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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Alleinige oder hauptsächliche Obsorge: Jüngere Kinder bleiben bei<br />

Mutter<br />

Sowohl vor als auch nach dem KindRÄG 2001 (s. Kapitel Familie und Recht) verbleibt/<br />

verbleiben das Kind/die Kinder zu rund 90 % in der Wohnung der Mutter. Dies entspricht<br />

sowohl den gesellschaftlichen Verhältnissen (die Haupterziehungsarbeit leistet im Regelfall<br />

die Mutter), als auch der Intention des Gesetzgebers, nach der z. B. das soziale Umfeld<br />

des Kindes durch eine Scheidung möglichst wenig beeinträchtig werden soll (Kindergarten-<br />

oder Schulbesuch weiterhin am selben Ort). Bei Kindern unter 14 Jahren steigt die<br />

Wahrscheinlichkeit einer (hauptsächlichen) Obsorge der Frau um drei bis zwölf Prozentpunkte<br />

im Vergleich mit älteren Kindern – dies ist ein weiteres Ergebnis der Studie, das<br />

die ständige Rechtsprechung reflektiert, nach der vor allem jüngere Kinder (unabhängig<br />

vom Geschlecht) eher bei der Mutter verbleiben. Ist die Ex-Ehegattin auch noch Hausfrau,<br />

so erhöht das die Wahrscheinlichkeit einer hauptsächlichen Obsorge der Frau um drei bis<br />

18 Prozentpunkte.<br />

Deutlich wirkt sich auch hier ein verbesserter Informationsstand <strong>auf</strong> die relative Verhandlungsmacht<br />

der Eltern und somit <strong>auf</strong> die Wahrscheinlichkeit einer (hauptsächlichen) Obsorge<br />

der Frau aus: Zieht nur der Mann <strong>einen</strong> Rechtsbeistand hinzu, verringert sich diese<br />

Wahrscheinlichkeit um drei bis sieben Prozentpunkte, während ein Rechtsbeistand der Frau<br />

sie um zwei bis sieben Prozentpunkte erhöht. Diese beiden Effekte heben sich <strong>auf</strong>, wenn<br />

beide Elternteile eine Anwältin/<strong>einen</strong> Anwalt konsultieren. Frühere Ehen des Mannes erhöhen<br />

die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau die (hauptsächliche) Obsorge bekommt, um zwei<br />

bis drei Prozentpunkte.<br />

Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit einer (hauptsächlichen) Obsorge der Frau bei einer<br />

Scheidung in Wien-Favoriten um zwei bis fünf Prozentpunkte geringer als in Linz, während<br />

sie in Kufstein im Vergleich zu Linzer Scheidungen ein bis drei Prozentpunkte, in Kitzbühel<br />

zwei bis acht Prozentpunkte und in Hall zwei bis elf Prozentpunkte höher ist als in Linz. Diese<br />

Werte lassen ein West-Ost-Gefälle der (hauptsächlichen) Obsorge der Frau erkennen.<br />

Obsorge beider Teile: Mehr Kontakt zu Kindern<br />

Seit dem KindRÄG 2001 zeigt sich eine signifikant höhere Inanspruchnahme der Obsorge<br />

beider Elternteile. Vor diesem Gesetz war eine gemeinsame Obsorge nur in den äußerst<br />

seltenen Fällen möglich, in denen die Ex-Partner auch nach der Scheidung im gemeinsamen<br />

Haushalt verblieben. Die Studie zeigt, dass seit dem 1. Juli 2001 in rund 40 % der<br />

Fälle im Scheidungsvergleich eine Obsorge beider Teile vereinbart wird. Diese vermehrte<br />

Obsorge beider Teile entspricht den Intentionen des Gesetzgebers und wirkt sich positiv<br />

z. B. <strong>auf</strong> den Kontakt zwischen dem Kind/den Kindern und dem nicht hauptsächlich obsorgeberechtigen<br />

Elternteil aus. Die Wahrscheinlichkeit einer gemeinsamen Obsorge erhöht<br />

sich bei einem Kind im Alter von sechs bis 14 Jahren um etwa sieben bis acht Prozentpunkte<br />

im Vergleich zu einem über 14-jährigen Kind. Ein Rechtsbeistand des Obsorgeberechtigten<br />

reduziert ebenso wie ein Anwalt des Besuchsberechtigten die Wahrscheinlichkeit einer<br />

Obsorge beider Teile um rund 17 bis 18 Prozentpunkte. Zieht jeder Elternteil <strong>einen</strong> Rechtsbeistand<br />

hinzu, dann beträgt diese Reduktion zirka 15 Prozentpunkte. Ein gemeinsamer<br />

Anwalt der Eltern reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Obsorge beider Teile sogar um 20<br />

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