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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Angelegenheiten des täglichen Lebens vertritt. Der Stiefvater bzw. die Stiefmutter steht<br />

dem Stiefkind somit rechtlich nicht mehr als „Fremder” gegenüber. Darüber hinaus<br />

haben selbst nicht verheiratete Lebensgefährten ebenso wie auch andere volljährige<br />

Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigen Kind im gemeinsamen<br />

Haushalt leben, alles „den Umständen nach Zumutbare” zu tun, um das Wohl der Kinder<br />

ihrer Partner/-innen zu schützen. Durch das Familienrechts-Änderungsgesetz werden<br />

Ungleichbehandlungen von Lebensgefährt/-innen gegenüber Verheirateten beseitigt.<br />

Der Kreis von Personen, mit denen der Zeuge durch familiäre oder familienähnliche<br />

Beziehungen verbunden ist, wird erweitert. Das Aussageverweigerungsrecht wird <strong>auf</strong><br />

Fälle ausgedehnt, in denen das eheliche Verhältnis nicht mehr besteht. Auch im Urheberrecht<br />

werden Lebensgefährten in Zukunft Ehegatten gleichgestellt werden.<br />

n Die vormals geplante Beratungspflicht wird dar<strong>auf</strong> beschränkt, dass der Richter im<br />

Scheidungsverfahren vor Folgen mangelnder Rechtsberatung warnt und nachfragt, ob<br />

Beratung in Anspruch genommen wurde. Trifft dies nicht zu, so wird den Parteien Zeit<br />

gegeben, indem die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin innerhalb von maximal<br />

sechs Monaten angesetzt wird, auch wenn die Scheidungswilligen dies nicht in Anspruch<br />

nehmen wollen.<br />

n Der staatliche Unterhaltsvorschuss wird beschleunigt, indem einstweilige Verfügungen<br />

im Unterhaltsvorschussverfahren wie sonstige Exekutionstitel behandelt werden. 84 Die<br />

Novelle sieht als Erleichterung beim Unterhaltsvorschuss vor, dass bereits bei Einleitung<br />

des Exekutionsverfahrens Unterhalt vorgeschossen wird. Bisher zahlte die öffentliche<br />

Hand erst nach einem erfolglosen Exekutionsversuch. Weiters werden die Richtsätze für<br />

die Unterhaltszahlungen für Kinder von Häftlingen oder von nicht greifbaren Unterhaltsschuldnern<br />

angepasst.<br />

n Durch die Novelle sind Gerichte vor Adoptionen künftig verpflichtet, Strafregisterauskünfte<br />

über Adoptiveltern und gegebenenfalls über deren familiäres Umfeld einzuholen.<br />

Zivilverfahrens-Novelle <strong>2009</strong>: Schneller zum Unterhalt<br />

Im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle <strong>2009</strong> (ZVN <strong>2009</strong>) 85 wurde durch Novellierung der<br />

Vorschriften des Rechtspflegergesetzes 86 die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen<br />

im Unterhaltsbereich geändert, um eine Verfahrenskonzentration zu erreichen.<br />

Demnach ist nunmehr in den § 382a EO und § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. a EO zur Sicherstellung<br />

von Unterhaltsansprüchen für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit vorgesehen,<br />

rasch Unterhaltszahlungen zu erhalten. Zur Verfahrensbeschleunigung bzw. -konzentration<br />

wurde im Unterhaltsbereich durch das (neue) Außerstreitgesetz die Zuständigkeit für<br />

Verfahren über Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder vom streitigen ins außerstreitige<br />

84<br />

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1985, BGBl. 1985/451. Zu den durchgeführten Änderungen im Rahmen<br />

des KindRÄG 2001 siehe BGBl. 2001 I 135 sowie zu den Neuerungen des Auslandsunterhaltsgesetzes vom<br />

1.3.1990 (BGBl. 1990/160) im Rahmen der Novellierung des Außerstreitrechts 2003 siehe BGBl. 2003 I 112<br />

(Art XXVIII).<br />

85<br />

ZVN <strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>/30: Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung,<br />

die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die<br />

Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz,<br />

das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das<br />

Mietrechtsgesetz geändert werden; EBzRV 89 BglNR XXIV. GP; mit 1.4.<strong>2009</strong> sind die einschlägigen Neuregelungen<br />

im Rechtspflegergesetz in Kraft getreten (vgl § 45 Abs. 5 bzw Art IX der ZVN <strong>2009</strong>).<br />

86<br />

Rechtspflegergesetz (RPflG) BGBl. 1985/560 idF BGBl. I 2007/72.<br />

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