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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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g) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a) bis f).<br />

In allen Studiengängen, die in ein örtliches Auswahlverfahren einbezogen sind, können Bewerberinnen<br />

und Bewerber Sonderanträge stellen, so einen<br />

� Härtefallantrag,<br />

� Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote,<br />

� Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit.<br />

In den Auswahlstudiengängen ist die Zulassung von Zweitstudienbewerber(inne)n auf eine<br />

besondere Quote (max. 3% der Studienplätze) beschränkt. Dies geschieht mit Rücksicht auf<br />

die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die erstmals ein Studium aufnehmen wollen.<br />

Übersteigt die Zahl der Zweitstudienbewerber/innen die Zahl der in dieser Quote zur<br />

Verfügung stehenden Studienplätze, wird die Rangfolge der Bewerber/innen durch eine<br />

Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem<br />

Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Zweitstudienbewerber/in<br />

ist, wer bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen<br />

<strong>Hochschule</strong> erfolgreich abgeschlossen hat. (Beim Abschluss eines Studiums in den neuen<br />

Bundesländern gilt: Wer das Studium bis zum 30. September 1991 an einer ostdeutschen<br />

<strong>Hochschule</strong> abgeschlossen hat und sich für einen Numerus-clausus-Studiengang bewerben<br />

will, muss den Zulassungsantrag wie ein/e Erststudienbewerber/in stellen. Wer das Studium<br />

an einer ostdeutschen <strong>Hochschule</strong> nach dem 30. September 1991 abgeschlossen hat und<br />

sich für einen Numerus-clausus-Studiengang bewerben will, kann nur im Rahmen der besonderen<br />

Bestimmungen für Zweitstudienbewerber/innen ausgewählt werden.)<br />

6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und<br />

Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen<br />

Studienbewerber/innen mit ausländischen Bildungsnachweisen dürfen ein Studium an einer<br />

deutschen <strong>Hochschule</strong> erst aufnehmen, wenn diese Nachweise ein Hochschulstudium im<br />

Herkunftsland der Zeugnisse ermöglichen und sie als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung<br />

gleichwertig anerkannt sind. Dafür ist grundsätzlich der Besuch von zwölf<br />

aufsteigenden Schuljahren nachzuweisen. Weiterhin werden ausreichende Deutschkenntnisse<br />

verlangt, um den Lehrveranstaltungen folgen und mit Lehrbüchern arbeiten zu können.<br />

(Eine Ausnahme bilden hier Studiengänge, deren Unterrichtssprache im ersten Studienjahr<br />

bzw. im gesamten Studienverlauf ausschließlich Englisch ist.) Die erforderliche Bewertung<br />

ausländischer Bildungsnachweise wird für ein Studium an den öffentlichen Universitäten,<br />

Fachhochschulen und Kunsthochschulen grundsätzlich durch die jeweilige <strong>Hochschule</strong> vorgenommen.<br />

Viele hessische <strong>Hochschule</strong>n nutzen das Vorprüfungsverfahren durch „uniassist“<br />

(entsprechende Infos auf den Web-Seiten der <strong>Hochschule</strong>n und ggf. unter „www.uniassist.de“).<br />

Eine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle wie in anderen Bundesländern existiert<br />

in Hessen nicht. Einen Überblick über die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise für<br />

deren Anerkennung in Deutschland bietet die Internetseite www.anabin.de.<br />

Bewerber/innen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,<br />

gelten in jedem Fall als deutsche Bewerber/innen. Studienplätze für ausländische<br />

Bewerberinnen und Bewerber werden von den <strong>Hochschule</strong>n vergeben. Ausnahme: Ausländische<br />

Studienbewerber/innen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung und EU-<br />

Ausländer/innen, also Bewerber/innen aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union,<br />

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