5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
materiellen Abstammungsrechts erforderlich. Wesentliche Änderungen waren u. a. die verfassungskonforme<br />
Schaffung eines eigenen Rechtes auch des Kindes <strong>auf</strong> Feststellung, dass<br />
es nicht vom Ehemann seiner Mutter abstammt, und die Beseitigung der Klage- und Antragsbefugnisse<br />
des Staatsanwalts <strong>auf</strong> Ehelichkeitsbestreitung ab 1.7.2004. Es wurden die<br />
Klage- und Antragsbefugnisse des Staatsanwalts im Abstammungsverfahren beseitigt und<br />
der gesetzliche Handlungsspielraum der Kindesmutter als primär berechtigte gesetzliche<br />
Kindesvertreterin im Zusammenhang mit der Klärung der Abstammungsfrage erheblich<br />
erweitert.<br />
Sachwalterschaftsrechts-Änderungsgesetz 2006: Autonomie<br />
sichern<br />
Das Sachwalterschaftsrechts-Änderungsgesetz (SWRÄG 2006) 78 trat mit 1.7.2007 in Kraft.<br />
Der Änderungsbedarf im Sachwalterrecht gründet sich <strong>auf</strong> eine deutliche Vermehrung von<br />
Sachwalterschaften, was nicht nur eine Überlastung der Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren<br />
mit sich brachte, sondern auch die Gefahr, dass die Sachwalterschaft in ihrer<br />
Schutzfunktion nicht mehr wirksam und glaubhaft war. Sie wurde insbesondere immer häufiger<br />
als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen angesehen.<br />
Mit dem SWRÄG 2006 wurde der Versuch unternommen, das Institut der Sachwalterschaft<br />
<strong>auf</strong> jene Fälle einzuschränken, in denen zur Bestellung eines Sachwalters keine Alternativen<br />
möglich sind. Eine solche Alternative stellt die Vorsorgevollmacht dar. Außerdem wurde<br />
nächsten Angehörigen in gewissen Fällen (z. B. Stellung eines sozialversicherungsrechtlichen<br />
Antrags, Abschluss von Alltagsgeschäften, Entscheidung über gewöhnliche medizinische<br />
Behandlungen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis eingeräumt.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform galt dem Bereich der Personensorge für Menschen,<br />
denen ein Sachwalter bestellt ist. Durch die Regelung der Entscheidung über die medizinische<br />
Behandlung solcher Personen sowie über deren Aufenthalt wurden in der Praxis<br />
immer wieder bestehende Unsicherheiten in dieser Beziehung beseitigt. Weiters erfolgte<br />
eine eindeutige Regelung des Kreises der Personen, die zum Sachwalter bestellt werden<br />
können – ebenso eine Begrenzung der Zahl der Sachwalterschaften, die von einer Person,<br />
insbesondere von einem Rechtsanwalt oder Notar übernommen werden dürfen. Neu war<br />
auch die Bestellung eines Sachwaltervereins – also nicht einer von diesem namhaft gemachten<br />
Person – zum Sachwalter. Dadurch soll die Grundlage für ein möglichst flexibles,<br />
auch den Interessen der behinderten Menschen dienendes System der Vereinssachwalterschaft<br />
geschaffen werden.<br />
Zweites Gewaltschutz-Gesetz: Besserer Schutz vor Gewalt<br />
Die im Jahr 1995 von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, von den Bundesministerien<br />
für Inneres sowie Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium<br />
für Jugend und Familie ergriffene Initiative zum gesetzlichen „Schutz vor Gewalt in der<br />
Familie” – welche im Jahr 1997 unter der alltagssprachlichen Bezeichnung „Gewaltschutzgesetz”<br />
in Kraft trat – hat mit dem Zweiten Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der<br />
78<br />
SWRÄG 2006, BGBl. I 92/2006. In Kraft getreten am 1.7.2007.<br />
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