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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Zuschuss: Eltern mit nur geringem Einkommen konnten <strong>einen</strong> Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />

in der Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen. Dabei handelte es sich um eine<br />

Art Kredit mit Rückzahlungspflicht innerhalb von 15 Jahren an das Finanzamt, wie er schon<br />

beim früheren Karenzgeld bestanden hatte.<br />

Krankenversicherung: Für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld wurde<br />

für die Dauer des Bezugs der Leistung eine Krankenversicherung geschaffen.<br />

Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen: Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes<br />

kam es zu Änderungen in einer Reihe von Gesetzen, die arbeits- und<br />

sozialrechtliche Rahmenbedingungen regeln:<br />

n Im Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, mit dem<br />

Arbeitgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von<br />

höchsten 13 Wochen im Kalenderjahr zu vereinbaren. Damit wurde für Eltern mehr<br />

Gestaltungsspielraum im Hinblick <strong>auf</strong> die neu geschaffene Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld<br />

gewährleistet.<br />

n Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde festgehalten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld<br />

und Notstandshilfe grundsätzlich auch parallel zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes<br />

möglich sein sollte.<br />

n Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes kam es auch im Bereich Pensionsversicherung<br />

zu wesentlichen Neuerungen: Erstmals wurden die ersten 18 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges<br />

als pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet, der<br />

Rest (max. bis zum 4. Geburtstag des Kindes) wie zuvor als Ersatzzeiten.<br />

L<strong>auf</strong>ende Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

Seit Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wurde das Gesetz mehrfach novelliert.<br />

Zentrale Neuerungen waren dabei:<br />

n Die Regelung, wonach Kinderbetreuungsgeld immer nur für das jüngste Kind bezogen<br />

werden konnte, wurde bei Mehrlingskindern durchbrochen. Es wurde der Anspruch <strong>auf</strong><br />

<strong>einen</strong> Zuschlag in der Höhe von € 7,27 täglich für das zweite und für jedes weitere<br />

Mehrlingskind geschaffen. Auch die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss zum KBG wurde<br />

von € 3.997 <strong>auf</strong> € <strong>5.</strong>200 pro Kalenderjahr erhöht (BGBl. I Nr. 58/2003).<br />

n Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe war ursprünglich spätestens<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachzuweisen, dass die vorgeschriebenen<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden<br />

waren. Da es in der Praxis häufig zu verspäteten Nachweisen und somit zur Reduzierung<br />

des Kinderbetreuungsgeldes kam, wurde eine Nachfrist bis spätestens zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres des Kindes eingeführt (BGBl. I Nr. 122/2003).<br />

n Der als Kredit ausgestaltete Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld war ursprünglich mit<br />

einem Zuschlag von 15 % an das Finanzamt zurückzuzahlen. Der Zuschlag wurde rückwirkend<br />

ab 1.1.2002 abgeschafft.<br />

n Die sogenannte „Härtefälle-Verordnung”, welche zeitgleich mit dem KBG-Gesetz eingeführt<br />

wurde, regelte die Kriterien für Härtefälle und die damit verbundenen Rückzahlungsmodalitäten.<br />

Mit der Novelle der Härtefälle-Verordnung wurde die Grenze für eine<br />

geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze, bei der von einer Rückforderung<br />

abzusehen ist, von 10 % <strong>auf</strong> 15 % angehoben (BGBl. II Nr. 91/2004).<br />

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