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Entwicklung und Perspektiven der Schulaufsicht - KOBRA ...

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43<br />

248) festgelegt. Mit <strong>der</strong> „Kabinettsordre“ vom 31.12.1825 wurde die Bildung von<br />

Schulabteilungen unter <strong>der</strong> Bezeichnung „Abteilungen für die Kirchenverwaltung <strong>und</strong><br />

das Schulwesen" angeordnet. Die Abteilungen waren Kollegialbehörden mit<br />

Beschlussfassungsrecht <strong>und</strong> dem Recht <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Reinschrift von<br />

Erlassen für jedes ihrer Mitglie<strong>der</strong>. Mitglie<strong>der</strong> waren Regierungsräte <strong>und</strong> Schulräte für<br />

die inneren Angelegenheiten <strong>und</strong> Verwaltungsbeamte für die äußeren<br />

Schulangelegenheiten. Der Abteilungsleiter führte seit 1920 die Amtsbezeichnung<br />

Regierungsdirektor. Dieser konnte auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes vom 8.7.1920 sowohl ein<br />

höherer Verwaltungsbeamter hat als auch ein Schulfachmann sein. 32<br />

Mitglied einer Kollegialbehörde zu sein, war für die schulfachlichen Aufsichtsbeamten<br />

Gr<strong>und</strong>lage ihres Selbstverständnisses bis zur Auflösung dieser Abteilungen im Jahre<br />

1997 (siehe auch die Ausführungen in den folgenden Abschnitten). An diesem<br />

Gr<strong>und</strong>verständnis än<strong>der</strong>te auch die Vereinfachungsverordnung von 1932, geän<strong>der</strong>t<br />

1933, nichts, die die Aufgaben <strong>der</strong> Abteilungen für Kirchen- <strong>und</strong> Schulwesen auf den<br />

Regierungspräsidenten (Präsidialsystem) übertrugen <strong>und</strong> damit in eine hierarchische<br />

Struktur überführte.<br />

Der Wegfall <strong>der</strong> kollegialen Beschlussfassung <strong>und</strong> die Leitung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

nach dem Vorbild <strong>der</strong> bisherigen Präsidialabteilung mit einem vorgesetzten<br />

Abteilungsleiter führten zwar u. a. zu dem so genannten Dienstweg, <strong>der</strong> sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach Einrichtung <strong>der</strong> Staatlichen Schulämter im Jahre 1977 oftmals als<br />

verwaltungshemmend erwies, insgesamt blieben aber unter an<strong>der</strong>em die<br />

gewohnheitsrechtlich entstandenen regionalen Zuständigkeiten <strong>der</strong> einzelnen<br />

schulfachlichen Aufsichtsbeamten unberührt. Die „Vereinfachung" <strong>der</strong> Verwaltung<br />

lag insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> äußeren Schulangelegenheiten auf den<br />

Landrat als selbstständige Behörde <strong>und</strong> für den Teil <strong>der</strong> inneren<br />

Schulangelegenheiten auf den Schulrat. Gefor<strong>der</strong>t wurde eine beson<strong>der</strong>s enge<br />

Zusammenarbeit zwischen dem Landrat <strong>und</strong> dem Schulrat auf dem Gebiet des<br />

Schulwesens. Der Landrat hatte dem Schulrat ausreichend Gelegenheit zu<br />

Stellungnahmen zu geben, weil die Ausübung <strong>der</strong> Schulverbandsaufsicht auf die<br />

Gestaltung des inneren Schullebens vielfach zurückwirken konnte, auch <strong>der</strong> Schulrat<br />

hatte den Landrat über den Stand <strong>der</strong> in seiner Verantwortung liegenden Aufgaben<br />

32 Die Amtsführung des Lehrers a.a.O. S.218 ff.

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