STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule
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� Lehramt an beruflichen Schulen,<br />
� Lehramt an Förderschulen.<br />
Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge sind schulpraktische Studien abzuleisten. Zudem<br />
sind für alle Lehramtsstudiengänge in Hessen ein vierwöchiges Orientierungspraktikum sowie<br />
ein achtwöchiges Betriebspraktikum verbindlich vorgesehen, wobei das Orientierungspraktikum<br />
möglichst vor Beginn des Studiums zu absolvieren ist, um Verzögerungen im gesamten<br />
Studienverlauf zu vermeiden (siehe „www.afl.hessen.de“). Für das Studium einiger<br />
Lehramtsfächer sind Nachweise über bestandene Eignungsprüfungen oder Sprachkenntnisse<br />
teilweise bereits vor Beginn des Studiums erforderlich.<br />
Für die Anrechnung bereits erbrachter Studien-/ Prüfungsleistungen auf ein Lehramtsstudium<br />
in Hessen liegt die Zuständigkeit beim Amt für Lehrerbildung (Stuttgarter Straße 18-22,<br />
60329 Frankfurt, T: 069/38989-0, Fax: 069/38989-399) bzw. bei dessen Außenstellen an den<br />
Universitätsstandorten (siehe „www.afl.hessen.de“).<br />
Im Anschluss an das Studium, das mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder dem<br />
Master abschließt, absolviert die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer einen Vorbereitungsdienst<br />
mit einer Dauer von zwei Jahren. Dieses „Referendariat” kann zum 1. Februar<br />
(Bewerbungsschluss: 1. Oktober des Vorjahres) oder 1. August (Bewerbungsschluss: 1. April)<br />
eines jeden Jahres begonnen werden und umfasst die Ausbildung an einer Schule (Hospitationen,<br />
eigenverantworteter Unterricht) und die Teilnahme an praxisbezogenen Ausbildungsmodulen<br />
an einem Studienseminar. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf<br />
21 Monate und eine Verschiebung der Einstellungstermine auf den 1. Mai und 1. November<br />
eines jeden Jahres sind beabsichtigt.<br />
Mit bestandener Zweiter Staatsprüfung wird die jeweilige Lehramtsbefähigung erworben, mit<br />
der eine Bewerbung für den Schuldienst möglich ist und die auch zum Unterricht in anderen<br />
Schulformen oder -stufen berechtigt. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz sieht im Einzelnen<br />
folgende Berechtigungen vor:<br />
� Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in den<br />
Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Hauptschulen und Realschulen sowie in Gymnasien und<br />
Gesamtschulen.<br />
� Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum<br />
Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Gymnasien und Gesamtschulen sowie<br />
zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der beruflichen Schulen.<br />
� Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den<br />
Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen sowie zum Unterricht in den allgemeinbildenden<br />
Fächern der beruflichen Schulen.<br />
� Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht in<br />
den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen.<br />
� Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den<br />
Grundschulen.<br />
Da im Rahmen der Neuorganisation der Lehramtsstudiengänge auch Veränderungen des<br />
Studienangebots denkbar sind, sollten Bewerber/innen sich auf jeden Fall immer auch direkt<br />
bei der Universität über deren Studienangebot informieren.<br />
Erweiternde Studien für Lehrer/innen<br />
Lehramtsabsolvent(inn)en und Lehrer/innen können über die Prüfungsfächer des Staatsexamens<br />
hinaus weitere (Unterrichts-)Fächer für ihr Lehramt studieren und in diesen durch<br />
Ablegen der Abschlussprüfung vor dem Amt für Lehrerbildung die Lehrbefähigung erwerben<br />
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