STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule
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g) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a) bis f).<br />
In allen Studiengängen, die in ein örtliches Auswahlverfahren einbezogen sind, können Bewerberinnen<br />
und Bewerber Sonderanträge stellen, so einen<br />
� Härtefallantrag,<br />
� Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote,<br />
� Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit.<br />
In den Auswahlstudiengängen ist die Zulassung von Zweitstudienbewerber(inne)n auf eine<br />
besondere Quote (max. 3% der Studienplätze) beschränkt. Dies geschieht mit Rücksicht auf<br />
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die erstmals ein Studium aufnehmen wollen.<br />
Übersteigt die Zahl der Zweitstudienbewerber/innen die Zahl der in dieser Quote zur<br />
Verfügung stehenden Studienplätze, wird die Rangfolge der Bewerber/innen durch eine<br />
Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem<br />
Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Zweitstudienbewerber/in<br />
ist, wer bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen<br />
<strong>Hochschule</strong> erfolgreich abgeschlossen hat. (Beim Abschluss eines Studiums in den neuen<br />
Bundesländern gilt: Wer das Studium bis zum 30. September 1991 an einer ostdeutschen<br />
<strong>Hochschule</strong> abgeschlossen hat und sich für einen Numerus-clausus-Studiengang bewerben<br />
will, muss den Zulassungsantrag wie ein/e Erststudienbewerber/in stellen. Wer das Studium<br />
an einer ostdeutschen <strong>Hochschule</strong> nach dem 30. September 1991 abgeschlossen hat und<br />
sich für einen Numerus-clausus-Studiengang bewerben will, kann nur im Rahmen der besonderen<br />
Bestimmungen für Zweitstudienbewerber/innen ausgewählt werden.)<br />
6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und<br />
Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen<br />
Studienbewerber/innen mit ausländischen Bildungsnachweisen dürfen ein Studium an einer<br />
deutschen <strong>Hochschule</strong> erst aufnehmen, wenn diese Nachweise ein Hochschulstudium im<br />
Herkunftsland der Zeugnisse ermöglichen und sie als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung<br />
gleichwertig anerkannt sind. Dafür ist grundsätzlich der Besuch von zwölf<br />
aufsteigenden Schuljahren nachzuweisen. Weiterhin werden ausreichende Deutschkenntnisse<br />
verlangt, um den Lehrveranstaltungen folgen und mit Lehrbüchern arbeiten zu können.<br />
(Eine Ausnahme bilden hier Studiengänge, deren Unterrichtssprache im ersten Studienjahr<br />
bzw. im gesamten Studienverlauf ausschließlich Englisch ist.) Die erforderliche Bewertung<br />
ausländischer Bildungsnachweise wird für ein Studium an den öffentlichen Universitäten,<br />
Fachhochschulen und Kunsthochschulen grundsätzlich durch die jeweilige <strong>Hochschule</strong> vorgenommen.<br />
Viele hessische <strong>Hochschule</strong>n nutzen das Vorprüfungsverfahren durch „uniassist“<br />
(entsprechende Infos auf den Web-Seiten der <strong>Hochschule</strong>n und ggf. unter „www.uniassist.de“).<br />
Eine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle wie in anderen Bundesländern existiert<br />
in Hessen nicht. Einen Überblick über die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise für<br />
deren Anerkennung in Deutschland bietet die Internetseite www.anabin.de.<br />
Bewerber/innen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,<br />
gelten in jedem Fall als deutsche Bewerber/innen. Studienplätze für ausländische<br />
Bewerberinnen und Bewerber werden von den <strong>Hochschule</strong>n vergeben. Ausnahme: Ausländische<br />
Studienbewerber/innen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung und EU-<br />
Ausländer/innen, also Bewerber/innen aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union,<br />
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