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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.<br />

Als Alternative zur bestehenden Zuverdienstgrenze von € 16.200 pro Jahr ist auch eine<br />

relative Zuverdienstgrenze von 60 % des letzten Einkommens möglich.<br />

Alleinerzieher/-innen in akut schwierigen Situationen werden mit zusätzlich zwei Monaten<br />

in allen Bezugsvarianten (zum allein maximal möglichen Zeitraum) unterstützt. Das ist<br />

etwa dann der Fall, wenn der Partner verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist, aber<br />

auch wenn Frauen von Gewalt in der Partnerschaft betroffen sind und der Partner polizeilich<br />

weggewiesen wurde. Alleinerzieher/-innen mit einem monatlichen Einkommen von<br />

unter € 1.200 und einem l<strong>auf</strong>enden Unterhaltsverfahren können das verlängerte Kinderbetreuungsgeld<br />

ebenfalls erhalten.<br />

Für Bezieher/-innen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € <strong>5.</strong>800 im Jahr,<br />

das entspricht der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze, gibt es eine zusätzliche, nicht rückzahlbare<br />

Beihilfe von € 180 im Monat für maximal ein Jahr. Das gilt für Alleinerziehende<br />

und für Paare. Die Zuverdienstgrenze für den Beihilfenbezieher liegt bei der Geringfügigkeitsgrenze,<br />

für den Partner bei € 16.200.<br />

Weiterentwicklung der arbeits- und sozialrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen<br />

Zwischen <strong>1999</strong> und <strong>2009</strong> konnten wesentliche arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen<br />

im Interesse der Familien weiterentwickelt werden.<br />

Wochendienstzeit für öffentlich Bedienstete: Für Beamt/-innen wurde ab 1. Jänner<br />

2004 die Möglichkeit geschaffen, während der KBG-Anspruchsdauer eine Herabsetzung der<br />

regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen<br />

Ausmaßes zu beantragen, um im Rahmen der Zuverdienstgrenze tätig bleiben<br />

zu können. (BGBl. I Nr. 130/2003)<br />

Elternteilzeit: Seit 1. Juli 2004 gibt es <strong>einen</strong> Rechtsanspruch <strong>auf</strong> Teilzeitbeschäftigung.<br />

Diesen haben Eltern in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />

wenn ihr Arbeitsverhältnis inkl. Karenzzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. In<br />

kleineren Betrieben kann dieser Anspruch mit Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die<br />

Teilzeitbeschäftigung mit einem Rückkehrrecht zur Vollzeitbeschäftigung kann längstens<br />

bis zum siebenten Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch<br />

genommen werden. (BGBl. I Nr. 64/2004)<br />

Abfertigung neu: Im Jahr 2003 wurde das System der Abfertigung grundlegend neugestaltet.<br />

Im Zuge dieser Änderungen wurde insofern eine familienpolitische Komponente<br />

eingeführt, als für (ehemalige) Arbeitnehmer/-innen für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs<br />

ein Anspruch <strong>auf</strong> Zahlung eines Abfertigungsbeitrags zulasten des Familienlastenausgleichsfonds<br />

in Höhe von 1,53 % des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes geschaffen<br />

wurde (BGBl. I Nr. 100/2002). Mit 1. Jänner 2008 wurden auch freie Dienstnehmer/-innen<br />

in das System der Abfertigung neu mit Anspruch <strong>auf</strong> Beitragszahlungen zulasten des FLAF<br />

integriert. (BGBl. I Nr. 102/2007)<br />

Kindererziehungszeiten: Seit der Pensionsreform 1993 kam es für Zeiten der Kindererziehung<br />

zur Anrechnung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (PV) im Ausmaß von<br />

bis zu 48 Kalendermonaten. Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurden zunächst<br />

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