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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; in<br />

zulassungsbeschränkten Studiengängen wird der Studienplatz an eine andere Bewerberin<br />

oder an einen anderen Bewerber vergeben.<br />

Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist dann abgeschlossen, wenn alle Bewerber/innen<br />

für diesen Studiengang ausgewählt oder alle verfügbaren Studienplätze vergeben<br />

wurden. Sofern in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nach Abschluss des Verfahrens<br />

noch Studienplätze verfügbar sind, werden diese in einem Losverfahren durch die<br />

<strong>Hochschule</strong> an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Die<br />

Teilnahme an einem Losverfahren muss formlos direkt bei der <strong>Hochschule</strong> beantragt werden,<br />

wobei es unerheblich ist, ob die Interessentin / der Interessent für das betreffende Semester<br />

bereits eine ordnungsgemäße Bewerbung eingereicht hat. Für Studiengänge an den<br />

Fachhochschulen muss der Antrag für das Sommersemester bis zum 15. März und für das<br />

Wintersemester bis zum 1. Oktober gestellt sein; in den übrigen Studiengängen an den anderen<br />

<strong>Hochschule</strong>n lauten die entsprechenden Termine 15. April und 15. Oktober.<br />

Bei der Einschreibung selbst, die im Studierendensekretariat (oder – je nach <strong>Hochschule</strong> –<br />

in einem Studien-Service-Center) vorzunehmen ist, sind zahlreiche Unterlagen einzureichen<br />

oder zur Einsicht vorzulegen, so insbesondere<br />

� der Zulassungsbescheid der <strong>Hochschule</strong> oder der Stiftung für Hochschulzulassung,<br />

� im Falle der Zulassung durch die Stiftung der Antrag auf Immatrikulation,<br />

� eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie der zum Hochschulstudium befähigenden<br />

Qualifikation und auf Anforderung der <strong>Hochschule</strong> die Urschrift,<br />

� die zum Studium erforderlichen Praktikumsnachweise und Zeugnisse,<br />

� ggf. der zum Studium erforderliche Nachweis der künstlerischen Begabung,<br />

� der Nachweis über die entrichteten Beiträge für das Studentenwerk, die Studentenschaft,<br />

für das Semesterticket (gültig im jeweiligen regionalen Verkehrsverbund), die Verwaltungskosten<br />

und den Internet-Zugang,<br />

� der Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren (z.B. bei verbrauchtem Studienguthaben),<br />

� eine Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung<br />

vom 27. März 1996 (BGBl. 1996 I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

� bei Studienbewerber/innen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis,<br />

dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind (geschieht i.d.R.<br />

durch Ablegung der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer<br />

Studienbewerber“ – DSH).<br />

Fremdsprachlichen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine deutsche Übersetzung<br />

beizufügen, deren Richtigkeit durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung<br />

oder eine vereidigte Dolmetscherin oder Übersetzerin bzw. einen vereidigten Dolmetscher<br />

oder Übersetzer in der Bundesrepublik beglaubigt ist. Sofern von einer Bewerberin<br />

oder einem Bewerber bei der Immatrikulation die Anrechnung von Studienzeiten oder bereits<br />

erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen beantragt wird, müssen die dafür erforderlichen<br />

Nachweise vorgelegt werden; über die Anerkennung entscheidet der jeweils<br />

zuständige Prüfungsausschuss der <strong>Hochschule</strong> oder das jeweils zuständige staatliche Prüfungsamt.<br />

Mit der Einschreibung erhält die / der Studierende den Studienausweis und Studienbescheinigungen,<br />

in denen die Studienfächer vermerkt sind, sowie sonstige Bescheinigungen.<br />

Ein bereits für ein vorangegangenes Studium erhaltenes Studienbuch wird weitergeführt.<br />

(Möglicherweise wird die Ausgabe von Studienbüchern zukünftig nicht mehr erfolgen. Eine<br />

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