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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Verfahren verlagert und in den Aufgabenbereich des Rechtspflegers übertragen (§ 19 Abs.<br />

1 Z. 4 RPflG).<br />

Jugendwohlfahrtsrechts-Novellen: Mehr Schutz vor Missbrauch<br />

Änderungen bzw. Novellen im Berichtszeitraum <strong>1999</strong> bis <strong>2009</strong> betrafen folgende Bereiche:<br />

n Durch die JWG-Novelle 1998 87 wurden unter anderem Bestimmungen über Meldungen<br />

des Jugendwohlfahrtsträgers bei Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung<br />

oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen (§ 2 Abs. 4) ins JWG eingefügt sowie<br />

die Besetzung der öffentlichen Jugendwohlfahrt mit Fachpersonal (§ 6) verankert.<br />

Weitere Novellierungsbereiche stellen die sozialen Dienste dar (vgl. § 11 Abs. 2), sowie<br />

die Verankerung der einzelnen Tätigkeitsfelder der sozialen Dienste (siehe dazu die<br />

Aufzählung in § 12 Abs. 1) mit der Möglichkeit zu landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen<br />

als auch die neuen Bestimmungen zur Tagesbetreuung (§ 21a).<br />

n Durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001) 88 wurde unter anderem<br />

§ 41 des JWG 1989 geändert (JWG-Novelle 2000). Nach der Neuregelung hat<br />

jeder Jugendwohlfahrtsträger Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und<br />

die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen<br />

sowie die entsprechenden Ausfertigungen an die zuständige Personenstandsbehörde<br />

sowie eventuell auch an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.<br />

Ebenso verankert wurde durch § 182c idF der Novelle eine Norm zur Befragung des<br />

Jugendwohlfahrtsträgers vor Verfügungen über Pflege und Erziehung sowie über das<br />

Recht <strong>auf</strong> persönlichen Verkehr.<br />

n Die JWG-Novelle 2003 89 erfolgte im Rahmen des Außerstreit-Begleitgesetzes (AußStrG-<br />

BegleitG 2003). Sie enthält eine redaktionelle Anpassung an die Beseitigung der Vormundschaft,<br />

die sich aus dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 ergibt.<br />

n Durch die JWG-Novelle 2007 90 wurde die Mitteilungspflicht von Behörden und Organen<br />

der öffentlichen Aufsicht ausgeweitet <strong>auf</strong> Betreuungs- und Unterrichtseinrichtungen von<br />

Minderjährigen. Es sollten auch Berufsgruppen, die keiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen, neben Personen, die in der Jugendwohlfahrt tätig sind, im<br />

Fall des Verdachts der Kindesmisshandlung, des Kindesmissbrauchs und der Vernachlässigung<br />

verpflichtet werden (§ 37), der Jugendwohlfahrt Meldung zu erstatten. Die<br />

Novellierung führte zu einem besseren Informationsfluss zwischen zuständigen Behörden<br />

und der nun mitteilungspflichtigen Einrichtung zur Betreuung und zum Unterricht<br />

Minderjähriger. Damit sollen Vernachlässigungen und andere Kindeswohlgefährdungen<br />

im Sinne eines Frühwarnsystems möglichst schnell offenkundig werden.<br />

87<br />

JWG-Novelle 1998: BGBl. I 53/<strong>1999</strong> (NR: GP 20 RV 1556, AB 1619 S. 159; BR: AB 5896 S. 651). In Kraft seit<br />

1.7.<strong>1999</strong>.<br />

88<br />

KindRÄG 2001: BGBl I 135/2001.<br />

89<br />

JWG-Novelle 2003: BGBl. I 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703).<br />

90<br />

JWG-Novelle 2007: BGBl. I 41/2007 (NR: GP XXIII RV 87 AB 103 S. 2<strong>5.</strong> BR: AB 7710 S. 746). In Kraft seit<br />

10.7.2007<br />

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