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5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA

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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />

Im Begutachtungsverfahren zum B-KJHG <strong>2009</strong> haben alle Länder Verhandlungen nach der<br />

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus gefordert. In Zusammenarbeit mit den<br />

Ländern, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundeskanzleramt wurden Änderungen<br />

zur Kosteneinsparung ausgearbeitet, die jedoch in einem zweiten Begutachtungsverfahren<br />

nicht allen Ländern als ausreichend erschienen sind. Somit ist ein Inkrafttreten der<br />

Gesetzesreform vor dem 1. Juli 2010 nicht zu erwarten.<br />

Kinderbeistand: Der Kinderbeistand soll Kindern in strittigen familienrechtlichen Gerichtsverfahren<br />

ihrer Eltern eine Stütze sein. Er/sie soll sie über ihre Rechte informieren<br />

und Ansprechpartner/-in für offene Fragen sein, um so ihre Ängste abzubauen und ihnen<br />

das Gefühl zu nehmen, für den Konflikt ihrer Eltern verantwortlich zu sein. Der Kinderbeistand<br />

soll das Kind ermutigen, seine Wünsche und Bedürfnisse zu äußern und im Verfahren<br />

als Sprachrohr fungieren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Rechte der<br />

Kinder in strittigen familiengerichtlichen Verfahren gewahrt werden.<br />

Von 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2008 wurde im Rahmen eines vom BMWFJ gemeinsam mit<br />

dem Bundesministerium für Justiz durchgeführten Modellprojekts das Rechtsinstrument<br />

„Kinderbeistand” in mehreren Bezirksgerichtssprengeln in der Praxis erprobt.<br />

Das Pilotprojekt wurde vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie wissenschaftlich<br />

begleitet. Dabei wurde festgestellt, dass das Instrument in der intendierten Weise wirksam<br />

wurde und in der überwältigenden Mehrheit der Fälle den Kindern Unterstützung und Entlastung<br />

geboten hat.<br />

Aufgrund des Erfolges des Modellprojekts wurde der Kinderbeistand mit einer Novelle zum<br />

Außerstreitgesetz gesetzlich verankert. Seit 1. Jänner 2010 wird Pflegschaftsrichtern/-innen<br />

die Möglichkeit eingeräumt, in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren <strong>einen</strong> Kinderbeistand<br />

zu bestellen, der von der Justizbetreuungsstelle vermittelt wird.<br />

Sämtliche namhaft gemachten Kinderbeistände müssen über eine Ausbildung an einer Akademie<br />

oder Fachhochschule für Sozialarbeit, an einer Fachhochschule oder Bildungsanstalt<br />

für Sozialpädagogik, über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Bildungswissenschaften<br />

oder Psychologie, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten,<br />

Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen verfügen. Darüber hinaus müssen<br />

sie einschlägige Berufserfahrungen in einem psychosozialen Beruf <strong>auf</strong>weisen.<br />

Für die Kosten des Kinderbeistandes, etwa 1.000 Euro pro Fall, müssen die Eltern <strong>auf</strong>kommen.<br />

Sofern sie nicht in der Lage sind, die Kosten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen<br />

Unterhalts zu bestreiten, können sie Verfahrenshilfe beantragen.<br />

Kinderrechte in die Bundesverfassung: Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist ein Völkerrechtlicher<br />

Vertrag, der die Republik Österreich zur Umsetzung durch Erlassung von<br />

entsprechenden Gesetzen verpflichtet (Erfüllungsvorbehalt), aber Einzelpersonen kein<br />

subjektives Recht gewährt. Die Argumentation für diese Form der Übernahme in die österreichische<br />

Rechtsordnung bei der Ratifikation im Jahre 1992 war, dass die Bestimmungen<br />

der KRK nicht ausreichend konkretisiert sind, um innerstaatlich unmittelbar anwendbar zu<br />

sein. Weiters sollte die Multiplikation von Grundrechten vermieden werden, weil wesentliche<br />

Rechte der KRK im bestehenden Katalog von Grund- und Freiheitsrechten im B-VG<br />

ohnehin verankert wären.<br />

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