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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

materiellen Abstammungsrechts erforderlich. Wesentliche Änderungen waren u. a. die verfassungskonforme<br />

Schaffung eines eigenen Rechtes auch des Kindes <strong>auf</strong> Feststellung, dass<br />

es nicht vom Ehemann seiner Mutter abstammt, und die Beseitigung der Klage- und Antragsbefugnisse<br />

des Staatsanwalts <strong>auf</strong> Ehelichkeitsbestreitung ab 1.7.2004. Es wurden die<br />

Klage- und Antragsbefugnisse des Staatsanwalts im Abstammungsverfahren beseitigt und<br />

der gesetzliche Handlungsspielraum der Kindesmutter als primär berechtigte gesetzliche<br />

Kindesvertreterin im Zusammenhang mit der Klärung der Abstammungsfrage erheblich<br />

erweitert.<br />

Sachwalterschaftsrechts-Änderungsgesetz 2006: Autonomie<br />

sichern<br />

Das Sachwalterschaftsrechts-Änderungsgesetz (SWRÄG 2006) 78 trat mit 1.7.2007 in Kraft.<br />

Der Änderungsbedarf im Sachwalterrecht gründet sich <strong>auf</strong> eine deutliche Vermehrung von<br />

Sachwalterschaften, was nicht nur eine Überlastung der Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren<br />

mit sich brachte, sondern auch die Gefahr, dass die Sachwalterschaft in ihrer<br />

Schutzfunktion nicht mehr wirksam und glaubhaft war. Sie wurde insbesondere immer häufiger<br />

als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen angesehen.<br />

Mit dem SWRÄG 2006 wurde der Versuch unternommen, das Institut der Sachwalterschaft<br />

<strong>auf</strong> jene Fälle einzuschränken, in denen zur Bestellung eines Sachwalters keine Alternativen<br />

möglich sind. Eine solche Alternative stellt die Vorsorgevollmacht dar. Außerdem wurde<br />

nächsten Angehörigen in gewissen Fällen (z. B. Stellung eines sozialversicherungsrechtlichen<br />

Antrags, Abschluss von Alltagsgeschäften, Entscheidung über gewöhnliche medizinische<br />

Behandlungen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis eingeräumt.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform galt dem Bereich der Personensorge für Menschen,<br />

denen ein Sachwalter bestellt ist. Durch die Regelung der Entscheidung über die medizinische<br />

Behandlung solcher Personen sowie über deren Aufenthalt wurden in der Praxis<br />

immer wieder bestehende Unsicherheiten in dieser Beziehung beseitigt. Weiters erfolgte<br />

eine eindeutige Regelung des Kreises der Personen, die zum Sachwalter bestellt werden<br />

können – ebenso eine Begrenzung der Zahl der Sachwalterschaften, die von einer Person,<br />

insbesondere von einem Rechtsanwalt oder Notar übernommen werden dürfen. Neu war<br />

auch die Bestellung eines Sachwaltervereins – also nicht einer von diesem namhaft gemachten<br />

Person – zum Sachwalter. Dadurch soll die Grundlage für ein möglichst flexibles,<br />

auch den Interessen der behinderten Menschen dienendes System der Vereinssachwalterschaft<br />

geschaffen werden.<br />

Zweites Gewaltschutz-Gesetz: Besserer Schutz vor Gewalt<br />

Die im Jahr 1995 von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, von den Bundesministerien<br />

für Inneres sowie Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium<br />

für Jugend und Familie ergriffene Initiative zum gesetzlichen „Schutz vor Gewalt in der<br />

Familie” – welche im Jahr 1997 unter der alltagssprachlichen Bezeichnung „Gewaltschutzgesetz”<br />

in Kraft trat – hat mit dem Zweiten Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der<br />

78<br />

SWRÄG 2006, BGBl. I 92/2006. In Kraft getreten am 1.7.2007.<br />

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