STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule
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Grundlage für die Prüfung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen in Bezug auf<br />
eine inländische Hochschulzugangsberechtigung ist die Rahmenordnung für den Hochschulzugang<br />
mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs<br />
und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der<br />
Länder in der Bundesrepublik Deutschland [KMK] vom 15.4.1994 in der Fassung vom<br />
21.9.2006). Danach sind die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />
(ZAB) des Sekretariats der KMK in Bonn verpflichtend und von den zuständigen<br />
Stellen der Anerkennungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Bewertung ausländischer<br />
Bildungsnachweise erfolgt nach einem sog. Einstufungsverfahren, da sie aufgrund<br />
der unterschiedlichen Ausbildungssysteme in den einzelnen Staaten nicht generell als<br />
gleichwertig betrachtet werden können. Einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung<br />
äquivalent sind ausländische Bildungsnachweise, wenn Vorkenntnisse erwartet werden können,<br />
die eine unmittelbare Aufnahme des Studiums sinnvoll erscheinen lassen (abgesehen<br />
vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache). Bewerber/innen mit<br />
Bildungsnachweisen, die zwar im Ausstellungsland ein Studium in der angestrebten Fachrichtung<br />
ermöglichen, bei denen aber keine einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung<br />
gleichwertigen Vorkenntnisse erwartet werden können, sind zur Aufnahme des Studiums in<br />
der angestrebten Fachrichtung allerdings erst dann berechtigt, wenn sie eine entsprechende<br />
Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden haben. Zur Vorbereitung auf die<br />
Feststellungsprüfung wird der Besuch eines Studienkollegs angeboten und dringend empfohlen.<br />
Ausländische und staatenlose Studienbewerber/innen sollten sich möglichst frühzeitig von<br />
der <strong>Hochschule</strong> beraten lassen und den Antrag auf Zulassung so früh wie möglich stellen.<br />
Bewerber/innen, die zunächst das Studienkolleg besuchen müssen, bewerben sich an der<br />
<strong>Hochschule</strong> ihrer Wahl. An der TU Darmstadt, U Marburg, H Darmstadt und H RheinMain<br />
gelten für diesen Personenkreis die Bewerbungstermine 15. April für das Wintersemester<br />
und 15. Oktober für das Sommersemester. Die jeweilige <strong>Hochschule</strong> nimmt dann die Zuteilung<br />
zum Studienkolleg vor. Die für die Beratung ausländischer Studierender an den <strong>Hochschule</strong>n<br />
zuständigen Stellen sind nachstehend aufgelistet.<br />
Hinweis zur Krankenversicherung: Ausländer/innen, die zur Vorbereitung auf das Studium<br />
einen Sprachkurs oder ein Studienkolleg besuchen (müssen), können nicht in die gesetzliche<br />
Krankenversicherung aufgenommen werden, nachdem eine entsprechende Entscheidung<br />
des Bundessozialgerichts dies nicht mehr zulässt. Eine entsprechende Krankheitsvorsorge<br />
muss eigenständig getroffen werden. Die Akademischen Auslandsämter informieren<br />
über Möglichkeiten der Krankenversicherung.<br />
Informationen für ausländische Studierende und Studienbewerber/innen unter „www.studentenwerke.de“<br />
(> Internationales > Links und Infos).<br />
Beratung für ausländische Studierende<br />
Technische Universität Darmstadt<br />
Akademisches Auslandsamt<br />
Hochschulstraße 1, 64289 Darmstadt<br />
T: 06151/16-5120<br />
auslandsamt@pvw.tu-darmstadt.de<br />
www.tu-darmstadt.de/aaa/<br />
Sprechzeiten:<br />
Mo., Di., Do. 9.30 - 12.00 Uhr<br />
und nach Vereinbarung<br />
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