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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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� Lehramt an beruflichen Schulen,<br />

� Lehramt an Förderschulen.<br />

Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge sind schulpraktische Studien abzuleisten. Zudem<br />

sind für alle Lehramtsstudiengänge in Hessen ein vierwöchiges Orientierungspraktikum sowie<br />

ein achtwöchiges Betriebspraktikum verbindlich vorgesehen, wobei das Orientierungspraktikum<br />

möglichst vor Beginn des Studiums zu absolvieren ist, um Verzögerungen im gesamten<br />

Studienverlauf zu vermeiden (siehe „www.afl.hessen.de“). Für das Studium einiger<br />

Lehramtsfächer sind Nachweise über bestandene Eignungsprüfungen oder Sprachkenntnisse<br />

teilweise bereits vor Beginn des Studiums erforderlich.<br />

Für die Anrechnung bereits erbrachter Studien-/ Prüfungsleistungen auf ein Lehramtsstudium<br />

in Hessen liegt die Zuständigkeit beim Amt für Lehrerbildung (Stuttgarter Straße 18-22,<br />

60329 Frankfurt, T: 069/38989-0, Fax: 069/38989-399) bzw. bei dessen Außenstellen an den<br />

Universitätsstandorten (siehe „www.afl.hessen.de“).<br />

Im Anschluss an das Studium, das mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder dem<br />

Master abschließt, absolviert die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer einen Vorbereitungsdienst<br />

mit einer Dauer von zwei Jahren. Dieses „Referendariat” kann zum 1. Februar<br />

(Bewerbungsschluss: 1. Oktober des Vorjahres) oder 1. August (Bewerbungsschluss: 1. April)<br />

eines jeden Jahres begonnen werden und umfasst die Ausbildung an einer Schule (Hospitationen,<br />

eigenverantworteter Unterricht) und die Teilnahme an praxisbezogenen Ausbildungsmodulen<br />

an einem Studienseminar. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf<br />

21 Monate und eine Verschiebung der Einstellungstermine auf den 1. Mai und 1. November<br />

eines jeden Jahres sind beabsichtigt.<br />

Mit bestandener Zweiter Staatsprüfung wird die jeweilige Lehramtsbefähigung erworben, mit<br />

der eine Bewerbung für den Schuldienst möglich ist und die auch zum Unterricht in anderen<br />

Schulformen oder -stufen berechtigt. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz sieht im Einzelnen<br />

folgende Berechtigungen vor:<br />

� Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in den<br />

Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Hauptschulen und Realschulen sowie in Gymnasien und<br />

Gesamtschulen.<br />

� Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum<br />

Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Gymnasien und Gesamtschulen sowie<br />

zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der beruflichen Schulen.<br />

� Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den<br />

Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen sowie zum Unterricht in den allgemeinbildenden<br />

Fächern der beruflichen Schulen.<br />

� Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht in<br />

den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen.<br />

� Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den<br />

Grundschulen.<br />

Da im Rahmen der Neuorganisation der Lehramtsstudiengänge auch Veränderungen des<br />

Studienangebots denkbar sind, sollten Bewerber/innen sich auf jeden Fall immer auch direkt<br />

bei der Universität über deren Studienangebot informieren.<br />

Erweiternde Studien für Lehrer/innen<br />

Lehramtsabsolvent(inn)en und Lehrer/innen können über die Prüfungsfächer des Staatsexamens<br />

hinaus weitere (Unterrichts-)Fächer für ihr Lehramt studieren und in diesen durch<br />

Ablegen der Abschlussprüfung vor dem Amt für Lehrerbildung die Lehrbefähigung erwerben<br />

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