STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule
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1.2.5 Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />
Unter eine der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung fallen insbesondere<br />
� Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten<br />
Fachschule für Sozialpädagogik (erworben vor dem 1.10.1975);<br />
� Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten<br />
Fachschule für Hauswirtschaft (erworben vor dem 1.10.1975);<br />
� bestimmte Zeugnisse aus Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen aufgrund entsprechender<br />
Gegenseitigkeitsvereinbarungen (eine Zusammenstellung dieser Abschlüsse,<br />
die in Hessen als Zeugnis der Fachhochschulreife gelten, ist aus Platzgründen hier<br />
nicht abgedruckt; Auskunft erteilt die in Aussicht genommene Fachhochschule oder das<br />
Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,<br />
Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt, T: 06151/3682-2, Fax: 06151/3682-400,<br />
poststelle@da.ssa.hessen.de, www.schulamt-darmstadt-dieburg.de).<br />
Bewerber/innen mit nicht unter 1.2.4 oder 1.2.5 genannten Zeugnissen der Fachhochschulreife<br />
müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt<br />
Darmstadt (Adresse siehe vorherigen Spiegelstrich) eine Bescheinigung über die eventuelle<br />
Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen.<br />
1.2.6 Hochschulzugang beruflich Qualifizierter<br />
Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen<br />
Aufstiegsfortbildung berechtigt in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen <strong>Hochschule</strong>n<br />
(§ 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz). Folgende Personen haben nach § 1<br />
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den <strong>Hochschule</strong>n<br />
im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) einen mit der Meisterprüfung<br />
vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung:<br />
� Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und<br />
54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a<br />
der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I<br />
S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen,<br />
sofern die Lehrgänge mind. 400 Stunden umfassen;<br />
� Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen<br />
Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />
geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);<br />
� Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über<br />
Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung<br />
vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;<br />
� Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen<br />
für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer<br />
Berufe;<br />
� Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen<br />
wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen<br />
und Wirtschaftsprüfer.<br />
Auch dieser Personenkreis besitzt somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung<br />
und kann alle Fächer an allen <strong>Hochschule</strong>n in Hessen studieren. Absolvent(inn)en von Ver-<br />
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