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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

ein Karenzgeldkonto eingerichtet. Für alleinstehende Mütter, die den Namen des Kindesvaters<br />

nicht bekannt gaben, wurde ein Anspruch <strong>auf</strong> Zuschuss zum Karenzgeld eingeführt.<br />

Sie mussten sich selbst zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichten.<br />

Kinderbetreuungsgeld: Familienleistungen anerkennen und<br />

abgelten<br />

Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) im Jahr 2002 (BGBl. I Nr. 103/2001)<br />

erfolgte eine grundsätzliche Systemänderung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung<br />

von Familien mit Kleinkindern. Das KBG löste das vorherige Karenzgeld ab. Im Unterschied<br />

zum Karenzgeld, das dem teilweisen Einkommensersatz während der gesetzlichen Karenzzeit<br />

bzw. der Phase der Kleinstkindbetreuung diente, wurde das KBG nunmehr zu einer r<strong>einen</strong><br />

Familienleistung und damit zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />

finanziert. Mit dem Kinderbetreuungsgeld sollte der Betreuungs<strong>auf</strong>wand für Kleinkinder<br />

anerkannt und zumindest teilweise abgegolten werden.<br />

Für Kinder, die zwischen dem 1.7.2000 und dem 31.12.2001 geboren wurden und deren<br />

Eltern Anspruch <strong>auf</strong> Karenzgeld (bzw. Teilzeitbeihilfe - eine Leistung für Selbstständige<br />

und Bäuerinnen bzw. jene Eltern, welche die Anwartschaft für Karenzgeld nicht erreichten)<br />

hatten, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen: Das Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe<br />

wurden an die Höhe und Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes angepasst. Das<br />

KBG betrug bei seiner Einführung im Jahr 2002 € 14,53 täglich (rund € 436 monatlich)<br />

und stand, sofern es von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wurde, ab Geburt<br />

des Kindes bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes zu. Für die Zeit<br />

des Wochengeldbezuges sah das Gesetz das Ruhen des KBG vor. Wurde das KBG von nur<br />

einem Elternteil bezogen, so endete der Anspruch mit der Vollendung des 30. Lebensmonats<br />

des Kindes. KBG konnte nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen bezogen werden.<br />

Die Eltern konnten sich jedoch beim Bezug abwechseln, wobei ein zweimaliger Wechsel<br />

(für jeweils mindestens drei Monate) pro Kind zulässig war. Der Anspruch <strong>auf</strong> die Leistung<br />

endete mit der Geburt eines weiteren Kindes, für welches ein neuer Antrag zu stellen war.<br />

Mit der Einführung des KBG waren folgende Neuerungen verbunden:<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Durch die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

wurde der Mutter-Kind-Pass Bonus (Einmalzahlung in Höhe von € 145,40) obsolet. Stattdessen<br />

wurde der Anspruch <strong>auf</strong> KBG an die Durchführung und den Nachweis von fünf<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf weiteren Untersuchungen<br />

bis zum 14. Lebensmonat des Kindes geknüpft.<br />

Zuverdienstgrenze: Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld konnten im Kalenderjahr<br />

bis zu € 14.600 dazuverdient werden (gegenüber der früheren Rechtslage beim<br />

Karenzgeld bedeutete dies etwa eine Vervierfachung der Zuverdienstmöglichkeit). Bei<br />

Überschreiten der Zuverdienstgrenze sah das Gesetz eine Rückforderung der gesamten,<br />

für das jeweilige Kalenderjahr ausgezahlten Summe vor. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit<br />

des Verzichts <strong>auf</strong> Auszahlung der Leistung für einzelne Kalendermonate geschaffen, um die<br />

während des Verzichtszeitraumes erzielten Einkünfte bei der Berechnung auszuscheiden.<br />

Dies sollte insbesondere jenen Eltern, die ausnahmsweise z. B. in einem Monat besonders<br />

hohe Einkünfte erzielten, den Bezug des KBG ermöglichen.<br />

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