5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.<br />
Als Alternative zur bestehenden Zuverdienstgrenze von € 16.200 pro Jahr ist auch eine<br />
relative Zuverdienstgrenze von 60 % des letzten Einkommens möglich.<br />
Alleinerzieher/-innen in akut schwierigen Situationen werden mit zusätzlich zwei Monaten<br />
in allen Bezugsvarianten (zum allein maximal möglichen Zeitraum) unterstützt. Das ist<br />
etwa dann der Fall, wenn der Partner verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist, aber<br />
auch wenn Frauen von Gewalt in der Partnerschaft betroffen sind und der Partner polizeilich<br />
weggewiesen wurde. Alleinerzieher/-innen mit einem monatlichen Einkommen von<br />
unter € 1.200 und einem l<strong>auf</strong>enden Unterhaltsverfahren können das verlängerte Kinderbetreuungsgeld<br />
ebenfalls erhalten.<br />
Für Bezieher/-innen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € <strong>5.</strong>800 im Jahr,<br />
das entspricht der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze, gibt es eine zusätzliche, nicht rückzahlbare<br />
Beihilfe von € 180 im Monat für maximal ein Jahr. Das gilt für Alleinerziehende<br />
und für Paare. Die Zuverdienstgrenze für den Beihilfenbezieher liegt bei der Geringfügigkeitsgrenze,<br />
für den Partner bei € 16.200.<br />
Weiterentwicklung der arbeits- und sozialrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen<br />
Zwischen <strong>1999</strong> und <strong>2009</strong> konnten wesentliche arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen<br />
im Interesse der Familien weiterentwickelt werden.<br />
Wochendienstzeit für öffentlich Bedienstete: Für Beamt/-innen wurde ab 1. Jänner<br />
2004 die Möglichkeit geschaffen, während der KBG-Anspruchsdauer eine Herabsetzung der<br />
regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen<br />
Ausmaßes zu beantragen, um im Rahmen der Zuverdienstgrenze tätig bleiben<br />
zu können. (BGBl. I Nr. 130/2003)<br />
Elternteilzeit: Seit 1. Juli 2004 gibt es <strong>einen</strong> Rechtsanspruch <strong>auf</strong> Teilzeitbeschäftigung.<br />
Diesen haben Eltern in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />
wenn ihr Arbeitsverhältnis inkl. Karenzzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. In<br />
kleineren Betrieben kann dieser Anspruch mit Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die<br />
Teilzeitbeschäftigung mit einem Rückkehrrecht zur Vollzeitbeschäftigung kann längstens<br />
bis zum siebenten Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch<br />
genommen werden. (BGBl. I Nr. 64/2004)<br />
Abfertigung neu: Im Jahr 2003 wurde das System der Abfertigung grundlegend neugestaltet.<br />
Im Zuge dieser Änderungen wurde insofern eine familienpolitische Komponente<br />
eingeführt, als für (ehemalige) Arbeitnehmer/-innen für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs<br />
ein Anspruch <strong>auf</strong> Zahlung eines Abfertigungsbeitrags zulasten des Familienlastenausgleichsfonds<br />
in Höhe von 1,53 % des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes geschaffen<br />
wurde (BGBl. I Nr. 100/2002). Mit 1. Jänner 2008 wurden auch freie Dienstnehmer/-innen<br />
in das System der Abfertigung neu mit Anspruch <strong>auf</strong> Beitragszahlungen zulasten des FLAF<br />
integriert. (BGBl. I Nr. 102/2007)<br />
Kindererziehungszeiten: Seit der Pensionsreform 1993 kam es für Zeiten der Kindererziehung<br />
zur Anrechnung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (PV) im Ausmaß von<br />
bis zu 48 Kalendermonaten. Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurden zunächst<br />
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