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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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Grundlage für die Prüfung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen in Bezug auf<br />

eine inländische Hochschulzugangsberechtigung ist die Rahmenordnung für den Hochschulzugang<br />

mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs<br />

und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der<br />

Länder in der Bundesrepublik Deutschland [KMK] vom 15.4.1994 in der Fassung vom<br />

21.9.2006). Danach sind die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />

(ZAB) des Sekretariats der KMK in Bonn verpflichtend und von den zuständigen<br />

Stellen der Anerkennungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Bewertung ausländischer<br />

Bildungsnachweise erfolgt nach einem sog. Einstufungsverfahren, da sie aufgrund<br />

der unterschiedlichen Ausbildungssysteme in den einzelnen Staaten nicht generell als<br />

gleichwertig betrachtet werden können. Einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung<br />

äquivalent sind ausländische Bildungsnachweise, wenn Vorkenntnisse erwartet werden können,<br />

die eine unmittelbare Aufnahme des Studiums sinnvoll erscheinen lassen (abgesehen<br />

vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache). Bewerber/innen mit<br />

Bildungsnachweisen, die zwar im Ausstellungsland ein Studium in der angestrebten Fachrichtung<br />

ermöglichen, bei denen aber keine einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung<br />

gleichwertigen Vorkenntnisse erwartet werden können, sind zur Aufnahme des Studiums in<br />

der angestrebten Fachrichtung allerdings erst dann berechtigt, wenn sie eine entsprechende<br />

Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden haben. Zur Vorbereitung auf die<br />

Feststellungsprüfung wird der Besuch eines Studienkollegs angeboten und dringend empfohlen.<br />

Ausländische und staatenlose Studienbewerber/innen sollten sich möglichst frühzeitig von<br />

der <strong>Hochschule</strong> beraten lassen und den Antrag auf Zulassung so früh wie möglich stellen.<br />

Bewerber/innen, die zunächst das Studienkolleg besuchen müssen, bewerben sich an der<br />

<strong>Hochschule</strong> ihrer Wahl. An der TU Darmstadt, U Marburg, H Darmstadt und H RheinMain<br />

gelten für diesen Personenkreis die Bewerbungstermine 15. April für das Wintersemester<br />

und 15. Oktober für das Sommersemester. Die jeweilige <strong>Hochschule</strong> nimmt dann die Zuteilung<br />

zum Studienkolleg vor. Die für die Beratung ausländischer Studierender an den <strong>Hochschule</strong>n<br />

zuständigen Stellen sind nachstehend aufgelistet.<br />

Hinweis zur Krankenversicherung: Ausländer/innen, die zur Vorbereitung auf das Studium<br />

einen Sprachkurs oder ein Studienkolleg besuchen (müssen), können nicht in die gesetzliche<br />

Krankenversicherung aufgenommen werden, nachdem eine entsprechende Entscheidung<br />

des Bundessozialgerichts dies nicht mehr zulässt. Eine entsprechende Krankheitsvorsorge<br />

muss eigenständig getroffen werden. Die Akademischen Auslandsämter informieren<br />

über Möglichkeiten der Krankenversicherung.<br />

Informationen für ausländische Studierende und Studienbewerber/innen unter „www.studentenwerke.de“<br />

(> Internationales > Links und Infos).<br />

Beratung für ausländische Studierende<br />

Technische Universität Darmstadt<br />

Akademisches Auslandsamt<br />

Hochschulstraße 1, 64289 Darmstadt<br />

T: 06151/16-5120<br />

auslandsamt@pvw.tu-darmstadt.de<br />

www.tu-darmstadt.de/aaa/<br />

Sprechzeiten:<br />

Mo., Di., Do. 9.30 - 12.00 Uhr<br />

und nach Vereinbarung<br />

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