STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule
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5. Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung<br />
Bei Bewerbungen für Studiengänge ohne Aufnahmebeschränkung spielen Schulnoten,<br />
Wartezeiten und Auswahlverfahren der <strong>Hochschule</strong>n keine Rolle, weil in diesen Studiengängen<br />
die Ausbildungskapazitäten absehbar ausreichen, um alle Studienbewerber/innen aufnehmen<br />
zu können. Die Zulassung wird in diesen Fällen direkt durch die <strong>Hochschule</strong> ausgesprochen.<br />
Nachfolgend sind die Kriterien beschrieben, nach denen die Studienplätze in den zulassungsbeschränkten<br />
Studiengängen vergeben werden, wobei zwischen bundesweiten und<br />
örtlichen NC-Studiengängen zu unterscheiden ist. In den Kurzbeschreibungen der Studiengänge<br />
in Teil II ist angegeben, welches Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zzt. (Stand:<br />
WS 2010/11) jeweils angewandt wird.<br />
5.1 Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />
Kriterien und Maßstäbe für die Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten<br />
Studiengängen – das sind nur einige an Universitäten – sind in der<br />
VO über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und, was die Auswahlverfahren der <strong>Hochschule</strong>n<br />
sowie die Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten höheren Semestern betrifft,<br />
in der VO über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />
durch die <strong>Hochschule</strong>n des Landes Hessen in den jeweils geltenden Fassungen<br />
enthalten.<br />
Im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung werden zum WS<br />
2011/12 nach derzeitigem Stand bundesweit Studienplätze in folgenden Studiengängen an<br />
den Universitäten vergeben: Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin (aktuelle<br />
Informationen unter: www.hochschulstart.de).<br />
In den Auswahlstudiengängen kann nicht jede Bewerberin und nicht jeder Bewerber mit einer<br />
Zulassung rechnen. Übersteigt die Zahl der Bewerber/innen das Studienplatzangebot,<br />
müssen zwangsläufig auch Ablehnungen ausgesprochen werden. Zunächst erfolgt von den<br />
festgesetzten Zulassungszahlen ein Abzug von Studienplätzen, die in sog. Vorabquoten besonderen<br />
Bewerbergruppen (u.a. Ausländer(inne)n, Härtefällen und Zweitstudienbewerber(inne)n)<br />
vorbehalten sind. (Ausländer/innen, die in Deutschland ihre Studienberechtigung<br />
erworben haben, sowie Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder<br />
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sind zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt und werden daher nicht innerhalb der Vorabquote<br />
zugelassen.) Die verbleibenden Studienplätze werden dann zu 20% nach dem<br />
Grad der Qualifikation an Abiturbeste vergeben, wobei sich der Rang der Bewerberin oder<br />
des Bewerbers durch die Gesamt- oder Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung<br />
bestimmt, und zu 20% nach Wartezeit. Hier wird der Rang der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers nach der Anzahl der Halbjahre gebildet, die seit dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung<br />
vergangen sind. Ohne Bedeutung für die Berechnung der Halbjahre ist<br />
es, ob sich eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits früher einmal für einen Studiengang<br />
beworben hat, es sei denn, sie / er hat ein anderes Fach studiert (Parkstudium); diese Semester<br />
werden von der Wartezeit abgezogen (von den Studienzeiten an einer <strong>Hochschule</strong> in<br />
den neuen Ländern werden Zeiten, die dort vor dem 1. April 1991 verbracht wurden, nicht<br />
abgezogen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die individuelle Wartezeit einer Bewerberin<br />
/ eines Bewerbers chancenverbessernd erhöht werden, z.B. bei Nachweis einer<br />
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