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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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Die Besetzung von Schulleiter-Stellen war immer auch eine Machtfrage nicht nur<br />

zwischen den <strong>Schulaufsicht</strong>sebenen. Vielfach spielte die parteipolitische<br />

Zugehörigkeit eine wichtige Rolle, da damit informelle „kurze“ Wege zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen landespolitischen Zielsetzungen verb<strong>und</strong>en waren <strong>und</strong> mit <strong>der</strong><br />

Parteizugehörigkeit ein eher konformes Verhalten erwartet wurde.<br />

Gerade deshalb war die Entscheidung, wer künftig welche Funktionsstellen in den<br />

Schulen verantwortlich besetzt, eine zentrale <strong>und</strong> richtungweisende Entscheidung in<br />

<strong>der</strong> Frage, ob eine Bereitschaft vorhanden ist, Macht abzugeben <strong>und</strong> eine größere<br />

Vertrauensbasis für die Schulentwicklung zu schaffen.<br />

Die "Anordnung über die Zuständigkeit für die Bestellung (Auswahl <strong>und</strong><br />

Beauftragung) von Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern zur Besetzung von<br />

Funktionsstellen in Schulen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums<br />

vom 24.August 1993" 159 stellte eine umfassende Neuregelung bei <strong>der</strong><br />

Stellenbesetzung dar:<br />

Waren bisher für die Auswahl <strong>und</strong> Beauftragung das Regierungspräsidium (alle<br />

Stellen bis einschließlich A 14) <strong>und</strong> das Kultusministerium (alle Stellen A 15 <strong>und</strong> A<br />

16) zuständig, regelt die neue Anordnung, dass das Kultusministerium nur noch<br />

zuständig bleibt für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter <strong>der</strong><br />

Besoldungsgruppen A 15 bis A 16, dass das Regierungspräsidium zuständig wird für<br />

die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter <strong>der</strong><br />

Besoldungsgruppen A 14 <strong>und</strong> A 14 mit Funktionszulage sowie für die übrigen<br />

Funktionsstellen in Schulen <strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 15 <strong>und</strong> A 15 mit<br />

Funktionszulage.<br />

Neu wurde geregelt, dass die Staatlichen Schulämter für die Besetzung von Stellen<br />

für Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter von Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 mit<br />

Funktionszulage <strong>und</strong> für die Auswahl von Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern von<br />

übrigen Funktionsstellen in Schulen von Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 mit<br />

Funktionszulage zuständig werden.<br />

159 GVOBl. 1993 a.a.O S.

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