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STUDIEREN IN HESSEN - CVJM-Hochschule

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5. Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung<br />

Bei Bewerbungen für Studiengänge ohne Aufnahmebeschränkung spielen Schulnoten,<br />

Wartezeiten und Auswahlverfahren der <strong>Hochschule</strong>n keine Rolle, weil in diesen Studiengängen<br />

die Ausbildungskapazitäten absehbar ausreichen, um alle Studienbewerber/innen aufnehmen<br />

zu können. Die Zulassung wird in diesen Fällen direkt durch die <strong>Hochschule</strong> ausgesprochen.<br />

Nachfolgend sind die Kriterien beschrieben, nach denen die Studienplätze in den zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen vergeben werden, wobei zwischen bundesweiten und<br />

örtlichen NC-Studiengängen zu unterscheiden ist. In den Kurzbeschreibungen der Studiengänge<br />

in Teil II ist angegeben, welches Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zzt. (Stand:<br />

WS 2010/11) jeweils angewandt wird.<br />

5.1 Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />

Kriterien und Maßstäbe für die Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen – das sind nur einige an Universitäten – sind in der<br />

VO über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und, was die Auswahlverfahren der <strong>Hochschule</strong>n<br />

sowie die Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten höheren Semestern betrifft,<br />

in der VO über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />

durch die <strong>Hochschule</strong>n des Landes Hessen in den jeweils geltenden Fassungen<br />

enthalten.<br />

Im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung werden zum WS<br />

2011/12 nach derzeitigem Stand bundesweit Studienplätze in folgenden Studiengängen an<br />

den Universitäten vergeben: Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin (aktuelle<br />

Informationen unter: www.hochschulstart.de).<br />

In den Auswahlstudiengängen kann nicht jede Bewerberin und nicht jeder Bewerber mit einer<br />

Zulassung rechnen. Übersteigt die Zahl der Bewerber/innen das Studienplatzangebot,<br />

müssen zwangsläufig auch Ablehnungen ausgesprochen werden. Zunächst erfolgt von den<br />

festgesetzten Zulassungszahlen ein Abzug von Studienplätzen, die in sog. Vorabquoten besonderen<br />

Bewerbergruppen (u.a. Ausländer(inne)n, Härtefällen und Zweitstudienbewerber(inne)n)<br />

vorbehalten sind. (Ausländer/innen, die in Deutschland ihre Studienberechtigung<br />

erworben haben, sowie Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder<br />

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

sind zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt und werden daher nicht innerhalb der Vorabquote<br />

zugelassen.) Die verbleibenden Studienplätze werden dann zu 20% nach dem<br />

Grad der Qualifikation an Abiturbeste vergeben, wobei sich der Rang der Bewerberin oder<br />

des Bewerbers durch die Gesamt- oder Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung<br />

bestimmt, und zu 20% nach Wartezeit. Hier wird der Rang der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers nach der Anzahl der Halbjahre gebildet, die seit dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung<br />

vergangen sind. Ohne Bedeutung für die Berechnung der Halbjahre ist<br />

es, ob sich eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits früher einmal für einen Studiengang<br />

beworben hat, es sei denn, sie / er hat ein anderes Fach studiert (Parkstudium); diese Semester<br />

werden von der Wartezeit abgezogen (von den Studienzeiten an einer <strong>Hochschule</strong> in<br />

den neuen Ländern werden Zeiten, die dort vor dem 1. April 1991 verbracht wurden, nicht<br />

abgezogen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die individuelle Wartezeit einer Bewerberin<br />

/ eines Bewerbers chancenverbessernd erhöht werden, z.B. bei Nachweis einer<br />

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