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D-A-CH TAGUNG 2011 - SGEB

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2.2 Kompetenzbereiche und KomplexitätDer Schutz vor Naturgefahren ist eine Verbundaufgabe, an der Gemeinden, Kantone und derBund beteiligt sind. Im Bereich des Erdbebenrisikos weist die Verfassung dem Bund jedochkeine Kompetenzen zu. Die allgemeinen Bauvorhaben sind in der Schweiz durch diekantonalen Baugesetze geregelt und die Gemeinden führen die Baubewilligungsverfahrendurch. Die Initiative einen neuen Artikel „Schutz vor Naturgefahren“ in die Verfassungaufzunehmen, um dem Bund mehr Handlungsspielraum zu eröffnen, so dass er seine FührungsundKoordinationsaufgabe im Bereich der Naturgefahren besser wahrnehmen kann, wurdeverworfen. Der Bund verfügt damit weiterhin nur in einigen wenigen Sachbereichen überGesetzgebungskompetenz. Dennoch zeigen die Untersuchungen der Arbeitsgruppe, dass auchausserhalb des Kompetenzbereiches des Bundes Handlungsbedarf besteht.Die stark verknüpften und teilweise überschneidenden Zuständigkeitskompetenzenerschweren die Umsetzung von Massnahmen, da so die Finanzierung, die grundsätzlich mit derVerantwortung zusammenhängt, nicht klar geregelt ist. Dazu kommt noch, dass dieKomplexität einer Netzstruktur die Priorisierung erschwert bei der Umsetzung vonMassnahmen in Abhängigkeit ihrer Effizienz. Zusätzlich spielen die Interdependenzenzwischen einzelnen Infrastruktursystemen auch eine grosse Rolle beim Ausmass der Schädennach einem Erdbeben sowie bei den Rettungsarbeiten und dem Wiederaufbau. Diese Aspektesind bei der Massnahmenpriorisierung auch zu berücksichtigen. Der Ausfall derStromversorgung kann zum Beispiel die Wasserversorgung und –Entsorgung beeinträchtigen,da elektrisch betriebene Elemente wie Pumpen nicht mehr funktionieren. Die meistenInfrastrukturen sowie die Rettungsdienste sind neben dem Strom heutzutage auch sehr starkvon Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig.Weitere Aspekte, die das Festlegen von Zielsetzungen bei der Minimierung desErdbebenrisikos beeinflussen, sind der Betrachtungswinkel und die Systemabgrenzung, sowieauch Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Akteuren. Schutzziele eines Netzbetreiberskönnen zum Beispiel rein finanzielle Interessen abdecken. Im Gegensatz dazu steht für denBund die Versorgungssicherheit der Gesellschaft im Vordergrund. Es ist auch fraglich, ob beider heutigen geographischen Vernetzung von Infrastrukturen, die Umsetzung von Massnahmensich an die Landesgrenzen beschränken darf.2.3 Ziele und HandlungsbedarfObwohl Infrastrukturen eine hohe Komplexität aufweisen und gewisse Interessenkonfliktevorhanden sind, steht für öffentliche und private Betreiber von Infrastruktursystemen imVordergrund, Schäden infolge von Erdbeben und die Zeit bis zur Wiederinbetriebnahme zuminimieren. Dabei sind natürlich andere Gefährdungen auch einzubeziehen und beim Setzenvon Prioritäten zwischen verschiedenen Schutzansprüchen ist ein integraler Ansatz desRisikomanagements anzuwenden. Somit sind neben vorbeugenden Massnahmen im Bereichder Prävention und der Vorsorge auch Massnahmen zu treffen, um die Bewältigungs- und dieRegenerationsphase nach einem Ereignisses zu verbessern. Dabei spielen Infrastruktursystemeeine zentrale Rolle.Im Bericht an den Bundesrat [3] wurden von der Arbeitsgruppe aufgrund der langfristigenStrategie im Bereich der Erdbebenvorsorge von Infrastruktursystemen Massnahmenvorschlägefür den Zeitraum 2009 bis 2012 definiert. Per Bundesratbeschluss wurde unteranderem dieKoordinationsstelle für Erdbebenvorsorge des BAFU beauftragt, die vorgeschlagenenMassnahmen umzusetzen. Einige für diesen Betrag relevante Aspekte werden hier aufgeführt:3433

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