5. Familienbericht 1999 - 2009 auf einen Blick - BMWA
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FAMILIENBERICHT <strong>1999</strong> – <strong>2009</strong> AUF EINEN BLICK<br />
Im Begutachtungsverfahren zum B-KJHG <strong>2009</strong> haben alle Länder Verhandlungen nach der<br />
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus gefordert. In Zusammenarbeit mit den<br />
Ländern, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundeskanzleramt wurden Änderungen<br />
zur Kosteneinsparung ausgearbeitet, die jedoch in einem zweiten Begutachtungsverfahren<br />
nicht allen Ländern als ausreichend erschienen sind. Somit ist ein Inkrafttreten der<br />
Gesetzesreform vor dem 1. Juli 2010 nicht zu erwarten.<br />
Kinderbeistand: Der Kinderbeistand soll Kindern in strittigen familienrechtlichen Gerichtsverfahren<br />
ihrer Eltern eine Stütze sein. Er/sie soll sie über ihre Rechte informieren<br />
und Ansprechpartner/-in für offene Fragen sein, um so ihre Ängste abzubauen und ihnen<br />
das Gefühl zu nehmen, für den Konflikt ihrer Eltern verantwortlich zu sein. Der Kinderbeistand<br />
soll das Kind ermutigen, seine Wünsche und Bedürfnisse zu äußern und im Verfahren<br />
als Sprachrohr fungieren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Rechte der<br />
Kinder in strittigen familiengerichtlichen Verfahren gewahrt werden.<br />
Von 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2008 wurde im Rahmen eines vom BMWFJ gemeinsam mit<br />
dem Bundesministerium für Justiz durchgeführten Modellprojekts das Rechtsinstrument<br />
„Kinderbeistand” in mehreren Bezirksgerichtssprengeln in der Praxis erprobt.<br />
Das Pilotprojekt wurde vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie wissenschaftlich<br />
begleitet. Dabei wurde festgestellt, dass das Instrument in der intendierten Weise wirksam<br />
wurde und in der überwältigenden Mehrheit der Fälle den Kindern Unterstützung und Entlastung<br />
geboten hat.<br />
Aufgrund des Erfolges des Modellprojekts wurde der Kinderbeistand mit einer Novelle zum<br />
Außerstreitgesetz gesetzlich verankert. Seit 1. Jänner 2010 wird Pflegschaftsrichtern/-innen<br />
die Möglichkeit eingeräumt, in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren <strong>einen</strong> Kinderbeistand<br />
zu bestellen, der von der Justizbetreuungsstelle vermittelt wird.<br />
Sämtliche namhaft gemachten Kinderbeistände müssen über eine Ausbildung an einer Akademie<br />
oder Fachhochschule für Sozialarbeit, an einer Fachhochschule oder Bildungsanstalt<br />
für Sozialpädagogik, über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Bildungswissenschaften<br />
oder Psychologie, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten,<br />
Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen verfügen. Darüber hinaus müssen<br />
sie einschlägige Berufserfahrungen in einem psychosozialen Beruf <strong>auf</strong>weisen.<br />
Für die Kosten des Kinderbeistandes, etwa 1.000 Euro pro Fall, müssen die Eltern <strong>auf</strong>kommen.<br />
Sofern sie nicht in der Lage sind, die Kosten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen<br />
Unterhalts zu bestreiten, können sie Verfahrenshilfe beantragen.<br />
Kinderrechte in die Bundesverfassung: Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist ein Völkerrechtlicher<br />
Vertrag, der die Republik Österreich zur Umsetzung durch Erlassung von<br />
entsprechenden Gesetzen verpflichtet (Erfüllungsvorbehalt), aber Einzelpersonen kein<br />
subjektives Recht gewährt. Die Argumentation für diese Form der Übernahme in die österreichische<br />
Rechtsordnung bei der Ratifikation im Jahre 1992 war, dass die Bestimmungen<br />
der KRK nicht ausreichend konkretisiert sind, um innerstaatlich unmittelbar anwendbar zu<br />
sein. Weiters sollte die Multiplikation von Grundrechten vermieden werden, weil wesentliche<br />
Rechte der KRK im bestehenden Katalog von Grund- und Freiheitsrechten im B-VG<br />
ohnehin verankert wären.<br />
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