5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Angelegenheiten des täglichen Lebens vertritt. Der Stiefvater bzw. die Stiefmutter steht<br />
dem Stiefkind somit rechtlich nicht mehr als „Fremder” gegenüber. Darüber hinaus<br />
haben selbst nicht verheiratete Lebensgefährten ebenso wie auch andere volljährige<br />
Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigen Kind im gemeinsamen<br />
Haushalt leben, alles „den Umständen nach Zumutbare” zu tun, um das Wohl der Kinder<br />
ihrer Partner/-innen zu schützen. Durch das Familienrechts-Änderungsgesetz werden<br />
Ungleichbehandlungen von Lebensgefährt/-innen gegenüber Verheirateten beseitigt.<br />
Der Kreis von Personen, mit denen der Zeuge durch familiäre oder familienähnliche<br />
Beziehungen verbunden ist, wird erweitert. Das Aussageverweigerungsrecht wird <strong>auf</strong><br />
Fälle ausgedehnt, in denen das eheliche Verhältnis nicht mehr besteht. Auch im Urheberrecht<br />
werden Lebensgefährten in Zukunft Ehegatten gleichgestellt werden.<br />
n Die vormals geplante Beratungspflicht wird dar<strong>auf</strong> beschränkt, dass der Richter im<br />
Scheidungsverfahren vor Folgen mangelnder Rechtsberatung warnt und nachfragt, ob<br />
Beratung in Anspruch genommen wurde. Trifft dies nicht zu, so wird den Parteien Zeit<br />
gegeben, indem die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin innerhalb von maximal<br />
sechs Monaten angesetzt wird, auch wenn die Scheidungswilligen dies nicht in Anspruch<br />
nehmen wollen.<br />
n Der staatliche Unterhaltsvorschuss wird beschleunigt, indem einstweilige Verfügungen<br />
im Unterhaltsvorschussverfahren wie sonstige Exekutionstitel behandelt werden. 84 Die<br />
Novelle sieht als Erleichterung beim Unterhaltsvorschuss vor, dass bereits bei Einleitung<br />
des Exekutionsverfahrens Unterhalt vorgeschossen wird. Bisher zahlte die öffentliche<br />
Hand erst nach einem erfolglosen Exekutionsversuch. Weiters werden die Richtsätze für<br />
die Unterhaltszahlungen für Kinder von Häftlingen oder von nicht greifbaren Unterhaltsschuldnern<br />
angepasst.<br />
n Durch die Novelle sind Gerichte vor Adoptionen künftig verpflichtet, Strafregisterauskünfte<br />
über Adoptiveltern und gegebenenfalls über deren familiäres Umfeld einzuholen.<br />
Zivilverfahrens-Novelle <strong>2009</strong>: Schneller zum Unterhalt<br />
Im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle <strong>2009</strong> (ZVN <strong>2009</strong>) 85 wurde durch Novellierung der<br />
Vorschriften des Rechtspflegergesetzes 86 die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen<br />
im Unterhaltsbereich geändert, um eine Verfahrenskonzentration zu erreichen.<br />
Demnach ist nunmehr in den § 382a EO und § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. a EO zur Sicherstellung<br />
von Unterhaltsansprüchen für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit vorgesehen,<br />
rasch Unterhaltszahlungen zu erhalten. Zur Verfahrensbeschleunigung bzw. -konzentration<br />
wurde im Unterhaltsbereich durch das (neue) Außerstreitgesetz die Zuständigkeit für<br />
Verfahren über Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder vom streitigen ins außerstreitige<br />
84<br />
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1985, BGBl. 1985/451. Zu den durchgeführten Änderungen im Rahmen<br />
des KindRÄG 2001 siehe BGBl. 2001 I 135 sowie zu den Neuerungen des Auslandsunterhaltsgesetzes vom<br />
1.3.1990 (BGBl. 1990/160) im Rahmen der Novellierung des Außerstreitrechts 2003 siehe BGBl. 2003 I 112<br />
(Art XXVIII).<br />
85<br />
ZVN <strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>/30: Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung,<br />
die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die<br />
Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz,<br />
das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das<br />
Mietrechtsgesetz geändert werden; EBzRV 89 BglNR XXIV. GP; mit 1.4.<strong>2009</strong> sind die einschlägigen Neuregelungen<br />
im Rechtspflegergesetz in Kraft getreten (vgl § 45 Abs. 5 bzw Art IX der ZVN <strong>2009</strong>).<br />
86<br />
Rechtspflegergesetz (RPflG) BGBl. 1985/560 idF BGBl. I 2007/72.<br />
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