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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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1.2.5 Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

Unter eine der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung fallen insbesondere<br />

� Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten<br />

Fachschule für Sozialpädagogik (erworben vor dem 1.10.1975);<br />

� Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten<br />

Fachschule für Hauswirtschaft (erworben vor dem 1.10.1975);<br />

� bestimmte Zeugnisse aus Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen aufgrund entsprechender<br />

Gegenseitigkeitsvereinbarungen (eine Zusammenstellung dieser Abschlüsse,<br />

die in Hessen als Zeugnis der Fachhochschulreife gelten, ist aus Platzgründen hier<br />

nicht abgedruckt; Auskunft erteilt die in Aussicht genommene Fachhochschule oder das<br />

Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,<br />

Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt, T: 06151/3682-2, Fax: 06151/3682-400,<br />

poststelle@da.ssa.hessen.de, www.schulamt-darmstadt-dieburg.de).<br />

Bewerber/innen mit nicht unter 1.2.4 oder 1.2.5 genannten Zeugnissen der Fachhochschulreife<br />

müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt<br />

Darmstadt (Adresse siehe vorherigen Spiegelstrich) eine Bescheinigung über die eventuelle<br />

Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen.<br />

1.2.6 Hochschulzugang beruflich Qualifizierter<br />

Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen<br />

Aufstiegsfortbildung berechtigt in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen <strong>Hochschule</strong>n<br />

(§ 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz). Folgende Personen haben nach § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den <strong>Hochschule</strong>n<br />

im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) einen mit der Meisterprüfung<br />

vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung:<br />

� Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und<br />

54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a<br />

der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I<br />

S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen,<br />

sofern die Lehrgänge mind. 400 Stunden umfassen;<br />

� Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen<br />

Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />

geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);<br />

� Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über<br />

Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung<br />

vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;<br />

� Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen<br />

für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer<br />

Berufe;<br />

� Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen<br />

wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen<br />

und Wirtschaftsprüfer.<br />

Auch dieser Personenkreis besitzt somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung<br />

und kann alle Fächer an allen <strong>Hochschule</strong>n in Hessen studieren. Absolvent(inn)en von Ver-<br />

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