5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
ein Karenzgeldkonto eingerichtet. Für alleinstehende Mütter, die den Namen des Kindesvaters<br />
nicht bekannt gaben, wurde ein Anspruch <strong>auf</strong> Zuschuss zum Karenzgeld eingeführt.<br />
Sie mussten sich selbst zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichten.<br />
Kinderbetreuungsgeld: Familienleistungen anerkennen und<br />
abgelten<br />
Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) im Jahr 2002 (BGBl. I Nr. 103/2001)<br />
erfolgte eine grundsätzliche Systemänderung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung<br />
von Familien mit Kleinkindern. Das KBG löste das vorherige Karenzgeld ab. Im Unterschied<br />
zum Karenzgeld, das dem teilweisen Einkommensersatz während der gesetzlichen Karenzzeit<br />
bzw. der Phase der Kleinstkindbetreuung diente, wurde das KBG nunmehr zu einer r<strong>einen</strong><br />
Familienleistung und damit zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />
finanziert. Mit dem Kinderbetreuungsgeld sollte der Betreuungs<strong>auf</strong>wand für Kleinkinder<br />
anerkannt und zumindest teilweise abgegolten werden.<br />
Für Kinder, die zwischen dem 1.7.2000 und dem 31.12.2001 geboren wurden und deren<br />
Eltern Anspruch <strong>auf</strong> Karenzgeld (bzw. Teilzeitbeihilfe - eine Leistung für Selbstständige<br />
und Bäuerinnen bzw. jene Eltern, welche die Anwartschaft für Karenzgeld nicht erreichten)<br />
hatten, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen: Das Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe<br />
wurden an die Höhe und Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes angepasst. Das<br />
KBG betrug bei seiner Einführung im Jahr 2002 € 14,53 täglich (rund € 436 monatlich)<br />
und stand, sofern es von beiden Elternteilen in Anspruch genommen wurde, ab Geburt<br />
des Kindes bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes zu. Für die Zeit<br />
des Wochengeldbezuges sah das Gesetz das Ruhen des KBG vor. Wurde das KBG von nur<br />
einem Elternteil bezogen, so endete der Anspruch mit der Vollendung des 30. Lebensmonats<br />
des Kindes. KBG konnte nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen bezogen werden.<br />
Die Eltern konnten sich jedoch beim Bezug abwechseln, wobei ein zweimaliger Wechsel<br />
(für jeweils mindestens drei Monate) pro Kind zulässig war. Der Anspruch <strong>auf</strong> die Leistung<br />
endete mit der Geburt eines weiteren Kindes, für welches ein neuer Antrag zu stellen war.<br />
Mit der Einführung des KBG waren folgende Neuerungen verbunden:<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Durch die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes<br />
wurde der Mutter-Kind-Pass Bonus (Einmalzahlung in Höhe von € 145,40) obsolet. Stattdessen<br />
wurde der Anspruch <strong>auf</strong> KBG an die Durchführung und den Nachweis von fünf<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf weiteren Untersuchungen<br />
bis zum 14. Lebensmonat des Kindes geknüpft.<br />
Zuverdienstgrenze: Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld konnten im Kalenderjahr<br />
bis zu € 14.600 dazuverdient werden (gegenüber der früheren Rechtslage beim<br />
Karenzgeld bedeutete dies etwa eine Vervierfachung der Zuverdienstmöglichkeit). Bei<br />
Überschreiten der Zuverdienstgrenze sah das Gesetz eine Rückforderung der gesamten,<br />
für das jeweilige Kalenderjahr ausgezahlten Summe vor. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit<br />
des Verzichts <strong>auf</strong> Auszahlung der Leistung für einzelne Kalendermonate geschaffen, um die<br />
während des Verzichtszeitraumes erzielten Einkünfte bei der Berechnung auszuscheiden.<br />
Dies sollte insbesondere jenen Eltern, die ausnahmsweise z. B. in einem Monat besonders<br />
hohe Einkünfte erzielten, den Bezug des KBG ermöglichen.<br />
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