der Eltern<br />

als Verantwortung für das Kind gesehen wird, das „Besuchsrecht” (Recht <strong>auf</strong> persönlichen<br />

Verkehr) primär als Recht des Kindes definiert und das Weiterbestehen der gemeinsamen<br />

Verantwortung nach der Scheidung als Regelfall vorgesehen wird.<br />

Die „Evaluationsstudie über die Auswirkungen der Neuregelungen des KindRÄG 2001, insbesondere<br />

der Obsorge beider Eltern” (Figdor et al. 2006) sowie das Forschungsprojekt<br />

„Auswirkungen von Scheidung <strong>auf</strong> Kinder, Frauen und Männer” (Atteneder et al. 2005)<br />

und die Studie „Schutz vor Übervorteilung im Scheidungsverfahren” (Kreissl/Pelikan 2004)<br />

zeigen, dass die gesetzliche Möglichkeit der Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge nach<br />

einer Scheidung von einem relativ hohen Anteil angenommen wird. So lässt erstere Studie<br />

erkennen, dass drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes 54 % der geschiedenen Paare<br />

diese vereinbarten (38 % die alleinige Obsorge der Mutter, 4 % des Vaters – Figdor et<br />

al. 2006: 296, 56). Die zweite Studie (Atteneder et al. 2005: 172) veranschaulicht, dass<br />

dies bei rund 40 % der seit dem 1. Juli 2001 geschiedenen Paaren der Fall war. Nach den<br />

Ergebnissen von Kreissl/Pelikan (2004: 20) waren es 47 % der Elternpaare. Sowohl bei<br />

gemeinsamer als auch bei alleiniger Obsorge bleiben die Kinder zu 85 bis 90 % (Atteneder<br />

et al. 2005, Figdor et al. 2006: 57) hauptsächlich bei der Mutter wohnhaft.<br />

Die Auswirkungen der gemeinsamen Obsorge sehen Figdor et al. (2006) in einer Entspannung<br />

der elterlichen Beziehung mit mehr Kommunikation und einem geringeren Konfliktniveau,<br />

in einer höheren Zufriedenheit der Väter und in der Sicherung und Besserung<br />

der Beziehung zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil. So sind bei gemeinsamer<br />

Obsorge 75 % der Hauptbetreuenden und 70 % der getrennt lebenden Elternteile mit<br />

der Obsorgeregelung zufrieden. Bei alleiniger Obsorge gilt dies zwar für 90 % der allein<br />

sorgeberechtigten, aber nur für 30 % der nicht sorgeberechtigten Eltern (Figdor et al.<br />

2006: 302).<br />

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