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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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werden (adressierter und mit 0,55 € frankierter C 6-Umschlag, lang; bitte Stichwort „Zweitstudienrichtlinien”<br />

angeben).<br />

5.2 Zulassung in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />

Kriterien und Maßstäbe für die Vergabe von Studienplätzen in den örtlich zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen sind in Ausführung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die<br />

Vergabe von Studienplätzen in der VO über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen durch die <strong>Hochschule</strong>n des Landes Hessen (Vergabeverordnung<br />

Hessen) in der jeweils geltenden Fassung enthalten.<br />

Wie bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen kann auch bei den örtlichen<br />

Auswahlstudiengängen nicht jede Bewerberin und nicht jeder Bewerber mit einer Zulassung<br />

rechnen. Übersteigt die Zahl der Bewerber/innen das Studienplatzangebot, müssen<br />

zwangsläufig auch Ablehnungen ausgesprochen werden. Von der Gesamtzahl der festgesetzten<br />

Zulassungszahlen abgezogen werden zunächst Studienplätze, die in sog. Vorabquoten<br />

besonderen Bewerbergruppen (u.a. Ausländer(inne)n, Härtefällen und Zweitstudienbewerber(inne)n)<br />

vorbehalten sind. (Ausländer/innen, die in Deutschland ihre Studienberechtigung<br />

erworben haben, sowie Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union<br />

oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

sind zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt und werden daher nicht innerhalb<br />

der Vorabquote zugelassen.) Die verbleibenden Studienplätze werden dann zu 20% nach<br />

Wartezeit und zu 80% nach dem Ergebnis eines von der <strong>Hochschule</strong> durchzuführenden<br />

Auswahlverfahrens vergeben. Bei der Wartezeit wird der Rang der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers nach der Anzahl der Halbjahre gebildet, die seit dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung<br />

vergangen sind. Ohne Bedeutung für die Berechnung der Halbjahre ist<br />

es, ob sich ein/e Bewerber/in bereits früher einmal für einen Studiengang beworben hat, es<br />

sei denn, sie / er hat ein anderes Fach studiert (Parkstudium); diese Semester werden von<br />

der Wartezeit abgezogen (von den Studienzeiten an einer <strong>Hochschule</strong> in den neuen Ländern<br />

werden Zeiten, die dort vor dem 1. April 1991 verbracht wurden, nicht abgezogen). Unter<br />

bestimmten Voraussetzungen kann die individuelle Wartezeit einer Bewerberin oder eines<br />

Bewerbers chancenverbessernd erhöht werden, z.B. bei Nachweis einer Berufsausbildung,<br />

Berufstätigkeit, Ableistung eines Dienstes. Zur Teilnahme an Auswahlgesprächen kann die<br />

<strong>Hochschule</strong> die Zahl der Teilnehmer/innen allerdings begrenzen.<br />

Die <strong>Hochschule</strong>n haben bei ihren Auswahlverfahren im Rahmen der 80%-Quote die Möglichkeit,<br />

für jeden örtlichen NC-Studiengang die Auswahlkriterien in folgendem Rahmen<br />

selbst zu bestimmen:<br />

a) nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation<br />

(Durchschnittsnote) oder<br />

b) nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen<br />

in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang<br />

besonderen Aufschluss geben, oder<br />

c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder<br />

d) nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen<br />

Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen<br />

Aufschluss geben können, oder<br />

e) nach dem Ergebnis von Motivationserhebungen in schriftlicher Form oder<br />

f) nach dem Ergebnis eines von der <strong>Hochschule</strong> durchzuführenden Auswahlgesprächs mit<br />

den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für<br />

den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder<br />

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